Vermieteranspruch nach Mietende und Übergabeprotokoll

Guten Morgen,

Mieter (M) hat seine Wohnung fristgerecht beim Vermieter (VM) zum 31.08.2013 gekündigt.
Am 30.08.2013 findet die Wohnungsübergabe statt, wozu M noch 2 Zeugen dabei hat.

M und Zeugen merken wie sich VM jede kleinigkeit der Wohnung aufschreibt und es kommt zu diferenzen.

M sollte bei Auszug die Wohnung weis gestrichen und Besenrein verlassen. VM störte sich an einem leichten farblichen Unterschied im Weißton von Wand zu Decke in Zimmer x

M nahm dies in sein Übergabeprotkoll auf. Dieses Protokoll wurde von M und VM und Zeugen unterschrieben.

Nachdem VM sagte das er wegen des farblichesn Unterschiedes eine Fachfirma kommen lassen wird die die Decke streicht und dies über M abrechnen wird fragte M ob er dies auch selbst machen könne.

M strich am 02.09.2013 somit die Decke. Es wurde danach ein neues Übergabeprotokoll angefertigt in welchem keine Mängel festgehalten sind. Es wurde lediglich festgehalten das M noch eine Firma zur Wartung der Gasheizung und Gastherme beauftragt. Dieses Protokoll wurde von beiden Parteien und einem Zeugen unterschrieben.

Nun zur Fragestellung:

M hat nun erfahren das VM im Nachhinein Mängel auffielen die er von Fachfirmen beseitigen lässt und von der Kaution von M abzieht.

Abgeblätteter Lack am Gasofen (welches aber vorher keine Hitzebeständige Farbe war)
Abschleifen eines Türrahmens
Streichen aller Türen und Fenster inkl. Rahmen
Austauschen von Laminat welcher leicht aufgeqollen ist.
Austausch von 2 gesprungenen Fliesen im Bad
Reinigung von Fliesen im Bad welche mit Spachtel verschmiert sind vom Löcher stopfen.

M sieht sich aber keiner Schuld bewusst und möchte sich vorab informieren wie er auf Forderungen oder den Einbehalt der Kaution von VM reagieren soll.
M hat nicht die finanziellen Mittel für einen kostenintensieven Anwalt und hat auch keinen Rechtsschutz.

M hat im Mietvertrag eine 2 Seitige Klausel über Schönheitsreperaturen an sämtlichen Wohnungseinrichungen wie Fenster, Türen Heizungen usw usw… Und der prozentualen Anteilnahme je nach Wohnzeit.

Ist diese Klausel gültig, bzw hat M hier einen Nachteil?

M wohnte 14 Monate in der Wohnung.

Vielen Dank

M hat nicht die finanziellen Mittel für einen kostenintensieven Anwalt und hat auch keinen Rechtsschutz.

Was soll M jetzt geraten werden? Lieber M: Du hast keinen Anspruch, da du, wenn du einen Anspruch hättest, dich ja nur ärgern würdest, da du deinen Anspruch mangels finanzieller Mittel doch nicht durchsetzen könntest.
Ich sehe in den geschilderten Punkten vieles das nicht zulässig, das so wie geschildert nicht zulässig oder das zulässig und gerechtfertigt ist. Wenn tatsächlich keine finanziellen Mittel da sind, hilft möglicherweise der Gang zum Amt um sich Gerichtskostenhilfe zu holen. Falls vorhanden hilft erstmals (zumindest bei den Schäden) eine Haftpflichtversicherung.

vnA

Hallo und danke für die Antwort.

Es geht eher weniger um die Finanziellen Mittel von M als eher um die Rechtslage. Das hatte ich wohl falsch ausgedrückt.

Desweiteren sollte ich noch ergänzen:

Die Türe die VM jetzt über eine Fachfirma abschleifen lässt wurde mal von M aufgebrochen wodurch ein Schaden entstanden ist. M hat diesen Schaden schon vor 3 Monaten behoben aber nicht zur Zufriedenheit von VM wie sich nun herausstellt.

Zumal VM die ihm im nachhinein aufgefallenen Mängel direkt von einer externen Person bzw Firma beheben lässt obwohl VM meines Wissens gesetzlich verpflichtet ist mir dies mit zu teilen und um eine Mängelbeseitigung per Frist zu bitten. Die WHG ist erst einmal nicht neu vermietet.

Fakt ist aber das es 2 Protokolle gibt, im ersten mit dem Mangel des Farblichen Unterschiedes im weis ton und im 2 ohne Mängel, nach beheben des mangels in Protokoll 1.

Nun ist es doch so das ein Übergabeprotokoll ein beweis sicheres Dokument darstellt und der VM somit kein Recht mehr auf Ansprüche hat.

Mich interessiert hier ob das Recht auf Seite des M ist, denn dann kann dieser auch ohne Anwalt dagegen vorgehen mittels Fristsetzung und Mahnbescheid usw. …

Zu unterscheiden sind notwendige Schönheitsreparaturen und Schäden.
Bei den Schönheitsreparaturen kommt es auf die Formulierung im Mietvertrag an, ob sie überhaupt vom Mieter durchgeführt werden müssen.
Schadensbeseitigung ist auf jeden Fall Sache des Schädigers bzw. des Verantwortlichen.

Über das Procedere der Beseitigung kann langanhaltend gestritten werden. Ist der missglückte Versuch der Schadensbeseitigung Grund genug direkt an eine Fachfirma vergeben zu dürfen. Handelt es sich um Schäden die ein Laie überhaupt nicht beseitigen darf. Hat der Mieter mit einem Nebensatz seine Nichtbereitschaft bereits angedeutet (So ich bin fertig, ich mache nichts mehr!)

Beweiskraft Übergabeprotokoll: Versteckte Mängel können bis 6 Monate nach Auszug noch geltend gemacht werden. Trefflich streiten kann man über den Begriff „Versteckt“

Rechtsweg: Natürlich kann man ohne Anwalt über Mahnbescheid etwas versuchen. Ein einfaches kreuzchen vom Vermieter bringt einem dann ganz schnell vor Gericht. Dort muss derjenige, der etwas will, seinen Anspruch auch begründen. Da kann ganz schnell dann noch ein Gutachten nötig werden. (Wer auch immer das dann bezahlt).
Letztlich ist der Spruch: Vor Gericht und auf hoher see sind wir alle in Gottes Hand, nicht unbegründet. Es wäre nicht der erste Mietprozess, der in einem Vergleich endet.

vnA