Angenommen, ein bewohntes Drei-Familienhaus wird verkauft, die neue Vermieterin bedenkt die Mieter seit Monaten mit Schreiben (stellenweise alle 1-2 Tage), in denen Sie immer wieder Anschuldigungen, dreiste Lügen und Beleidigungen in einem immer agressiveren Ton formuliert. Seit einigen Tagen wohnt die Tochter der Vermieterin in der zwischenzeitlich freigewordenen Wohnung im 1. OG und beschuldigt die Mitmieter des Mobbings (Waschmaschine angeblich mehrfach ausgeschaltet, Waschmittel mutwillig ausgeleert, nächtliches Musizieren auf einem Keyboard -> Mitmieter besitzen gar keins), und droht mit Anzeigen. Die Mutter/Vermieterin behauptet, einer der Mieter würde den Freund der Tochter bedrohen -> der Mieter hat noch nie ein Wort mit dem Freund gewechselt. Des weiteren würde der Mieter andere zu Falschaussagen bewegen etc… Tatsache ist, dass die Vermieterin ungefragt Zeugen benennt (z.B. für nächtliche Ruhestörung), die die Aussagen der Vermieterin in keiner Weise bestätigen. Gegendarstellungen werden von der Vermieterin ignoriert bzw. als Lügen abgetan. Ihre permanenten bösartigen Anfeindungen werden unerträglich und dem Mieter ist klar, was sie offensichtlich bezwecken will, ihn zum Auszug zu bewegen. Eine neue Wohnung wird von ihm auch schon gesucht. Bis zum Auszug möchte der Mieter jedoch gerne seine Ruhe, er fühlt sich in seinen eigenen vier Wänden mittlerweile sehr unwohl und bedroht.
Nun meine Frage: Hat jemand Erfahrung mit Mobbing von Seiten der Vermieter/Nachbarn und wie kann man den offensichtlich immer dreisteren Anschuldigungen Einhalt gebieten? Kann man Anzeige erstatten wegen Verleumdung oder Beleidigung? Oder was ist sinnvoll?
Danke schonmal für Tipps und schöne Grüße,
Silke
Angenommen, ein bewohntes Drei-Familienhaus wird verkauft, die
neue Vermieterin bedenkt die Mieter seit Monaten mit Schreiben
(stellenweise alle 1-2 Tage), in denen Sie immer wieder
Anschuldigungen, dreiste Lügen und Beleidigungen in einem
immer agressiveren Ton formuliert. Seit einigen Tagen wohnt
die Tochter der Vermieterin in der zwischenzeitlich
freigewordenen Wohnung im 1. OG und beschuldigt die Mitmieter
des Mobbings (Waschmaschine angeblich mehrfach ausgeschaltet,
Waschmittel mutwillig ausgeleert, nächtliches Musizieren auf
einem Keyboard -> Mitmieter besitzen gar keins), und droht
mit Anzeigen. Die Mutter/Vermieterin behauptet, einer der
Mieter würde den Freund der Tochter bedrohen -> der Mieter
hat noch nie ein Wort mit dem Freund gewechselt. Des weiteren
würde der Mieter andere zu Falschaussagen bewegen etc…
Tatsache ist, dass die Vermieterin ungefragt Zeugen benennt
(z.B. für nächtliche Ruhestörung), die die Aussagen der
Vermieterin in keiner Weise bestätigen. Gegendarstellungen
werden von der Vermieterin ignoriert bzw. als Lügen abgetan.
Ihre permanenten bösartigen Anfeindungen werden unerträglich
und dem Mieter ist klar, was sie offensichtlich bezwecken
will, ihn zum Auszug zu bewegen. Eine neue Wohnung wird von
ihm auch schon gesucht. Bis zum Auszug möchte der Mieter
jedoch gerne seine Ruhe, er fühlt sich in seinen eigenen vier
Wänden mittlerweile sehr unwohl und bedroht.
Nun meine Frage: Hat jemand Erfahrung mit Mobbing von Seiten
der Vermieter/Nachbarn und wie kann man den offensichtlich
immer dreisteren Anschuldigungen Einhalt gebieten? Kann man
Anzeige erstatten wegen Verleumdung oder Beleidigung? Oder was
ist sinnvoll?
Nein in der Regel nicht, es sei denn, man sucht nach außen getragene Behauptungen zu entkräften um eine reine Weste zu behalten.
Verleumdung oder Beleidigung sind Privatklagedelikte bei denen man dem Prozessgegener die Kosten vorstrecken muss, auf Verlangen GKG.
Man sollte sich überlegen ob man nicht die Wohnung wechselt wg. dem Mobbing.
Wenn alle 2 Tage Briefe mit haltlosen Vorwürfen eintreffen, gut aufbewahren man weiss nie.
Hat man eine neue Wohnung gefunden nimmt man diese Straftaten als Grund für die fristlose Kündigung des Vertrages.
Jakob
Danke schonmal für Tipps und schöne Grüße,
Silke
GKG 2004 § 16 Privatklage
GKG 2004 § 16 Privatklage, Nebenklage
(1) Der Privatkläger hat, wenn er Privatklage erhebt, Rechtsmittel einlegt, die Wiederaufnahme beantragt oder das Verfahren nach den §§ 440, 441 der Strafprozessordnung betreibt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3311, 3321, 3331, 3340, 3410, 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Der Widerkläger ist zur Zahlung eines Gebührenvorschusses nicht verpflichtet.
(2) Der Nebenkläger hat, wenn er Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3511, 3521 oder 3530 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Wenn er im Verfahren nach den §§ 440, 441 der Strafprozessordnung Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, hat er für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen.