Hallo Experten,
es gibt ja dieses BGH Urteil Az. VIII ZR 64/09, wonach der Vermieter nicht zur fristlosen Kündigung berechtigt ist, wenn die Zahlungsverzögerungen durch das Amt verschuldet sind.
Betrifft das nur die außerordentliche Kündigung, oder auch die ordentliche Kündigung?
Es dankt euch für Infos Mariella
Hallo.
Nachdem sich der Mieter das Verschulden des Jobcenters nicht zurechnen lassen musste, dürfte weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung durchgreifen.
Allerdings bleibt festzuhalten, dass es sich immer um eine Einzelfallentscheidung handelt, die nach Abwägung der Interessen des Mieters und des Vermieters erfolgt. In dem Urteil des BGH vom 21.10.2009 war sicher zu Gunsten des Mieters zu berücksichtigen, dass es sich jeweils nur um wenige Tage Zahlungsverzug gehandelt hatte und der Mieter auch auf das Jobcenter entsprechend einzuwirken versucht hatte. Die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung wurde damit begründet, dass das Jobcenter nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters sei - eine ordentliche Kündigung dürfte damit meines Erachtens ebenfalls nicht durchgreifen, wenn man diesen Argumentationsstrang weiterverfolgt.
Das Urteil ist sehr umstritten, es bleibt abzuwarten, ob bei einem anders gelagerten Sachverhalt ebenso entschieden wird, was ich bezweifle. Der unberechtigt mietmindernde Mieter muss sich zum Beispiel das Verhalten des Mietervereins als Erfüllungsgehilfe zurechnen lassen - in diesem Fall griff die fristlose Kündigung des Vermieters durch.
Kündigung bei verspäteter Mietzahlung möglich
Guten Tag,
nach einem neuen Urteil des BGH (Az. VIII ZR 107/02) von Anfang Oktober diesen Jahres ist bei Zahlungsverzug auch eine ordentliche Kündigung möglich, wenn der Zahlungsverzug mehr als eine Monatsmiete beträgt.
Nach dem Urteil reicht es für eine fristgemäße Kündigung wegen eines „berechtigten Interesses“ im Sinne von § 573 Abs. 1 BGB bereits aus, wenn der Mieter mit nur einer Monatsmiete im Rückstand und die Verzugsdauer über einem Monat liegt.
Das Urteil(Az. VIII ZR 107/02) ist bei kostenlose-urteile.de veröffentlicht.
Danke.
Kann es sein, dass di das falsche AZ erwischt hast?
http://lexetius.com/2004,711
BGH, Urteil vom 17. 3. 2004 - VIII ZR 107/02
Zur Bedeutung einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers im Rechtsstreit nach einer ordnungsgemäßen Klageerhebung.
Hallo,
Nachdem sich der Mieter das Verschulden des Jobcenters nicht
zurechnen lassen musste, dürfte weder eine fristlose noch eine
ordentliche Kündigung durchgreifen.
Vom Grundsatz ist das Urteil ja ok, da die Leistungsbezieher ja abhängig vom Amt sind. Darüber, dass das Amt einfach nicht gewillt war pünktlich zu zahlen (Rz 7 und 31), könnte man natürlich diskutieren.
eine ordentliche Kündigung dürfte damit meines Erachtens
ebenfalls nicht durchgreifen, wenn man diesen
Argumentationsstrang weiterverfolgt.
Nachvollziehbar. Zumal nach schnellem querlesen des Urteils noch dazu kommt, dass der VM wohl einige Formalien nicht einhielt (Exmann war wohl noch im MV drin und erhielt keine Kü)
Das Urteil ist sehr umstritten, es bleibt abzuwarten, ob bei
einem anders gelagerten Sachverhalt ebenso entschieden wird,
was ich bezweifle.
Für mich eine zweischneidige Sache. Schutz sozial Schwacher, die vom Handeln des Amtes abhängen ist ok. Abwälzung der Verantwortung auf Vermieter ist nicht ok. Wohnungssuche macht ein solches Urteil auch nicht einfacher, obwohl die Miete durch Amt bisher ja wenigstens noch gesicherter war, als von manch Berufstätigen, oder Mietnomaden.
Der unberechtigt mietmindernde Mieter muss
sich zum Beispiel das Verhalten des Mietervereins als
Erfüllungsgehilfe zurechnen lassen - in diesem Fall griff die
fristlose Kündigung des Vermieters durch.
Danke für die Info! Das wusste ich nicht.