Nehmen wir mal an jemand wohnt nun seit mehr als 2 Jahren in einer Mietwohnung in der die Fenster sehr schlecht isoliert sind. Die Doppelverglasung besteht aus einem aufgeschraubten 2. „Plastikfenster“ und statt der Rolladenkästen könnte diese Person fast genauso gut ein Loch an der selben Stelle in der Wand haben.
Was zu Beginn nicht besonders schlimm erschien ist mittlerweile eine echte Belastung für die Person geworden. Direkt vor der Tür verläuft eine der Hauptverkehrsstraßen der Stadt. Mittlerweile gibt es eigentlich kaum Tage an die sich die Person erinnern kann, in denen der Verkehr sie nicht geweckt oder am Einschlafen gehindert hätte.
Ein Beispiel: Bei offenem Fenster ist es kaum möglich den Fernseher zu verstehen, ohne übermäßig laut aufzudrehen. Selbst bei geschlossenem Fenster hat die Person oft genug das Gefühl direkt an der Straße zu sitzen.
Dazu kommen noch die enormen Kosten fürs Heizen im Winter!
Ist der Vermieter verpflichtet neue Fenster und Rollädenkästen zu
Beste Grüße, Dank für eine Beantwortung im Voraus!
Jakob
der VM ist dafür zuständig seine Mietwohnung in einem bewohnbaren Zustand zu halten.
Das subjektive Lärmempfinden eines Mieters gehört aber nicht unbedingt zu den Dingen, die der VM zu regeln hat.
Normalerweise spiegelt sich die Beeinträchtigungen im Wohnkomfort im Mietpreis wieder.
Und insbesondere wenn ein Mieter die Wohnung „sehenden Auges“, also wissend, dass eine stark befahren Hauptstraße an dem Haus vorbeiführt, gemietet hat, kann er vom VM - so keine Beschädigungen der Fenster vorliegen - keine Besserung verlangen.
Danke für die Hinweise und den Link. Vermutlich ist im Fall der betroffenen Person dann nichts zu machen. Weder wurde eine Straße verlegt, noch hat der Verkehr durch eine Umgestaltung der Straße zugenommen.
Vielleicht hilft jedoch folgende Regelung weiter:
Normaler Straßenlärm ist in aller Regel vom Eigentümer eines Wohngrundstückes - und damit auch vom Mieter - als sozialadäquat hinzunehmen. Übersteigt der Verkehrslärm jedoch die Grenze des zumutbaren, sind entsprechende Entschädigungen des Eigentümers jedoch ebenso generell von der Rechtsprechung anerkannt. (BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 20. März 1975, Az: III ZR 215/71 )
Bleibt nur die Frage was genau die Grenzen des zumutbaren sind.
Die Hoffnung wird jedoch schon wieder zunichte gemacht, wenn man weiter liest:
Die übliche Zunahme von Verkehr in einer Großstadt und die daraus folgende Lärmbelastung stellt keinen Mangel der Mietsache dar. LG Berlin 62. Zivilkammer, Urteil vom 12. Oktober 2000, Az: 62 S 234/00.
Vielleicht kann man noch auf Kulanz hoffen aber das ist eher unwahrscheinlich.
Die zitierte BGH-Entscheidung hat absolut nichts mit dem vorgestellten Fall zu tun. Sie betrifft Entschädigungsansprüche eines Hauseigentümers, wenn beispielsweise vor seinem Haus eine Autobahn gebaut wird. In einem solchen Fall wäre der Hauseigentümer finanziell zu entschädigen.