Vermietertätigkeit dem Arbeitgeber mitzuteilen?

Sehr geehrte Leser,

weiß jemand, ob ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber mitteilen muss, dass er durch Vermietung eines Objekts (Wohnung oder Haus) quasi also ein Gewerbe neben der Beschäftigung betreibt und dafür ein Gewerbe-Konto bei einer Bank unterhält?
Laut Vertrag müssen ja eigentlich die Arbeitnehmer öftmals dem Arbeitgeber Nebenbeschäftigungen mitteilen.
Aber einen Sparbuch teilt ja auch keiner dem Arbeitgebenr mit und wenn die Anlage in Form z.B. einer vermieteten Wohnung erfolgt?
Ich kenne Arbeitgeber, die ein Zimmer ihrer Wohnung vermieten und dies dem Arbeitgeber nicht mitteilen, dafür haben sie aber kein Firmenkonto.
Wenn eine Wohnungsverwaltungstätigkeit für andere Arbeitgeber oder Auftraggeber ausgeübt wird, könnte ich mir vorstellen, dass der Arbeitgeber informiert werden muss.
Aber wie ist es mit einer privaten Tätigkeit.

Es ist etwas riskant, wenn ein Arbeitgeber so Kenntnis über Vermögens-/Eigentümsverhältnise der Arbeitnehmer erhält.

Danke für Antworten

Liebe Grüße

Wenn es die Tätigkeit beeinträchtigt

und dafür ein Gewerbe-Konto bei einer Bank unterhält?

Hat das etwas mit der Zur-Verfügung-Stellung von Arbeitsleistung zu tun, insofern Sicherheit nicht beeinträchtigt ist? (z.B. Wachdienstmitarbeiter mit erheblichen Krediten)

Laut Vertrag müssen ja eigentlich die Arbeitnehmer öftmals dem
Arbeitgeber Nebenbeschäftigungen mitteilen.

Wobei es um die Beeinträchtigung der umfänglichen Leistungsfähigkeit für die Haupttätigkeit geht.

Hie und da mal einen Handwerker anrufen. Einmal jährlich eine Nebenkostenabrechnung machen und ansonsten monatlich ein paar Stunden Kontobewegungen zu kontrollieren dürften im Vergleich z.B. zu dem Hobby „Marathonlauf“ unbedeutend sein für die Leistungsfähigkeit des AN in der hauptsächlichen Werktätigkeit.

Fazit: Es geht darum, ob die Leistungsfähigkeit für den vollen Arbeitseinsatz betroffen ist.

Gruß

Stefan

Hallo,

Vermietung ist, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, kein Gewerbe, also it es auch keine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit. Ein Haus-Konto ist kein Gewerbekonto. Du verwaltest Dein privates Vermögen. Der Arbeitgeber kann dagegen nichts einwenden, denn es geht ihn nichts an, sonst könnte er Dir ja auch verbieten, ein Sparbuch zu eröffnen, weil Du da auch fünf Minuten im Jahr dran denken musst…

Hallo,

Fazit: Es geht darum, ob die Leistungsfähigkeit für den vollen
Arbeitseinsatz betroffen ist.

nein. Darum geht es nicht.

Denn dann müsste man sich auch vom Arbeitgeber genehmigen lassen, dass man

  • Vorsitzender eines Kleingartenvereins ist
  • Leistungssportler ist
  • privat mit Aktien handelt
  • nachts in Kneipen herumhängt
  • usw.

Gruß

S.J.

Vielen herzlichen Dank für die kompetenten Antworten.

Viele Grüße