Guten Tag,
wenn jemand gewerblichen Lagerraum mietet, dann nach ein paar Jahren mit Betrieb und privat Insolvenz anmeldet, hohe Mietschulden zurücklässt und das Vermiterpfandrecht greift sind dann Gegenstände, welche von Familienmitgliedern Ehefrau, Bruder, Kinder privat unendgeldlich eingelagert worden sind vom Vermieterpfandrecht ausgeschlossen?
Kann der Vermieter dann von den Nutznießern eine „anteilige Nutzungsentschädigung“ einfordern und die Gegenstände ebenfalls so lange als Pfand behalten?
Wenn die Familienangehörigen einen per Schriftsatz auffordern die Sachen herauszugeben , welche Frist muss dem Vermieter eingeräumt werden bis er hierauf zu reagieren hat? 1 Woche?10 Tage? 14 Tage? 1 Monat?
Wenn der Eigentümer der Gegenstände angenommen nach 10 Tagen einen Rechtsanwalt beauftragt, wenn dann tatsächlich ein Herausgabeanspruch bestünde, wer bezahlt dann den Rechtsanwalt?
Wenn jemand als Geschäftsführer eine Insolvenz einer GmbH hinter sich hat, ist es legitim dann erneut eine Firma auf seinen Privatnamen mit annäherndem identischen Geschäftsfeld zu eröffnen?
Wenn dann diese Firma ebenfalls in Insolvenz geht ist dann dem Inhaber eine "gewisse Systemhandlung evtl glaubhaft unterstellbar?
gilt ein über Monate stillgelegter PKW, welcher dann per Kurzzeitkennzeichen zur Tüv Vorführung auf den Mieter zugelassen worden ist, dann als Eigentum des Mieters oder gilt dann der letzte Eintrag im Fahrzeugbrief als Eigentümer?
Kennt jemand hierzu Vergleichsurteile? oder weiss die Rechtslagen?
Zu den mietrechtlichen Punkten:
Das Vermieterpfandrecht bezieht sich nur auf Sachen, die dem Mieter gehören. Die Familienangehörigen können vom VM die Herausgabe ihrer Sachen fordern.
Frist: 7 Tage, wohl aber nicht weniger.
Nach Fristablauf befindet sich der VM im Verzug mit der Herausgabe.
Danach kann ein RA beauftragt werden, dessen Kosten können als Verzugsschaden ebenfalls gegenüber dem VM geltend gemacht werden.
M.E. kann der VM keine Nutzungsentschädigung für das „Lagern“ der Sachen von deren jeweiligen Eigentümern fordern. Nutzungsentschädigung nur vom Mieter der Räume, schließlich wäre es ggf. auch dessen Aufgabe gewesen, die Sachen im Falle einer Räumung mitzunehmen.