In einem Mehrfamilienhaus, gibt es unterschiedliche Wohnungen. Die Wohnungen selbst gehören unterschiedlichen Eigentümern.
Eine Wohnung davon wird seit 3 Jahren von einem Mieter bewohnt. Über den Kopf des Mieters hinweg, wurde die Wohnung weiter verkauft. Dem Mieter wird der Verkaufspreis nicht mitgeteilt und auch kein Vorkaufsrecht abgeboten (trotz Nachfrage). Hat der Mieter ein Vorkaufsrecht, wenn er die Wohnung selbst als Eigentum (Hauptwohnsitz) haben möchte und der neue Eigentümer offenbar nicht verwand ist mit dem Alteigentümer?
Im BGB §577 gibt es so eine schwer verständlichen Satzteil […]. Ohne diesen Satzteil hätte der Mieter wohl Vorkaufsrecht. Was meint „Wohnungseigentum begründet“? Der Mieter würde es gern zu seinem Wohnungseigentum begründen/machen. Besteht das Recht zum bereits gehandelten Verkaufspreis die Wohnung als Mieter zu kaufen?
(1) Werden vermietete Wohnräume, [an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll], an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt.
Danke