Vermieterwechsel

Hallo Leute!
Der Sohn meine Vermieters wird -kurzfristig- ab dem 01.07. mein neuer Vermieter. Ich wurde erst vor knapp einer Woche darüber mündlich informiert, aber nur, weil ich dem neuen Vermieter im Treppenhaus getroffen hatte. Die schriftliche Änderung lag gestern (24.06.) bei mir im Briefkasten. Bei meinem alten Vermieter hatte ich einen Dauerauftrag zum jeweiligen 10ten des Monats eingerichtet, weil das besser zum Lohneingang passt, meinem alten Vermieter war dies bekannt und da der neue Vermieter sein Sohn ist, gehe ich davon aus, das es ihm auch bekannt ist.
Nun habe ich zwei Fragen:
1.: Wie lange im Vorraus muss ein Vermieterwechsel bekannt gemacht werden? Und
2.: Kann mein neuer Vermieter automatisch den Tag des Mieteingans verändern, ohne das ich etwas dagegen machen kann (ausser Anwalt einschalten)?

Hallo!

  1. Meines Erachtens gibt’s keine Frist !
    Der alte Vermieter kann mitteilen, er habe verkauft und der neue Vermieter sei Herr X, Miete und Nebenkosten ab sofort auf Konto XYZ überweisen.

  2. Da der neue Vermieter alle Absprachen und die alten Verträge übernehmen muss, müsste er auch die eingeräumte Zahlungsfrist der Miete zum 10. des Monats übernehmen.
    Da das nicht im Vertrag stehen wird, gibt es sicherlich die üblichen Schwierigkeiten, wie mit allen nur mündlichen Absprachen.
    Vielleicht besteht noch Zeit, der alte Vermieter macht einen Zusatz im Vertrag und bestätigt diese abweichende Vereinbarung.

mfG
duck313

Hallo,

1.: Wie lange im Vorraus muss ein Vermieterwechsel bekannt
gemacht werden? Und

dafür gibt es kein Gesetz. Sinnvollerweise sollte das so rechtzeitig erfolgen, daß Mieter ihre Daueraufträge noch ändern können, aber falls nicht, ist das in aller Regel kein Drama. Alter und neuer Vermieter regeln das unter sich.

2.: Kann mein neuer Vermieter automatisch den Tag des
Mieteingans verändern, ohne das ich etwas dagegen machen kann
(ausser Anwalt einschalten)?

Klar kann er. Er kann auf der mietvertraglichen/gesetzlichen Regelung beharren. Die Anwaltskosten hierzu kann sich der Mieter sparen.

Stattdessen schreibt der Mieter jetzt sofort dem neuen Vermieter einen Brief (richtiges Papier, keine E-Mail), in dem er den Eingang des Änderungsschreibens v. 24.06. bestätigt und höflich bittet , die Miete wie bisher erst zum 10. d.M. bezahlen zu dürfen.
Abschließend bittet er den neuen Vermieter um dessen Zustimmung auf einer beigefügten Zweitschrift.

Der bisherige Vermieter darf überhaupt keine Änderungen mehr an bestehenden Mietverträgen vornehmen, wenn er nicht mehr Vermieter ist.
Das war kein guter Ratschlag des Vorposters.

Gruß

Der bisherige Vermieter darf überhaupt keine Änderungen mehr
an bestehenden Mietverträgen vornehmen, wenn er nicht mehr
Vermieter ist.
Das war kein guter Ratschlag des Vorposters.

„Vielleicht besteht noch Zeit, …“ stand am Anfang des Satzes. Insofern war es kein wirklich schlechter Ratschlag. Wobei: Vater wird sich eher auf die Seite seines Sohnes, als auf die Seite seines Mieters stellen.

Klar kann er. Er kann auf der mietvertraglichen/gesetzlichen Regelung beharren. Die Anwaltskosten hierzu kann sich der Mieter sparen. "

Diese Aussage jedoch hätte ich gerne hinterfragt. Wenn seit Jahren der spätere Zahlungseingang nachgewiesen werden kann und auch keinerlei Beanstandungen seitens des Vermieters erfolgte, mit welchem Recht dürfte ein neuer Vermieter diese einvernehmliche mündliche Vertragsänderung ändern?

vnA

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Der bisherige Vermieter darf überhaupt keine Änderungen mehr
an bestehenden Mietverträgen vornehmen, wenn er nicht mehr
Vermieter ist.
Das war kein guter Ratschlag des Vorposters.

„Vielleicht besteht noch Zeit, …“ stand am Anfang des
Satzes. Insofern war es kein wirklich schlechter Ratschlag.

Der Zug ist längst abgefahren, wenn der Mieter die schriftliche Mitteilung erhält. Dann hat der Notartermin nämlich schon stattgefunden. (Auch wenn Lastenübergang erst später ist.)

Wobei: Vater wird sich eher auf die Seite seines Sohnes, als
auf die Seite seines Mieters stellen.

Vater wird sich einfach raushalten - wenn er klug ist.

Klar kann er. Er kann auf der mietvertraglichen/gesetzlichen Regelung beharren. Die Anwaltskosten hierzu kann sich der Mieter sparen. "

Diese Aussage jedoch hätte ich gerne hinterfragt. Wenn seit
Jahren der spätere Zahlungseingang nachgewiesen werden kann
und auch keinerlei Beanstandungen seitens des Vermieters
erfolgte, mit welchem Recht dürfte ein neuer Vermieter diese
einvernehmliche mündliche Vertragsänderung ändern?

Der neue Vermieter übernimmt einen schriftlichen Mietvertrag, an dessen Ende idR der Satz „Mündliche Nebenabreden bestehen nicht“ zu finden ist. Warum sollte er also eine mündliche Vereinbarung übernehmen müssen?

Was hat der Vermieter mit dem Lohneingang des Mieters zu tun?
Wenn der Lohn nicht rechtzeitig für Mietzahlung bis zum 3. Werktag d.M. da ist, könnte der Mieter:

  • das mit seinem Arbeitgeber klären
    oder
  • ein paar Monate bei anderen Ausgaben kürzer treten und sich so ein „Polster“ in Höhe einer Monatsmiete zulegen.

Als großer Urteilssammler hast Du bestimmt was auf Lager. :wink:

Würde mich als Vermieter aber nicht interessieren, ich habe für unpünktlichen Zahlungseingang kein Verständnis, außer in wirklichen Notlagen.

Gruß