Vermieterübergabe

Hallo,
wusste nicht wie ich es nennen sollte. Folgender Fall:

  • Der Vermieter wechselte am 01.04.06
  • Person A wohnt aber seit Mitte März quasi nicht mehr im Objekt, hat aber noch Mietvertrag bis offiziell Ende August 2008
  • Person A erhielt am 06.04. per Nachsendeauftrag die Mitteilung, dass der Vermieter gewechselt hat, darin befand sich als Verwendungszweck für die Zahlung eine Mieternummer 1234.567.8900
  • Person A zahlte die April-Miete noch an alten Vermieter, da er nichts vom Wechsel wusste
  • Person A erhielt heute eine Mitteilung, dass über 1000 Euro Miete offen wären
  • im heutigen Schreiben stand die Mieternummer (Verwendungszweck) 1234.567.890, also eine 0 weniger als oben
  • außerdem stand dort, dass die nächste Zahlung am 03.07.2008 fällig wäre
  • Person A kündigte vorzeitig zum 30.06.08 beim damaligen Vermieter im März 2008

Fragen:
Was ist mit der Zahlung? Person A hat ja die ihm bekannten Daten aus erstem Schreiben korrekt angegeben, es liegt also ein Fehler des neuen Vermieters vor.
Was ist mit der vorzeitigen Kündigung? Der alte Vermieter teilte mit, dass die Kündigung zum 30.06.08 OK wäre (per Telefon). Was müsste Person A da nachweisen?

Vielen Dank schon mal!

Hallo,

Fragen:
Was ist mit der Zahlung? Person A hat ja die ihm bekannten
Daten aus erstem Schreiben korrekt angegeben, es liegt also
ein Fehler des neuen Vermieters vor.

Ist doch kein Problem, Kopie des Vermieterschreibens und des Kontoauszuges über die bezahlte Miete an den neuen Vermieter senden.

Was ist mit der vorzeitigen Kündigung? Der alte Vermieter
teilte mit, dass die Kündigung zum 30.06.08 OK wäre (per
Telefon). Was müsste Person A da nachweisen?

Ja, eigentlich hätte der alte Eigentümer dem Neuen dies „mitteilen“ müssen - Inhalt der Mieterakte. Der Mieter muss schon nachweisen, dass eine solche Vereinbarung rechtswirksam getroffen wurde, ansonsten besteht das Mietverhältnis bis zum tatsächlichen Ende der Kündigungsfrist fort. Deshalb immer alles schriftlich machen!!!

Vielen Dank schon mal!

Gerne und viele Grüße, TheoDietz

Ja, eigentlich hätte der alte Eigentümer dem Neuen dies
„mitteilen“ müssen - Inhalt der Mieterakte. Der Mieter muss
schon nachweisen, dass eine solche Vereinbarung rechtswirksam
getroffen wurde, ansonsten besteht das Mietverhältnis bis zum
tatsächlichen Ende der Kündigungsfrist fort. Deshalb immer
alles schriftlich machen!!!

Hätte der alte Vermieter denn nicht widersprechen müssen, wenn er mit der vorzeitigen Kündigung nicht einverstanden gewesen wäre?

Hallo,
Muss der Vermieter nicht, denn die schriftliche Erklärung des Mieters der Kündigung reicht aus, soweit nicht gesetzliche Gründe einer ausserordentlichen oder fristlosen Kündigung greifen, gilt unmittelbar die gesetzliche Kündigungsfrist.
Klar wäre es nett, wenn der Vermieter eine Kündigung und u.U. das damit verbundene Ende des Mietverhältnis schriftlich bestätigen würde, aber leider eben nur „nett“.

Viele Grüße, Theo

Nochmal genau nachgefragt:
Person A hat am 24.03.2008 zum 30.08.2008 gekündigt, also quasi fristgerecht. Der Mietvertrag ging aber ab Abschluss ein Jahr, das wäre bis zum 30.08.2008. Wie kann sich Person A jetzt verhalten? Muss er irgendwelche Nachweise erbringen oder reicht die quasi „Akzeptierung“ des alten Vermieters?

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Nochmal genau nachgefragt:
Person A hat am 24.03.2008 zum 30.08.2008 gekündigt, also
quasi fristgerecht. Der Mietvertrag ging aber ab Abschluss ein
Jahr, das wäre bis zum 30.08.2008. Wie kann sich Person A
jetzt verhalten? Muss er irgendwelche Nachweise erbringen oder
reicht die quasi „Akzeptierung“ des alten Vermieters?

Der Mieter muss gegebenenfalls den Zugang der Kündigung beim Eigentümer nachweisen (Rückschein, Protokoll). Ein solcher Nachweis entfällt, wenn der Vermieter den Eingang wenig später schriftlich bestätigen würde.

In einem Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, hätte der Mieter am 24.03.2008 zum 31.08.2008 fristgerecht gekündigt, weil die Kündigung spätestens bis zum 3. Juni 2008 beim Vermieter hätte eingehen müssen.

Bei einem Zeitmietvertrag, der an Gründe der Befristung gemäß § 575 BGB orieniert sein muss, gilt das Mietverhältnis höchstens bis zum vertraglich bestimmte Zeitpunkt der Beendigung.

Dem Mieter wäre angeraten, beim alten Eigentümer einer schriftliche Bestätigung über den Eingang und dem Ende des Mieverhältnisses zu bitten, ggf. auf telefonische Vereinbarungen zu verweisen, die der Textform bedürften.

Viel Grüße, Theo.