Vermieterpfandrecht

ich kenn jemanden, der ein halle zu gewerblichen zwecken (lagerung für equipment) untervermietet hat. der untermieter hat nun bereits seit 4 monaten keine miete gezahlt. sein zahlungsverhalten insgesammt, auch in der vergangenheit, lässt sehr zu wünschen übrig.
die mietzeit beträgt 2 jahre.

könnte derjenige (vermieter)um seinen mietaanspruch zu sicher die schlösser (für die er einen schlüssel hat) auswechseln?

kann derjenige das mietverhältnisse sofort kündigen?

vielen dank

ich kenn jemanden, der ein halle zu gewerblichen zwecken
(lagerung für equipment) untervermietet hat. der untermieter
hat nun bereits seit 4 monaten keine miete gezahlt. sein
zahlungsverhalten insgesammt, auch in der vergangenheit, lässt
sehr zu wünschen übrig.
die mietzeit beträgt 2 jahre.

könnte derjenige (vermieter)um seinen mietaanspruch zu sicher
die schlösser (für die er einen schlüssel hat) auswechseln?

kann derjenige das mietverhältnisse sofort kündigen?

Das Vermieterpfandrecht ist unter §§ 562 bis 562 d geregelt. Dabei ist dem § 562 Abs 1 besondere Bedeutung beizumessen. Dort heisst es, dass der Vermieter ein Pfandrecht auf eingebrachte Sachen geltend machen kann. In 562 b ist geregelt, dass der Vermieter verhindern darf, dass gepfändete Gegenständ entfernt werden. Das heisst also, dass der Vermieter nicht einfach etwas entfernen darf oder gar die Schlösser austauschen kann und somit die Sicherung des Pfandrechtes umsetzt. Im Gegenteil. Der Vermieter kann sich hier ganz erheblich schadenersatzpflichtig machen. Ausserdem kann der Vermieter nicht einfach durch Austausch der Schlösser pauschal das Pfandrecht erklären, er muss schon die einzelnen Gegenstände benennen auf die er ein Pfandrecht erheben will.

Eine fristlose Kündigung wäre möglich wegen der Verhinderung der Nutzung der Räume, aber sie löst gegenüber dem Vermieter dann auch Schadenersatzansprüche in Höhe der Umzugskosten, in Höhe einer höheren Miete und zwar bis zu 24 Monaten, den notfalls entstehenden Geschäftsausfall, bei längerfristigen Vorgängen oder Kundenverlust sogar Ausgleich der im Geschäft erfolgten Mindereinnahmen und, und , und… .

Ich würde diesem Mieter/Pächter raten nicht fristlos zu kündigen sondern auf Schadenersatz zu klagen. Die Bezifferung eines Schadnes kann jederzeit nahcgereicht werden. Als Sofortmassnahme wäre zu raten, eine einstweilige Anordnung zu beantragen, den Vermieter zu verpflichten die Schlüssel für das neue Schloss herauszugeben, aber auch weitergehende Massnahmen zu ergreifen, wenn auch nur geringste Anhaltspunkte bestehen, dass durch unsachgemässe Handlungen Schäden an den Pfandstücken bestehen.

Will der Pächter aber auf jeden Fall aus dem Vertrag, dann wäre die fristlose Kündigung günstig mit der Folge des Schadenersatzanspruches gegen den Vermieter.

Der Vermieter wird bei dem von Dir geschilderten Beispiel immer die A-Karte ziehen, wenn er so vorgeht, wie Du es in der Fragestellung annimmst.

Gruss Günter

wie sollte der vermieter vorgehen?

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habe ich noch vergessen: mein bekannter ist der vermieter. er sucht eine möglichkeit die sache schnell und ohne viel probleme zu lösen.

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Hi,

ein Vermieter muss dem Mieter mitteilen, dass er das Pfandrecht ausüben will und ihm untersagt Gegenstände, die gepfändet werden dürfen, zu entfernen. Dann muss ein Termin vereinbart werden und der Vermieter muss bei dieser Besichtigung dann auf den jeweiligen Gegenstand das Pfandrecht erheben. Sodann wird es wichtig sein, dass der Vermieter ständig die Kontrolle hat, ob etwas aus dem Haus gechafft werden soll und notfalls bei Abtransport sofort das Pfandrecht ausspricht. Eine andere Möglichkeit wäre dann noch einen Anwalt einzuschalten. Das Problem des Pfandrechtes besteht darin, dass man zuerst einmal legal in die Räumlichkeiten kommen muss und bei solche Vorhaben kaum einen Mieter/Pächter findet, der freiwillig den Zutritt erlaubt.

Selbstverständlich kann man auch „Sanierungen“ vornehmen wollen und nimmt dazu einen Bekannten als Zeugen mit. Dabei sollte zuerst die „mögliche Sanierung“ kurz in einigen Minuten ( soviel Zeit muss sein) besprochen werden. ( Vermieter und Zeuge müssen deshalb vor der Besichtigung wissen was sie besprechen wollen). Und wenn man dann „fertig“ ist , es ergibt sich - gerade zufällig die Möglichkeit-, kann man das Pfandrecht erklären und die Gegenstände auflisten und dem Pächter als Pfandrecht erklären. Der Mieter/Pächter muss hingewiesen werden, dass er die Gegenstände ohne Zustimmung des Vermieters nicht entfernen darf und sie gegen Zahlung von Rückständen auslösen kann. Dieser Hinweis sollte unter der Liste der Gegenstände, für die das Pfandrecht geltend gemacht wird, stehen.

Meist aber, um dies klar darzustellen ist das Vermieterpfandrecht ein „zahnloser Löwe“.

Gruss Günter

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:habe ich noch vergessen: mein bekannter ist der vermieter.

er sucht eine möglichkeit die sache schnell und ohne viel
probleme zu lösen.

Hallo,

ich habe die Frage allgemein beantwortet, da eine Einzelberatung im Forum nicht zulässig ist und auch manch anderer Mieter/Pächter und Vermieter vor solchen Fragen steht.

Gruss Günter

danke zunächst für deine antwort.

aber
wie beurteilt sich die sofortige kündigung (frist etc.) in einem sollchen fall?
wie verhält sich das Vermieterpfandrecht zur sofortigen kündigung?

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wie beurteilt sich die sofortige kündigung (frist etc.) in
einem sollchen fall?
wie verhält sich das Vermieterpfandrecht zur sofortigen
kündigung?

hallo,

der Vermieter kann fristlos kündigen, wenn der Mieter/Pächter mit mehr als zwei Monatsmieten/Pachten in Rückstand ist. Aus einer fristlosen Kündigung können dem Mieter ganz erhebliche Schadenersatzansprüche entstehen. So kann der Veremietr Mietausfälle einklagen oder kann er nicht rechtzeitig wieder vermieten muss der Mieter für den entstehenden Schaden haften ( wenn er Geld hat ).

Hat der Mieter/Pächter einen berechtigten fristlosen Kündigungsgrund haftet der Vermieter wie bereits an anderer Stelle hingewiesen. Der Entzug der Nutzung von Wohnraum oder Geschäftsraum durch den Vermieter kann ein erheblicher Grund für eine fristlose Kündigung sein.

Zuerst muss der Vermieter die Gegenstände mal kennen oder aber bei Abtransport sein Pfandrecht erheben. Der Mieter/Pächter darf dann die Gegenstände nicht entfernen. Entfernt er diese trotzdem liegt möglicherweise eine Straftat vor.

Gruss Günter