Hallo,
angenommen, Person A mietet eine Wohnung mit Garten. Der Garten ist der Wohnung als Sondereigentum zugeteilt. Ist A frei in der Gestaltung des Gartens oder muss er mit dem Vermieter absprechen, wenn er z.B. Büsche entfernt oder neu pflanzt? Können Mieter und Vermieter Pflege und Gestaltung des Gartens frei miteinander vereinbaren oder gibt es gesetzliche Regelungen, die dabei beachtet werden müssen?
Danke für Infos in diesem hypothetischen Fall.
Gruß
Johannes
Hallo,
angenommen, Person A mietet eine Wohnung mit Garten. Der
Garten ist der Wohnung als Sondereigentum zugeteilt. Ist A
frei in der Gestaltung des Gartens oder muss er mit dem
Vermieter absprechen, wenn er z.B. Büsche entfernt oder neu
pflanzt?
Nein, der Mieter muss mit dem VM klären, ob er die Büsche entfernen darf. Da hier aber zudem Sondereigentum besteht, also offenbar auch noch andere Wohnungen vorhanden sind, müsste hier auch die Zustimmung der WEG ( Wohnungseigentümergemeinschaft ) notwendig sein.
Können Mieter und Vermieter Pflege und Gestaltung des
Gartens frei miteinander vereinbaren oder gibt es gesetzliche
Regelungen, die dabei beachtet werden müssen?
Die Bepflanzung sollte schon geregelt werden, insbesondere dann, wenn möglicherweise andere Mieter durch hochwachsende Bäume und Sträucher im Sonnenlicht beeinträchtigt werden können ( nicht sofort, aber wenn die Pflanze, der Baum wächst. )
Gruss Günter
Hi!
Ich lege Dir allerwärmstens ans Herz, Deine Pläne mit dem Vermieter abzustimmen. Ferner sollte er seine Entscheidungen dringendst mit der WEG abklären.
Wenn man Pech hat, muss man sonst den alten Zustand wieder herstellen. Und das kann bei Baumfällungen sehr schnell sehr teuer werden.
Grüße,
Mathias
Sondereigentum
Hallo Günther,
danke für deine Infos
Da hier aber zudem Sondereigentum besteht,
also offenbar auch noch andere Wohnungen vorhanden sind,
müsste hier auch die Zustimmung der WEG (
Wohnungseigentümergemeinschaft ) notwendig sein.
hier stellt sich für mich die Frage nach dem Unterschied zwischen Sondernutzungsrecht und Sondereigentum. Angenommen, in den Eigentümerversammlungen war die Gartengestaltung nie ein Thema und die Verantwortung dafür wurde vom Verwalter immer ausdrücklich an die beiden Besitzer der EG-Wohnungen verwiesen, denen die Gärten als Sondereigentum zugeordnet sind. Muss die WEG der Gartengestaltung dann auch zustimmen?
Danke und Gruß
Johannes
Hallo Johannes,
da die Aussenansicht auch zum Gesamtbild einer Wohnanlage gehört ist das Problem in der WEG zu klären.
Gruss Günter
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