Vermieterkündigung, wie Wiederspruch schreiben?

Hallo zusammen,

mein Vermieter ließ mir am 26.08.2013 die Kündigung der Wohnung zukommen.
In dieser ausschließlich steht:
Sehr geehrte Frau xy, hiermit kündige ich Ihnen das bestehende Mieverhältnis fristgerecht zum 30.11.2013 MfG Herr ZZZ

Diese Kündigung ist unwirksam da er keinen Grund angegeben hat. Aber ich weiß nun nicht so genau wie ich das Wiederspruchsschreiben formulieren soll. Kann mir hier eventuell jemand helfen?

Vielen Dank … mehr auf http://w-w-w.ms/a4d0jp

hallo,
gar nicht! da sie keine rechtsgültigkeit haben kann (außer bei möblierter untervermietung) müssen Sie ja auch nicht auf solchen blödsinn reagieren. wenn er Sie raushaben will, muss er die zwangsräumung beantragen, der richter wird ihm was husten… also einfach die miete wie immer ganz normal weiterzahlen.
mfg, udo

einfach garnicht reagieren? Dann denkt der doch aber das ich ausziehe :frowning:( das ist eine ganz miese Bazille… hatte hier ja schon mal eine Frage dazugestellt… da ging es um die wirksamkeit der Kündigung, Sie hatten mir darauf auch schon geantwortet.

ich muss doch irgendwas tun das der Vermieter weiß das ich ich die Kündigung nicht annehmen, ich habe gelesen das man gegen eine richtige „normale“ Kündigung wiederspruch einlegen kann, aber in meinem Fall ist die Kündigung unwirksam… Ich weiß echt nimmer weiter.

Schreiben sie dem Vermieter, dass die Begründung für die Kündigung fehlt und diese daher rechtsunwirksam ist. Sie widersprechen der Kündigung hiermit ausdrücklich.

Das genügt. Sie müssen diesen Widerspruch jedoch dem Vermieter nachweislich zustellen. Einschreiben reicht nicht. Denn ein Einschreiben bestätigt nur, dass der Vermieter einen Brief erhalten hat aber nicht, was dort drin steht. Wenn es möglich ist, dann stecken sie den Brief gemeinsam mit einem Zeugen persönlich in den Briefkasten des Vermieters. Der Zeuge sollte dann ein Zustellungsprotokoll unterzeichnen, in dem er bestätigt, dass sie am soundsoviel denn um soundsoviel Uhr einen Brief in den Briefkasten des Vermieters gesteckt haben und dass er von dem Inhalt des Briefes zuvor Kenntnis erhalten hat. Und dass dieser Inhalt war, dass sie der Kündigung widersprechen.

Wenn eine persönliche Zustellung nicht möglich ist, ist die Zustellung über einen Gerichtsvollzieher empfehlenswert. Das kostet zwar einige Euros, der Gerichtsvollzieher bestätigt dann aber kraft Amtes den Inhalt des Schreibens. Und darauf kommt es an.

Hallo
„Sehr geehrte Frau …,
Ich widerspreche mit diesem Schreiben ihrer Kündigung, da diese nicht ausreichend begründet ist. Somit ist diese nicht wirksam.
MfG
…“

Hallo.
Hier muss kein Grund angegeben werden, soweit ich weiß. .
Gruss

danke für die schnelle antwort. Kann der Vermieter dann nicht schreiben… Sinngemäß das die Kündigung rechtskräftig bleibt, und er gründe nachlegt?? Davon habe ich gelesen. Mir würde zwar keiner legaler Grund einfallen, aber ich traue dem alles zu. Ich wohne erst 4 Monate hier, habe mir nichts zu schulden kommen lassen und meine Miete immer pünktlich bezahlt. Er will das Haus verkaufen :wink: und daher weht wohl der Wind.

vielen dank für die schnelle antwort

Hallo,
würde folgendes Schreiben schicken:

Sehr geehrter Herr…

hiermit widerspreche ich Ihrer Kündigung vom …, da Sie keinen Grund aufgeführt haben.

Sobald mir ein Schreiben Ihrerseits vorliegt, in dem Sie den Grund der Kündigung klar darlegen, werde ich mich wieder mit Ihnen in Verbindung setzen.
Mit Zugang dieses Schreibens ist die fristgerechte Kündigungsfrist ausgesetzt.

MfG

Sobald du dann ein neues Schreiben hast, kann man weiter sehen. Denke er wird dann auf Eigenbedarf kündigen. Dann einfach noch mal Kontakt mit den Experten bei w.w.w.
aufnehmen.
Brief ab besten per Einschreiben schicken und auf jeden Fall eine Kopie behalten.
Hoffe damit etwas geholfen zu haben.
MfG
Sabine Kruse

Hallo Zimkone,

es ist keine Form vorgegeben. Sie müssen nur innerhalb von 2 Monaten Widerspruch gegen die Kündigung einlegen.
Hat der Vermieter bei der Kündigung Gründe angegeben? Falls nicht ist diese auch nicht rechtmäßig.
Schauen SIe die §§ 574 + 574c BGB an.

Gruß Fred

hallo,
zur beruhigung rate ich dann, suchen Sie den naheliegendsten mieterverein/mietrechtsanwalt auf. normalerweise gibt es auch eine günstige beratung in einer verbraucherzentrale. sollten Sie geringverdiener/algII-empfänger/kleinstrentner/bafög-empfänger sein, können Sie bei jedem anwalt über einen beratungsschein (googeln!) eine rechtsberatung für max. 10,- bekommen!
ob linke bazille oder nicht - er bekommt Sie auf legalem wege nicht raus!
keine panik!
udo

Werter Fragesteller!
gehen Sie zu einer Einrichtung „Verbraucherschutz“, so es diese in Ihrer Umgebung gibt.
Sind sie Mitglied im Mieterbund, dann hilft der fachgerecht.
Ansonsten kann ich Ihnen nur den Rat geben: „Nehmen Sie sich einen Rechtsanwalt, einen guten. Der wird Ihnen helfen können.“
Ich bin nur ein Mieter wie Sie, bin im Mieterbund.
Aber Sie haben recht, diese Kündigung ist unwirksam, Sie können dies Ihrem Vermieter schriftlich mitteilen.
Der Vermieter muss Sie auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruches nach §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.
Für eine ordentliche Kündigung gelten die Bedingungen des § 573 BGB.
Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind im Kündigungsschreiben anzugeben. (§ 573, (3) BGB.
In Ihrem Widerspruchsschreiben sollten Sie darauf hinweisen.
Ansonsten besorgen Sie sich Rechtshilfe, s.o.
Mit freundlichem Gruß „Großer Sucher“.

per Einschreiben - Rückschein

Sehr geehrter Herr xy,

die Kündigung hat von der rechtlichen Seter her keinen Bestand.
Insofern erachte ich diese als hinfällig.
Mit freundl. Grüßen

Was ich aber abklären würde warum werde ich gekündigt, denn die nächst steht ins Haus, ist also nur ein hinauszögern.
Ich würde den Vermieter ansprechen und mit ihm reden.

Über eine Rückmeldung würe ich mich freuen
VG Margret

Machen kann der Vermieter so ziemlich alles. Nur rechtswirksam ist das nicht. Er müsste eine völlig neue Kündigungsschreiben mit entsprechend neuem Kündigungstermin.

Es gibt jedoch nur sehr wenige Gründe, mit denen der Vermieter überhaupt kündigen kann. Das wären zum einen Mietrückstände (trifft bei Ihnen nicht zu), zum anderen dauernd vertragswidrig verhalten (trifft bei Ihnen auch nicht zu). Er könnte außerdem wegen Eigenbedarf kündigen. Das müsste er aber begründen. Außerdem gibt es in vielen Kommunen, die Wohnungsmangel haben, die Regelung, dass eine Eigenbedarfskündigung erst nach 3-10 Jahren erfolgen darf, fragen sie die Gemeinde.

Letztlich könnte der Vermieter kündigen wegen anderer wirtschaftlicher Verwendung. Etwa dann, wenn das Haus nicht mehr sanierbar ist und das abgerissen werden muss. Das scheint bei Ihnen auch nicht der Fall zu sein.
Schreiben sie die dem Vermieter einfach, dass sie der Kündigung widersprechen. Nennen sie keinen Grund. Dieser Widerspruch muss dem Vermieter schriftlich nachweislich zugegangen sein.
Dann muss der Vermieter reagieren. Entweder er sendet eine neue Kündigung, er schaltet einen Anwalt oder sonst etwas. Spätestens in diesem Moment brauchen sie selbst jedoch auch einen Anwalt oder den Mieterverein.

Hallo Zimkone,

der Widerspruch kann formlos erfolgen. Er muss aber mind. 2 Monate vor Beendigung des Mitverhätnisses dem Vermieter vorliegen, also nicht so lange damit warten.

" Zimkone (Name),
Staße
Ort, den 01.09.2013

Sehr geehrter Herr xy,

fristgerecht lege ich hiermit Widerspruch gegen die von Ihnen ausgestellte Kündigung vom … ein.

Mit freundlichen Güßen"

Auf Verlangen des Vermieter muss eine Begründung für den Widerspruch angegeben werden ( in Ihrem Fall Kündigung unwirksam wg. fehlendem Grund)

Hier ein paar wichtige Vorschriften für Ihren Fall:
§ 574 BGB Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
(3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 574a BGB Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch (1) Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
(2) Kommt keine Einigung zustande, so werden die Fortsetzung des Mietverhältnisses, deren Dauer sowie die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird, durch Urteil bestimmt. Ist ungewiss, wann voraussichtlich die Umstände wegfallen, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte bedeutet, so kann bestimmt werden, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam

§ 574b BGB Form und Frist des Widerspruchs (1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.
(2) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Liebe Ratsuchende, Sie können dem Vermieter schreiben, daß die Kündigung unwirksam ist und Sie weiterhin in der Wohnung bleiben und Miete zahlen werden. Warum die Kündigung unwirksam ist, brauchen Sie ihm nicht zu erklären.
Viel Glück!