Vermietetes Haus wieder selber nutzen

Ich hatte am 8.12. einen Thread mit diesem Thema eröffnet. Leider ist er aus dem Forum schon verschwunden. Allerdings hatte ich noch eine Frage gepostet.

Drum hier nochmal kurz die letzten Antworten und die neue Frage. Falls es jemand beantworten kann, vielen Dank im Voraus, und auch jetzt schon herzlichen Dank an „den Schweden“ für die bisher gegebenen Tipps.

Ein gutes 2009 an alle

…hier zur Anknüpfung die letzte Antwort aus dem Forum …

Gesetzestext heißt bei der Ermittlung des Spekulationsgewinns (siehe §23 EStG): Abschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen worden sind.

Wörtlich ausgelegt heißt das, wurden sie nicht abgezogen rechnet man sie nicht drauf.

Allerdings ist das Eis auf dem wir uns da befinden vielleicht doch ein bischen dünn. Rein rechtlich haben die Abschreibungen zugestanden, evtl. könnte es da zu Problemen kommen. Überhaupt stellt sich die Frage: Was bringt das? Im Prinzip ist es ja so, dass ich das, was ich am Ende an Mehr-Spekulationsgewinn also Mehr-Steuer habe vorher an weniger Vermietungsgewinn also wengier Steuer hatte. Lege ich die Weniger-Steuer vom Anfang auf die hohe Kante kann ich das Geld am Ende für die Steuer verwenden. Aber das ist auch primitiv gedacht, es kommen leider noch viele steuerliche und persönliche Faktoren hinzu.

P.S. die Tilgung eines Darlehens zählt nicht als Werbungskosten (Ausgaben) bei der Vermietung, nur die Zinsen.

Ok, das mit der Tilgung ist mir bewusst. Gesetzt den Fall der Vermieter hätte ursprünglich geplant das Haus zu verkaufen, da das zu erlösende EK auf ein neues Eigengenutzes Haus Anwendung hätte finden sollen. Der Verkauf konnte leider nicht realisiert werden. Darum musste das eigengenutze Haus stärker belastet werden als geplant. Es besteht nun die Notwendigkeit das vermietete Haus in 1,5 Jahren zu re-finanzieren. Da das EK dort gebunden ist, wird geplant in 1,5 Jahren den Kredit aufzustocken, das zusätzlich aufgenommene Kapital in das neue Haus zu stecken (denn warum soll man denn da hohe Kredit laufen lassen, die kann man ja sowieso nicht absetzen) und dafür die Mietgewinne im vermieteten Haus zu drücken. Da in 5 Jahren sowieso nochmal ein Verkauf versucht werden soll, lohnt es sich nicht wirklich die Afa anzusetzen (vorausgesetzt der ERlös in 5 Jahren ist so hoch , dass Gewinnsteuer anfallen würde) Wenn natürlich in 5 Jahren nur ein schlechter Preis erzielbar ist, wäre die Afa verschenkt.

Da habe ich doch glatt vergessen am Ende des Textes die Frage einzustellen,…

Ok, das mit der Tilgung ist mir bewusst. Gesetzt den Fall der
Vermieter hätte ursprünglich geplant das Haus zu verkaufen, da
das zu erlösende EK auf ein neues Eigengenutzes Haus Anwendung
hätte finden sollen. Der Verkauf konnte leider nicht
realisiert werden. Darum musste das eigengenutze Haus stärker
belastet werden als geplant. Es besteht nun die Notwendigkeit
das vermietete Haus in 1,5 Jahren zu re-finanzieren. Da das EK
dort gebunden ist, wird geplant in 1,5 Jahren den Kredit
aufzustocken, das zusätzlich aufgenommene Kapital in das neue
Haus zu stecken (denn warum soll man denn da hohe Kredit
laufen lassen, die kann man ja sowieso nicht absetzen) und
dafür die Mietgewinne im vermieteten Haus zu drücken. Da in 5
Jahren sowieso nochmal ein Verkauf versucht werden soll, lohnt
es sich nicht wirklich die Afa anzusetzen (vorausgesetzt der
ERlös in 5 Jahren ist so hoch , dass Gewinnsteuer anfallen
würde) Wenn natürlich in 5 Jahren nur ein schlechter Preis
erzielbar ist, wäre die Afa verschenkt.

Das letzte sollte eigentlich eine Frage sein- here it goes-

Sehe ich das richtig mit der verschenkten Afa, oder irre ich mich?

Hi,

solange noch niemand geantwortet hat, kann man eigene Artikel löschen und bearbeitet neu einstellen. Nur zur Info.

Um deine Frage zu verstehen, braucht man die Ursprungsfrage:
/t/vermietetes-haus-wieder-selber-nutzen/4902099

Schöne Grüße
C.

Ich bin ehrlich gesagt zu faul mir diesen ganzen Sachverhalt aus verschiedensten Teilen zusammenzusuchen.

Zu der AfA kann ich aber was sagen (sofern ich den Sachverhalt richtig verstanden habe): Es besteht kein Wahlrecht ob man die AfA geltend macht oder nicht. Das ergibt sich aus § 7 Absatz 1 Satz 1 EStG und zusätzlich aus R 7.1 Absatz 1 EStR.

Die AfA ist geltend zu machen.