Vermieterpfandrecht

Hallo,

Mietpartei besteht aus 2 Personen, sie zerstreiten sich und keiner
von beiden meint er müsse nun Miete zahlen.
Miete wurde angemahnt und in Zahlungsverzug gesetzt.

Ist es möglich durch eine Vermieterpfändung den Anspruch evtl. zu sichern?
Zu pfänden gäbe es ein Auto und ein Motorrad (beides steht abgemeldet in der Garage) ansonsten nur normal wertiges Mobiliar.

Muss die Mieterin pers. anwesend sein,denn diese ist nur noch ganz selten ab und an in der Wohnung.

Der Mieter ist selbst wütend, weil sie ihn ja sitzen hat lassen
und sogar schon eine andere Wohnung angemietet hat.
Er würde Zugang zur Wohnung und Garage gewähren.

Ist etwas besonders zu beachten bei der Pfändung von Auto/Motorrad? evtl. Aufforderung zur Herausgabe der Fahrzeugbriefe?

Ich hoffe bei all Eurem Wissen sind auch für mich
ein paar gute Antworten dabei.

Ich dank Euch schon mal im voraus.

LG. Karin

Mietpartei besteht aus 2 Personen

Im Rahmen der gemeinschaftlichen Haftung kann der VM wählen, an wen er sich bzgl. seiner Gesamtforderung wendet.

Ausgeübt wird das Vermieterpfandrecht dadurch, dass es ausgesprochen wird und dem Mieter das Entfernen der gepfändeten Sachen aus den Mieträumen verboten wird. Es dient also soweit tatsächlich ersteinmal nur der Sicherung der bestehenden Forderungen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/562.html
Beachte dabei auch „umpfändbare Sachen“ > § 811 ZPO
http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html

Muss die Mieterin pers. anwesend sein,denn diese ist nur noch ganz selten ab und an in der Wohnung.

Nein, denn eine Inbesitznahme/Verbringung der Pfandsachen aus der Mietsache ist nur bei Vorliegen besonderer weiterer Umstände erlaubt.
Eine Verwertung (Versteigerung) obliegt dem Gerichtsvollzieher!

Ist etwas besonders zu beachten bei der Pfändung von Auto/Motorrad? evtl. Aufforderung zur Herausgabe der Fahrzeugbriefe?

Für abgemeldetes Auto/Motorrad unterliegen kann sicher keine Unpfändbarkeit nach § 811 ZPO geltend gemacht werden („zur bescheidenen Lebensführung, Berufsausübung notwendig“).
Einer Aufforderung zur Herausgabe der Fahrzeugbriefe bedarf es eigentlich nicht, da die Mitteilung „sind gepfändet“ genügt. Entfernt der Mieter pfändbare, gepfändete Sachen dennoch, dann wäre das widerrechtlich und strafbar > § 289 StGB „Pfandkehr“.
http://dejure.org/gesetze/StGB/289.html

Mindestens genauso wichtig ist es, einen vollstreckbaren Titel (per gerichtl. Mahnbescheid, Zahlungsklage) zu erlangen.

z.B.
http://de.wikipedia.org/wiki/Vermieterpfandrecht
http://www.klasen-hennings.de/content/view/134/29/
http://www.rechtslexikon-online.de/Vermieterpfandrec…
(siehe dort auch „erlaubte Selbsthilfe“