Vermieterpfandrecht

Liebe/-r Experte/-in,

ich war Vermieter eines Einzelwarenhändlers und habe im Feb.2011 das Vermieterpfandrecht ausgeübt und dem Mieter mehrfach aufgefordert nur Dinge zurückzulassen welche in seinem Besitz waren.

Von dem ehemaligen Mieter, Treuhänder und Amtsgericht habe ich bis dato trotz mehrfachen Aufforderungen von mir keine Aufstellung der gepfändeten Artikel erhalten.

Nun habe ich bei dem Treuhänder nach der schriftlichen Schlussanhörung angefragt, weil ich einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen will. Jetzt kommt Bewegung in die Sache.
Der Treuhänder hat mir vier Firmen mit Eigentumsvorbehalten benannt.

Eine der Firmen hat mir 8 Lieferscheine (insgesamt 31 Seiten) per mail zugeschickt. Die Lieferscheine sind nachweislich im nachhinein geändert worden und tragen keine Empfangsbestätigung, einen anderen Eigentumsnachweis will die Firma nicht bringen und einen Zuschuss zu den mir entstandenen Lagerkosten (Miete) will die Firma ebenfalls nicht leisten. Im Gegenteil die besagte Firma will mich bei Verweigerung verklagen.

Was habe ich für Rechte und oder gibt es in vergleichbaren Angelegenheiten ein Urteil?

Was gibt es bei der Veräußerung zu beachten?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen

Liebe Grüße von Bingen am Rhein

Reiner Schumacher

Sehr geehrter Herr Schuhmacher,

auf alle Fälle dürfen Sie lt. BGB die gepfändeten Gegenstände nicht selbst veräußern. Näheres zu diesem Thema finden Sie auf unserer Website http://www.vermieterpfandrechtsversteigerung.de.
Grundsätzlich sollte man solche Angelegenheiten gleich an Profis übertragen. Die verfügen über das Know How wie man solche Fälle rechtssicher und kostengünstig abwickelt.
Eine eigenmächtige durchgeführte Veräußerung von Pfändern kann ziviel- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Was die Eigentumsvorbehalte betrifft müssen diese von den Berechtigten urkundlich belegt werden. Falls Zweifel bestehen sollte man sich den Eigentumsvorbehalt und Besitz immer durch eine schriftliche eidesstattliche Versicherung bestätigen lassen.
Ansonsten werden Pfänder, wie gesetzlich vorgeschrieben, mittels einer öffentlichen Versteigerung durch einen allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer veräußert. Dieser ist auf seine Unabhängigkeit im Verfahren vereidigt und hat sowohl die Rechte der Gläubiger als auch die Rechte der Schuldner und Bieter zu wahren. Die Pfandrechtsverwertung ist ein hoheitlicher Akt und vom Ablauf her reguliert. Eine Pfandrechtsverwertung erfolgt nach dem Surrogatsprinzip. Das bedeutet, der Sachwert wird in Geldwert gewandelt. Im Gegensatz zu einer Verkaufsversteigerung kommt es hierbei nicht auf die Erzielung eines Mehrwertes an.
Die Einschaltung des öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerers bedeutet erhöhte Rechtssicherheit für Bieter und Auftraggeber, denn alle in einer öffentlichen Versteigerung erworbenen Gegenstände sind lt. 935 BGB immer gutgläubig erworben.

Mit den besten Grüßen aus Oberbayern

F. Eberhard Ostermayer
Allgemein öffentlich bestellter, vereidigter Versteigerer

VIELEN DANK Herr Ostermeier,

das ist eine klare kompetente Auskunft.
Danke so macht wer weiss was Spaß

Liebe Grüße

Reiner Schumacher