Vermieterrecht

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe mein Haus mit Garten für 2 Jahre an Bekannte vermietet. Nun läuft der Mietvertrag im März nächsten Jahres aus und ich war gestern dort, um mit den Mietern die Formalitäten zu klären. Als ich meinen Garten sah, traf mich fast der Schlag. Mein schöner Teich mit Steg und Pflanzen war weg und stattdessen stand ein Swimmingpool an dieser Stelle. Im Mietvertrag steht nichts explizit über die Gartennutzung, nur, dass der Garten zur Mietsache gehört. Was sind nun hier meine Rechte? Kann ich verlangen, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird? Oder kann ich Schadenersatz verlangen?

Kannst Du mir helfen?

Freundliche Grüße
Sonja

Liebe Sonja,
selbstverständlich dürfen Mieter nicht einen solchen Missbrauch der Mietsache vornehmen, ohne vorher vom Vermieter eine Genehmigung eingeholt zu haben. Wenn im Mietvertrag die Klausel, dass der alte Zustand bei Auszug wieder hergestllt werdenm muss, enthalten ist, gibt es kein Problem. Einen Passus für Änderungen, Umbauten etc. gibt es normalerweise in jedem Mietvertrag. Daher auf jeden Fall dort nachlesen. Sollte der Mietvertrag mit diesen Mietern weiterlaufen, kann es ja aktuell egal sein, doch es muss halt ausgehandelt werden, wie der Endzustand sein soll.
Wenn die ausziehen, müssen sie unter normalen Umständen den alten Zustand wieder herstellen.
Mit freundlichen Grüßen und viel Erfolg
St. Merges-Wimmer

Hallo Sonja;
Vorweg: Daß ist ja wohl der Hammer!!! Ich glaube, ich hätte einen Herzinfarkt bekommen.
Ich kann Dir leider nicht wirklich weiterhelfen. Nach gesundem Menschenverstand würde ich sagen, geht das gar nicht. Da aber die Gesetze nicht immer dem Rechtsempfinden der Bürger entsprechen, würde ich sagen Mach Dich da genau schlau. Das iost leider meine einzigste Antwort, die ich Dir geben kann.
Tut mir leid.
Gruß vom Humpelbein

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe mein Haus mit Garten für 2 Jahre an Bekannte
vermietet. Nun läuft der Mietvertrag im März nächsten

Jahres

aus und ich war gestern dort, um mit den Mietern die
Formalitäten zu klären. Als ich meinen Garten sah,

traf mich

fast der Schlag. Mein schöner Teich mit Steg und

Pflanzen war

weg und stattdessen stand ein Swimmingpool an dieser

Stelle.

Im Mietvertrag steht nichts explizit über die

Gartennutzung,

nur, dass der Garten zur Mietsache gehört. Was sind

nun hier

meine Rechte? Kann ich verlangen, dass der

ursprüngliche

Zustand wiederhergestellt wird? Oder kann ich

Schadenersatz

verlangen?

Kannst Du mir helfen?

Freundliche Grüße
Sonja


hallo sonja ,
ich kann deinen ärger gut verstehen !
ich würde versuchen eine einigung mit deinen mietern zu
finden , zumal es ja bekannte von dir sind !
vielleicht haben die menschen ja ein einsehen und bauen
den garten wieder freiwillig in den ursprungszustand
zurück ! es muss ja nicht immer sofort ein anwalt
eingeschaltet werden !
wenn deine mieter nicht reagieren , so das zum auszug
der garten immernoch nicht in den ursprungszustand
gebracht wurde , kannst du eventuell die kaution
einbehalten , denn für solche fälle ist die kaution ja
schliesslich da ! im ernstfall würde ich aber dann doch
einen anwalt für vermietrecht hinzuziehen !
ich hoffe ich konnte dir helfen sonja !

gruss rolf

Hallo Rolf,

vielen Dank für Deine schnelle Antwort.
So hab ich mir das auch schon gedacht. Dann behalt ich eben die Kaution.

Bis zum nächsten Mal!

Liebe Grüße
Sonja

Hallo Sonja,

das ist natürlich ein starkes Stück vom Mieter.
Habe mal im Internet ein wenig regergiert und bin auf folgenden Text gestossen ( siehe Wiederherstellung des urspünglichen Zustandes ):

„Gehört zu einem Mehrfamilienhaus ein Garten, kommt es auf den Mietvertrag an, ob und in welchem Umfang die Mieter den Garten nutzen dürfen oder nicht. Ist die Nutzung des Gartens allgemein oder für bestimmte Zwecke per Vertrag ausgeschlossen, ist das Verbot verbindlich. Falls nicht, kann es entweder sein, dass der Garten oder ein bestimmter Teil davon zusammen mit der Wohnung vermietet ist (hierfür genügt bereits die Formulierung „der Garten wird zur Nutzung überlassen“), oder er steht per Vertrag allen Bewohnern zu Verfügung, dann handelt es sich um eine Gemeinschaftseinrichtung. Es gibt jedoch keinen automatischen Anspruch oder ein Gewohnheitsrecht in Sachen Gartenbenutzung. Bei Einfamilienhäusern – gleich ob freistehend oder Reihenhaus – gilt der Garten grundsätzlich immer als mitvermietet, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Wer mit der Wohnung einen Garten gemietet hat, kann ihn im Rahmen des Mietvertrages nach freier Verfügung nutzen. Was allerdings nicht bedeutet, dass er damit machen kann, was er will, denn die Freiheit endet wiederum dort, wo Nachbarn gestört oder die Rechte des Vermieters beeinträchtigt werden. Die Mieter dürfen dort üblicherweise Gartenmöbel aufstellen, Wäsche aufhängen, essen, trinken und Gäste empfangen. Nachbarn oder Vermieter können auch nicht verbieten, dass die Kinder Spielkameraden mitbringen, sofern die allgemein gültigen Ruhezeiten und Lärmschutzbestimmungen eingehalten werden. Die Nutzung eines mitgemieteten Gartens beinhaltet auch, dass der Mieter im üblichen Umfang Blumen säen, Sträucher und Bäume pflanzen und einen Komposthaufen anlegen kann. Selbst gepflanzte Sträucher und Bäume darf er ohne weiteres auch wieder entfernen. Und selbstverständlich steht dem Mieter auch die Ernte zu. Wer allerdings wesentliche Teile der ursprünglichen Gartenanlage erheblich verändern, also z.B. alteingewachsene Hecken, Sträucher und Bäume entfernen möchte, braucht dafür die ausdrückliche Genehmigung des Vermieters. Bei Mietern, die langfristig ein Einfamilienhaus gemietet haben, geht man davon aus, dass sie den Garten nicht nur benutzen, sondern auch bearbeiten dürfen, d.h. zum Beispiel auch einen Teich oder eine Terrasse anlegen, Wege einbauen oder ein Gartenhäuschen aufstellen. Allerdings empfiehlt sich auch hier, kostspielige bauliche Umbauten mit dem Vermieter abzusprechen, zumal bei Vertragsende der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden muss. Zieht der Mieter aus, darf er nach Auffassung der meisten Gerichte seine Pflanzen und „mäßig große und eindeutig umsetzbare“ Bäume mitnehmen oder er einigt sich mit dem Vermieter über eine angemessene Entschädigung. Vom Mieter gepflanzte, nicht mehr umsetzbare Bäume gehen allerdings in den Besitz des Vermieters über.“

Ich hoffe dir einen wenig geholfen zu haben, am Besten du hast eine Rechtschutzversicherung, welche das Mietrecht beinhaltet und kannst dir hierzu juristische Infos zu diesem Fall einholen.

Viel Glück und Grüße

Jürgen

Hallo Sonja, in dem geschilderten Fall wird es darauf hinauslaufen eine gütige Einigung zu erzielen. Wenn der Garten mitbenutzt werden kann, haben die Mieter relativ freie Hand. Sonst muß man vorher im Vertrag alles konkret absichern. Ich würde die Gerichte nicht bemühen, wenn es irgendwie zu verhindern ist, denn hier entscheiden mitlerweile die 68- Generation und fast immer gegen die Vermieter. Selbst bei einem Rechtsstreit der gewonnen wird (von der Vermieterseite), bekommt der Gewinner u.U. die Kosten aufgebrummt, weil er vermeintlich der finanzielle besser gestellte ist.
Ich würde empfehlen von der hoffentlich vorhandenen Kaution eine Gegenrechnung aufzustellen und mit den Mietern verhandeln. Vielleicht sind sie auch gewillt selbst alles in Ordnung zu bringen. Die Tatsache, daß der Vermieter die Kaution 6 Monate zurückhalten kann, ist manchmal schon wirksam.
Ich wünsche viel Glück

Zwergentöter

Hallo,

meines erachtens kannst du den Ursprungzustand
wieder einfordern.