ich kenn jemanden, der ein halle zu gewerblichen zwecken
(lagerung für equipment) untervermietet hat. der untermieter
hat nun bereits seit 4 monaten keine miete gezahlt. sein
zahlungsverhalten insgesammt, auch in der vergangenheit, lässt
sehr zu wünschen übrig.
die mietzeit beträgt 2 jahre.
könnte derjenige (vermieter)um seinen mietaanspruch zu sicher
die schlösser (für die er einen schlüssel hat) auswechseln?
kann derjenige das mietverhältnisse sofort kündigen?
Das Vermieterpfandrecht ist unter §§ 562 bis 562 d geregelt. Dabei ist dem § 562 Abs 1 besondere Bedeutung beizumessen. Dort heisst es, dass der Vermieter ein Pfandrecht auf eingebrachte Sachen geltend machen kann. In 562 b ist geregelt, dass der Vermieter verhindern darf, dass gepfändete Gegenständ entfernt werden. Das heisst also, dass der Vermieter nicht einfach etwas entfernen darf oder gar die Schlösser austauschen kann und somit die Sicherung des Pfandrechtes umsetzt. Im Gegenteil. Der Vermieter kann sich hier ganz erheblich schadenersatzpflichtig machen. Ausserdem kann der Vermieter nicht einfach durch Austausch der Schlösser pauschal das Pfandrecht erklären, er muss schon die einzelnen Gegenstände benennen auf die er ein Pfandrecht erheben will.
Eine fristlose Kündigung wäre möglich wegen der Verhinderung der Nutzung der Räume, aber sie löst gegenüber dem Vermieter dann auch Schadenersatzansprüche in Höhe der Umzugskosten, in Höhe einer höheren Miete und zwar bis zu 24 Monaten, den notfalls entstehenden Geschäftsausfall, bei längerfristigen Vorgängen oder Kundenverlust sogar Ausgleich der im Geschäft erfolgten Mindereinnahmen und, und , und… .
Ich würde diesem Mieter/Pächter raten nicht fristlos zu kündigen sondern auf Schadenersatz zu klagen. Die Bezifferung eines Schadnes kann jederzeit nahcgereicht werden. Als Sofortmassnahme wäre zu raten, eine einstweilige Anordnung zu beantragen, den Vermieter zu verpflichten die Schlüssel für das neue Schloss herauszugeben, aber auch weitergehende Massnahmen zu ergreifen, wenn auch nur geringste Anhaltspunkte bestehen, dass durch unsachgemässe Handlungen Schäden an den Pfandstücken bestehen.
Will der Pächter aber auf jeden Fall aus dem Vertrag, dann wäre die fristlose Kündigung günstig mit der Folge des Schadenersatzanspruches gegen den Vermieter.
Der Vermieter wird bei dem von Dir geschilderten Beispiel immer die A-Karte ziehen, wenn er so vorgeht, wie Du es in der Fragestellung annimmst.
Gruss Günter