Hallo
Ich schildere kurz unser Problem, damit ihr einen Einblick habt.
Wir leben seit 15 Monaten in der Wohnung unseres Vermieters. Er ist in die kleinere Wohnung nebenan gezogen. (Er hat ein 6 Parteien Haus von 2x 4 Zimmer á 90qm und 4x 3 Zimmer á ca. 50-55qm).
Vor 3 Monaten kam die Nebenkostenabrechnung die wir aufgrund der Höhe prüfen lassen wollten (da wir uns die Nachbarn über uns (selbe qm zahl, Zimmer zahl und NK betrag) differenzen hatte, wo wir bei 9 Monatiger Anrechnungszeit 300 Euro zurück zahlen und sie 50 Euro (bei 12 Monaten) wieder bekommen sollten (es wurde lediglich nach qm abgerechnet!!)
Da begann der Ärger.
Nun hat unser Vermieter seit 1 Woche eine Frau aus Kuba zuhause, klingelte eben an, er will ihr die Wohnung zeigen. (da er uns hier raus haben will und uns massiv unter druck setzt, beim MSB sind wir schon!)
Wir haben dies verneint. Nun klingelte er zum zweiten mal (beide Kinder natürlich durchs dauerschellen wach) und machte rabatz im Hausflur.
Nun meine Frage, müssen wir ihm Zutritt gewähren damit er seiner Freundin die Wohnung zeigen kann??? Er beabsichtigt hier wieder einzuziehen und gibt sich alle mühe uns hier raus zu ekeln (nein weder haben wir gekündigt noch eine kündigung bekommen)
UND hätte er ein Recht auf Eigenbedarf wenn seine Wohnung doch für 2 Leute mit 3 Zimmern und 55 qm ausreichend ist???
Hallo , ich kann hierzu leider nicht im detail weiterhelfen. gruß. MvL
Hallo,
grundsätzlich hat euer Vermieter kein Zutrittsrecht zu eurer Wohnung, obwohl er der Eigentümer ist. Wenn er einfach so reinkommt, wäre das sogar Hausfriedensbruch. Der Vermieter muss den Besuch rechtzeitig (mindestens 48 Stunden vorher) ankündigen. Er muss dabei Rücksicht nehmen auf die Belange des Mieters (Krankheit, Urlaub, Berufstätigkeit). Der Vermieter muss sich an ortsübliche Zeiten halten. Keine Besichtigung ist (außer in Ausnahmefällen) erlaubt an Sonn- und Feiertagen; an Samstagen nicht in der Mittagszeit. Ansonsten dürften als übliche Zeiten gelten:
Wochentags, auch samstags zwischen 10 und 13 Uhr, 16 und 18 Uhr.
Sonn- und Feiertag (ausnahmsweise) zwischen 11 und 13 Uhr.
Mehr als einen Besichtigungstermin (z.B. für Kaufinteressenten oder Nachmieter) muss der Mieter in der Regel nicht akzeptieren.
Euer Vermieter darf ferner auch keinen Schlüssel für die Wohnung haben.
Themawechsel, nun Nebenkostenabrechnung: generell würde ich bei mehr als 2,75 EUR je m² anfangen, misstrauisch zu werden. Des weiteren dürften zum Beispiel die Heizkosten nicht nur nach m² abgerechnet werden, hier ist ein gesetzlich vorgeschriebener Anteil nach tatsächlichem Verbrauch abzurechnen (eigentlich würde sich auch nur dadurch erklären, dass eure Nachbarwohnung so viel weniger zahlen muss als ihr, weil die meisten anderen Posten ja nahezu identisch sind). Lasst das mal genau prüfen beim Mieterbund !!
Eigenbedarf: kann der Vermieter durchsetzen, er ist ja Eigentümer. Aber: wenn er euch die Wohnung kündigt, muss eine detaillierte Begründung der Kündigung vorliegen, die aus Sicht des Vermieters auch wasserdicht sein müsste. In der Kündigung müsste zwingend der Kündigungsgrund und Beschreibung dazu genannt sein.
Viele Grüße und viel Erfolg bei Euren Bemühungen und schaut euch die NK Abrechnung nochmal genau an, das kommt mir zumindest nach eurer kurzen Beschreibung etwas spanisch vor.
Gruß, JB
Hallo
Also muss ich ihm Zutritt gewähren, nur damit er seiner Freundin die Wohnung „zeigen“ kann???
Zu den Nebenkosten, da WIR im April 2009 hier eingezogen sind und die Abrechnung bis Dezember 2009 geht, denke ich nicht das wir bei „nur“ 2 Monaten Heizzeit mehr verbraucht haben, wie die Nachbarn über uns! Zumal wir eh nur im Wohnzimmer und den Kinderzimmern die heizung Mininal anmachen! (da wir sehr Sparbewusst sind) Geregelte Abzähler kamen erst dieses Jahr im Mai!
Beim Mieterschutzbund sind wir bereits, nur rennen wir seit Wochen den Unterlagen hinterher! Die unser vermieter uns nicht geben will!
Nun haben wir sie direkt dort angefordert, wo die Berechnung gemacht wurde!
(Ich habe selbstständig „nachvorschung betrieben“ und da schon fest gestellt, das wir alleine Wasser fasz 200 Euro mehr zahlen sollen, als wir tatsächlich verbraucht haben!)
Zur Eigenbedarfskündigung.
Wie oft darf ein vermieter denn eine solche geltend machen? Er hat bereits vor 15 Monaten eine Eigenbedarfs Kündigung eingereicht und ist nach neben an gezogen. Nun will er wieder in diese (unsere) Wohnung!
Unser Vermiter ist (leider) bei sämtlichen Anwälten, sowie dem Mieterschutzbund bestens bekannt, da er bislang alle Mieter raus geekelt hat! Wenn nicht über die Kündigung dann über Persönlichen Druck (auch wir mussten uns schon auf´s übelste beleidigen lassen!)
Hallo,
einmal müsst ihr dem Vermieter Zutritt gewähren, allerdings unter den Einschränkungen die ich in Mail 1 schon ausgeführt hatte.
Gegen die Nebenkostenabrechnung solltet ihr Widerspruch einlegen und auf keinen Fall bezahlen (eine Zahlung wird meist rechtlich so gesehen, dass damit die Rechnung akzeptiert wird, die Rechnung wäre dann in diesem Fall eure NK Abrechnung 2009). Die Unterlagen für die NK Abrechnung sollten schriftlich angefordert werden per Einschreiben mit Rückschein und dem Vermieter angemessene Frist setzen.
Eigenbedarf: wie oft dieser geltend geamcht werden kann, ist mir nicht bekannt. Wir hatten bisher keinen Fall, wo ein Vermieter binnen so kurzer Zeit zweimal Eigenbedarf geltend macht (wobei das unserer Meinung nach denkbar wäre. Es könnte ja sein, dass er 4 Töchter hätte und macht dann immer in kurzen Abständen für jede Tochter viermal Eigenbedarf bei diversen seiner Wohnung geltend)
Die Beleidigungen würde ich an eurer Stelle dokumentieren, gut auch wenn ihr einen Zeugen dabei habt.
Hallo
Also muss ich ihm Zutritt gewähren, nur damit er seiner
Freundin die Wohnung „zeigen“ kann???Zu den Nebenkosten, da WIR im April 2009 hier eingezogen sind
und die Abrechnung bis Dezember 2009 geht, denke ich nicht das
wir bei „nur“ 2 Monaten Heizzeit mehr verbraucht haben, wie
die Nachbarn über uns! Zumal wir eh nur im Wohnzimmer und den
Kinderzimmern die heizung Mininal anmachen! (da wir sehr
Sparbewusst sind) Geregelte Abzähler kamen erst dieses Jahr im
Mai!
Beim Mieterschutzbund sind wir bereits, nur rennen wir seit
Wochen den Unterlagen hinterher! Die unser vermieter uns nicht
geben will!
Nun haben wir sie direkt dort angefordert, wo die Berechnung
gemacht wurde!
(Ich habe selbstständig „nachvorschung betrieben“ und da schon
fest gestellt, das wir alleine Wasser fasz 200 Euro mehr
zahlen sollen, als wir tatsächlich verbraucht haben!)Zur Eigenbedarfskündigung.
Wie oft darf ein vermieter denn eine solche geltend machen? Er
hat bereits vor 15 Monaten eine Eigenbedarfs Kündigung
eingereicht und ist nach neben an gezogen. Nun will er wieder
in diese (unsere) Wohnung!
Unser Vermiter ist (leider) bei sämtlichen Anwälten, sowie dem
Mieterschutzbund bestens bekannt, da er bislang alle Mieter
raus geekelt hat! Wenn nicht über die Kündigung dann über
Persönlichen Druck (auch wir mussten uns schon auf´s übelste
beleidigen lassen!)
Hallo,
meines Wissens nach darf er nicht wann er will in die Wohnung kommen, aber besser, ihr klärt das mit dem MSB, die können euch das bestimmt genauer erklären.
Viel Erfolg!
Eigenbedarf ist so eine Sache.
Aber das mit dem Zutritt ist klar geregelt.
Nur wenn Das Mietobjekt verkauft wedren soll, ist den „potentiellen“ Käufern, sowie dem Vermieter, nach Termienabsprache, eine Wohnungsbesichtigung gestattet.
Hallo,
sorry hab noch nicht geantwortet…
Hoffe ihr habt nun ein leichteres Leben…
Der Vermieter muß sich zu einer Wohnungsbesichtigung so anmelden, das ihr noch 3 Tage zeit habt.
Dauerklingeln ist nicht erlaubt, macht er das immer noch würde ich die Miete unter schriftlicher Ankündigung, kürzen. Das müsst ihr aber erst 3x schreiben, und ihm dadurch Zeit gebt, sein verhalten zu überdenken, bevor dazu rechtlich in der Lage seid.
Bei eigenbedarf könnt ihr wiedersprechen mit der Begründung das noch eine kleinere Wohnung leersteht. Und im übrigen, kann eine Kündigung zum Eigenbedarf ca. 3 Jahre dauern bis er euch rausbekommt. Er muß euch auch Wohnungen suchen die die gleichen Vorraussetungen haben…Ihr könnt ein Paar mal verneinen.