Vermietetes 2-Familienhaus mit Terrassendachgarten

unser Hauptmieter hat auf der Dachterrasse mit Dachgarten ein aufblasbares Schwimmbassin ca. 2,5-3m Durchmesser ohne vorherige Erlaubnis aufgestellt. Darunter befindet sich ein Ladengeschäft mit Werkstatt.
Der Mieter hat damit keinerlei Bedenken betr. Belastung usw. Auch ist die vereinbarte Dachgarten- Instandhaltung und Pflege sowie die Haus-Außenansicht erheblich vernachlässigt worden.

Leider haben wir bei der Hausordnung und Mietvertragsvereinbarungen sehr großzügig (für den Mieter) gehandelt. Kann eine Mietvertragsvereinbarung u. Hausordnung nachträglich geändert werden bzw. können
wir den Mieter für evtll. Schäden verantwortlich machen ohne dass das Mietverhältnis darunter leidet?

Eine Änderung der Hausordnung ist immer möglich. Ob das anschließend keine Probleme gibt, bezweifel ich. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass wirklich alles vor Mietantritt per Mietvertrag geregelt sein sollte. Auch und gerade da, wo man es gut meint, erfährt man anschließend Enttäuschungen.

Ich würde erst einmal versuchen, den Mieter anzusprechen und seine Reaktion zu sehen. Vielleicht geht es besser, als Sie denken.
Wie es rechtlich aussieht, ob das Schwimmbecken dort sein darf, weiß ich nicht, denn es ist eine Menge Wasser, die dort im Unglücksfall auslaufen kann. Ob dann Schäden zu vermeiden sind? Argumentieren Sie mit diesen Bedenken.

MfG
Ulla

Hallo,
ich glaube, ohne RA ist die Sache nicht so einfach.
Wenn er Hauptmieter ist, gibt es wohl noch andere Mieter. Sind diese denn mit dem Schwimmbassin bzw. mit der Ansicht einverstanden. Wird das Bassin nur vom Hauptmieter genutzt, oder auch von den anderen Mietern.
Um aber wegen der Statik sicherzugehen, sollte beim Sachverständiger (Statiker/Bauingenieur/Architekt) nachgefragt werden. Wenn dieser bedenken hat, muss das Bassin abgebaut werden.
Mit beiderseitigem Einverständnis kann auch der Mietvertrag nachträglich geändert werden. Allerdings wird diese Änderung wohl zum Nachteil des Mieters ausfallen. Damit wird er nicht einverstanden sein.
Um nicht direkt einen RA zu beauftragen, kann auch mal beim Mieterverein nachgefragt werden.
mfg

Hier kann ich leider nicht weiterhelfen.

Hallo , tut mir leid - da bin ich überfragt

Hallo,
wie es sich mit dem Schwimmbassin verhält, kann ich nicht beurteilen.
Aber die Hausordnung und die Mietvetragsbedingungen kann man nur mit Zustimmung des Mieters ändern.
Und dazu wird er vermutlich nicht zustimmen.
Desweiteren wird es wohl Probleme geben mit der Dachgarteninstandhaltung, weil es nicht genau fixiert ist, wie die Instandhaltung zu erfolgen hat.
Gruß
Mike-Lohfelden

Hallo Antonie 47,

mein web spielt gerage etwas verrrückt, daher weiß ich nicht, ob schon eine Zuerst ist wichtig, wie schwer das Wasserbecken überhaupt ist. Dann mußt Du in der Statik nachsehen wie hoch die Belastung der Decke sein darf. Danach richtet sich, ob das Becken dort gefahrlos stehen kann.
Wegen der Pflege solltest Du mal mit dem Mieter reden, damit sich das ändert.

Bezüglich Schäden gilt das Verursacherprinzip. Wer den Schaden herbeiführt ist auch für dei Beseitigung verantwortlich. Aber vorsicht, wer den Auftrag erteilt, der Mussauch zahlen. Daher muß der Schadenverursacher auch den Auftrag zur Reparatur erteilen.

Viel Erfolg und Grüße, Hubert Steiger.

unser Hauptmieter hat auf der Dachterrasse mit Dachgarten
aufblasbares Schwimmbassin ca. 2,5-3m Durchmesser ohne
vorherige Erlaubnis aufgestellt. Darunter befindet sich ein
Ladengeschäft mit Werkstatt.
Der Mieter hat damit keinerlei Bedenken betr. Belastung usw.
Auch ist die vereinbarte Dachgarten- Instandhaltung und Pflege
sowie die Haus-Außenansicht erheblich vernachlässigt worden.

Leider haben wir bei der Hausordnung und
Mietvertragsvereinbarungen sehr großzügig (für den Mieter)
gehandelt. Kann eine Mietvertragsvereinbarung u. Hausordnung
nachträglich geändert werden bzw. können
wir den Mieter für evtll. Schäden verantwortlich machen ohne
dass das Mietverhältnis darunter leidet?

Sehr geehrte Fragerin, herzlichen Dank für Ihr Vertrauen. Zu der von Ihnen beschriebenen Größe des Beckens hätte ich auch Bedenken. Nach der Formel Pi*r²*h=V können schnell 3m³ Wasser = 3 Tonnen zusammen kommen. Ich kenne nicht die Bauweise Ihres Hauses aber eine solche Belastung des Dachgartens ist zu prüfen. Reden Sie mit Ihrem Mieter. Notfalls aus statischen Gründen verbieten. Mit freundlichen Grüßen.

hallo,
soweit ich weiß ist der vermieter für alles außerhalb der wohnung ( außenansicht ) selbst verantwortlich,z. bsp.fassade, fensterrahmen denn der mieter mietet ja nur die wohnung.wenn das vertraglich auf den mieter abgewälzt wird finde ich es nicht in ordnung, aber ist vereinbarungssache.ob ein pool auf dem dach gestattet werden kann bzw. verboten werden kann hängt mit der belastbarkeit und bauweise zusammen. da würde ich mal beim bauträger oder architekten der dafür verantwortlich ist nachfragen.wenn dadurch ein schaden entsteht und sie haben dem mieter ihre bedenken mitgeteilt, ist meiner meinung nach der mieter verantwortlich, denn er darf natürlich die mietsache ( so wie ich das verstanden habe ist der dachgarten mitgemietet ) nicht beschädigen.
gruß koni

ergänzung,
nachträglich eine vereinbarung ändern geht sicher nur in gegenseitigem einverständnis es sei denn es ist gefahr im verzug, was zu klären wäre.
gruß koni

Hallo antonie47,
gewünschte Änderungen in der Hausordnung bzw. des Mietvertrages sollten grundsätzlich mit dem Mieter besprochen und vereinbart werden. Sie bedürfen der Schriftform. Sie sollten sich in jedem Fall einmal mit ihrem Mieter zusammensetzen und die
geschildertenKritikpunkte mit ihm erörtern.

Viel Erfolg, bustobaer

Hallo antonie47,
gewünschte Änderungen in der Hausordnung bzw. des Mietvertrages sollten grundsätzlich mit dem Mieter besprochen und vereinbart werden. Sie bedürfen der Schriftform. Sie sollten sich in jedem Fall einmal mit ihrem Mieter zusammensetzen und die geschilderten
Kritikpunkte mit ihm erörtern.

Viel Erfolg, bustobaer

Ciao,

selbstverständlich haftet der Mieter für Schäden die er (das von ihm aufgestllte Basin) verursacht.

Wegen der Verkehrslast solltet ihr auf jeden Falleinen Fachmann zu Rate ziehen oder in Euren Bauunterlagen nachschauen. Wenn der Schaden erst mal eingetretten ist, nutzt es nur begrenzt, wenn jeamnd dafür aufkommt - es verursacht für alle Stress. Ob eine Hafpflicht (des Mieters) das trägt - wer weiss?!?

Konzentriet Euch erst mal auf das Baurecht, die beeinträchtigte Aussenansicht ein anderer Argumentationsstrang. Sprecht mit Eurem Mieter und teilt ihm Eure Bedenken mit! Der diplomatische Weg ist immer der Beste!

Viel Erfolg!
cumar

Hallo
Zur vereinbarte Dachgarten-Instandhaltung und Pflege sowie der Haus-Außenansicht vermag ich hier nichts zu schreiben. Eine Änderung des Mietvertrags/der Hausordnung ist nur einvernehmlich möglich, doch da hege ich hier so meine Zweifel.
Bzgl. des Pools auf der Decke müssen - sofern vorhanden - die Bauunterlagen geprüft werden, resp. ein Statiker herangezogen werden. 08/15-Decken sind imho nicht für eine Last von über einer Tonne pro Quadratmeter ausgelegt (ausgehend von einem Meter Füllhöhe des Pools).
Ist von einer Überlastung auszugehen, sofort schriftlich (nachweisbar!) die Nutzung untersagen und mit Fristsetzung den Abbau einfordern, dabei auf eventuelle Schadenersatzforderungen hinweisen. Wg. akuter Gefährdung könnte hier m.E. auch eine einstweilige Verfügung des Gerichts greifen.
Ggfs. käme eine Kündigung wegen nicht vertragsgemäßem Gebrauch in Betracht.

MfG

Man kann versuchen Hausordnungsvereinbarungen nachträglich zu ändern (auf Grund besonderer Umstände)Auf jeden Fall vom Mieter gleich unterschreiben lassen!!!
Ob Euer Mietverhältnis darunter leidet weiß ich natürlich nicht. Aber Ihr müßt Euch auf JEDEN FALL absichern , falls doch mal was mit dem Bassin ist!!!

Die besonderen Umstände sind bereits eingetreten. Wir mußten die Dachterrasse sanieren wegen der Gefahr der Undichtigkeit auf anraten eines Fachmanns. So ist es nicht zu vermeiden die Hausregeln neu festzulegen!
Gruß Antonie

Na dann paßt ja zum Glück alles.

sorry, denke das die Frage inzwischen wohl schon beantwortet wurde.

MfG
murmeltier

Liebe Ratsuchende,
nachträglich einseitig den Mietvertrag oder die Hausordnung zu ändern, ist leider nicht möglich, aber hier auch nicht nötig.
Wenn Sie als Eigentümer Bedenken wegen der Statik oder wegen potentieller Überschwemmung haben, sollten Sie dem Mieter sofort verbieten, das Dach mit dem Planschbecken zu belasten. Diese Art Nutzung geht über das übliche Maß einer Dachterrassennutzung hinaus und der Mieter hat kein Recht, auf der Dachterrasse ‚schwimmen zu gehen‘.
Für Schäden, die durch das Aufstellen dieses Beckens, das Befüllen oder Entleeren entstehen, haftet der Mieter selbst. Sollte er einen Schaden beim darunterliegenden Mieter verursachen und nicht bezahlen können, kann der darunterliegende Mieter sich an Sie als Eigentümer wenden.
Viel Glück!