ein paar lebe seit mehreren jahren gemeinsam in einem einfamilienhaus, das allein dem mann gehöre. das haus sei fremdfinanziert.
der mann habe seiner lebenspartnerin einen teil der räume vermietet und beziehe dafür monatliche mietzahlungen; die frau unterhielte - neben ihrer regulären vollzeitbeschäftigung als angestellte - eine nebengewerbliche tätigkeit im dienstleistungsbereich.
die mieteinnahmen würden ordnungsgemäß in der steuererklärung des mannes angegeben und erhöhten sein jahreseinkommen entsprechend; im gegenzug könne der mann aufwendungen für den erhalt etc. der räume steuerlich geltend machen.
die frau mache die mietzahlungen ebenfalls steuerlich als belastungen geltend; im gegenzug gebe sie die einkünfte aus dem nebengewerbe an.
beide steuererklärungen würden bis jetzt ohne beanstandungen beim fa durchgehen.
nun spiele amor schicksal und die beiden heiraten. mann und frau wollten vom ehegattensplitting profitieren und vereinbarten eine gemeinsame veranlagung der steuer.
nun sage der mann, daß er unter diesen umständen das mietverhältnis nicht aufrecht erhalten könne, da ja der laufende mietvertrag (mann-frau) obsolet sei - mieteinnahmen erhöhten das gemeinsame einkommen und mietzahlungen würden es um die gleiche summe senken. eine steuerliche berücksichtung der erhaltungsaufwendungen und darlehnszinsen käme nicht mehr in betracht.
der mann käme dann auf folgende idee:
würde mann statt der bisherigen zugewinngemeinschaft die gütertrennung vereinbaren, könne man das bisherige mietverhältnis wieder aufleben lassen, ohne auf das ehegattensplitting verzichten zu müssen.
stimmt das? unter welchen voraussetzungen könnte der mann mit seiner (ehe)frau ein mietverhältnis unterhalten, bei dem er weiterhin zins und aufwand steuerlich geltend machen kann, ohne auf den vorteil des ehegattensplittings verzichten zu müssen? wäre das nicht überhaupt ein widerspruch in sich?
vielen dank schon mal für eure erhellenden antworten!
grüße, boris
nun sage der mann, daß er unter diesen umständen das
mietverhältnis nicht aufrecht erhalten könne, da ja der
laufende mietvertrag (mann-frau) obsolet sei
Wieso???
mieteinnahmen
erhöhten das gemeinsame einkommen und mietzahlungen würden es
um die gleiche summe senken.
Richtig
eine steuerliche berücksichtung
der erhaltungsaufwendungen und darlehnszinsen käme nicht mehr
in betracht.
Wer hat dem Mann denn dieses Märchen erzählt?
der mann käme dann auf folgende idee:
würde mann statt der bisherigen zugewinngemeinschaft die
gütertrennung vereinbaren, könne man das bisherige
mietverhältnis wieder aufleben lassen, ohne auf das
ehegattensplitting verzichten zu müssen.
stimmt das?
Nein
unter welchen voraussetzungen könnte der mann mit
seiner (ehe)frau ein mietverhältnis unterhalten, bei dem er
weiterhin zins und aufwand steuerlich geltend machen kann,
ohne auf den vorteil des ehegattensplittings verzichten zu
müssen?
Wenn das Mietverhältniss dem Fremdvergleich stand hält-kein Problem.
nun sage der mann, daß er unter diesen umständen das
mietverhältnis nicht aufrecht erhalten könne, da ja der
laufende mietvertrag (mann-frau) obsolet sei
Wieso???
naja, wegen tasche rein, tasche raus. der mietvertrag wäre rechtlich natürlich nicht obsolet, bis er aufgehoben würde - hier stellte sich eher die frage nach der sinnhaftigkeit der fortführung
mieteinnahmen
erhöhten das gemeinsame einkommen und mietzahlungen würden es
um die gleiche summe senken.
Richtig
eine steuerliche berücksichtung
der erhaltungsaufwendungen und darlehnszinsen käme nicht mehr
in betracht.
Wer hat dem Mann denn dieses Märchen erzählt?
spielt nicht wirklich eine rolle - die frage ist, ob das stimmt oder nicht.
der mann käme dann auf folgende idee:
würde mann statt der bisherigen zugewinngemeinschaft die
gütertrennung vereinbaren, könne man das bisherige
mietverhältnis wieder aufleben lassen, ohne auf das
ehegattensplitting verzichten zu müssen.
stimmt das?
Nein
unter welchen voraussetzungen könnte der mann mit
seiner (ehe)frau ein mietverhältnis unterhalten, bei dem er
weiterhin zins und aufwand steuerlich geltend machen kann,
ohne auf den vorteil des ehegattensplittings verzichten zu
müssen?
Wenn das Mietverhältniss dem Fremdvergleich stand hält-kein
Problem.
hielte es, zumindest bis jetzt.
wäre das nicht überhaupt ein widerspruch in sich?
Wieso??
nun, weil eine zusammenveranlagung so „täte“, als würde beiden alles gehören, dividiert durch zwei (alos hälftig), das haus aber ausschließlich dem mann gehöre und nur er - steuerrechtlich -vom absetzen der zinsen und aufwände profitierte.
naja, wegen tasche rein, tasche raus. der mietvertrag wäre
rechtlich natürlich nicht obsolet, bis er aufgehoben würde -
hier stellte sich eher die frage nach der sinnhaftigkeit der
fortführung
Der ist nach der Hochzeit genauso sinnvoll wie vorher.
Wer hat dem Mann denn dieses Märchen erzählt?
spielt nicht wirklich eine rolle - die frage ist, ob das
stimmt oder nicht.
Wie ist denn das mit Märchen, stimmen die oder stimmen die nicht?
Richtig-die stimmen nicht.
nun, weil eine zusammenveranlagung so „täte“, als würde beiden
alles gehören, dividiert durch zwei (alos hälftig), das haus
aber ausschließlich dem mann gehöre und nur er -
steuerrechtlich -vom absetzen der zinsen und aufwände
profitierte.
Nein, das Steuerrecht bastelt da nicht Eigentumsverhältnisse, die nicht vorhanden sind. Das Gebäude gehört weiterhin dem Ehemann, und der kann es weiterhin an die Frau vermieten.