Vermietung bei Alg II

Hallo,

Mieter A wohnt seit drei Jahren bei Vermieter B. Die monatliche Kaltmiete beträgt 200 Euro zzgl. einer Pauschale für Nebenkosten in Höhe von 50 Euro. Die Wohnungsgröße beider Wohnungen beträgt 45 qm. Eine Betriebskostenabrechnung ist bisher nicht erfolgt, da alle Zahlungen mit der Pauschale abgegolten waren.
Jetzt sieht es so aus, dass der Vermieter selber hartz4 beantragen muss.
Der Mieter würde nun gerne wissen, ob dem Vermieter durch die Vermietung Nachteile entstehen würden.

Würden die kompletten Mieteinnahmen aufs hartz4 angerechnet oder nur die Grundmiete, da der Vermieter ja auch noch Ausgaben für das Haus hat?

Kann er dem Mieter dann kündigen, weil sich seine finanzielle Situation verschlechtert hat, oder sollte der Mieter freiwillig ausziehen, um seinen Vermieter nicht zur Last zu fallen?

Danke für jede hilfreiche Antwort

Die Hinweise der Bundesagentur für Arbeit sagen zur Anrechenbarkeit von Einnahmen aus Miete oder Pacht beim Bezug von ALG II:

„(2) Bei der Vermietung von Räumen ist der Überschuss der Ein-nahmen über die mit ihrer Erzielung verbundenen notwendigen Ausgaben als Einkommen anzusetzen.
Notwendige Ausgaben sind: (…)“ (selber lesen auf der PDF-Seite 37; Gerd)

Weiter im selben Text: "(3) Bewohnt die leistungsberechtigte Person nicht selbst die Wohn-einheit, sind in Anlehnung an das Sozialhilferecht als Einkünfte aus der Vermietung von möblierten Wohnungen und Zimmern anzuset-zen:

• bei möblierten Wohnungen 80 Prozent
• bei möblierten Zimmern 70 Prozent
• bei Leerzimmern 90 Prozent

der Roheinnahmen. Zu Roheinnahmen gehören nicht die Beträge, die vom Mieter wieder ersetzt werden, wie z. B. Stromgeld und an-teiliges Wassergeld.
(4) Wird die Vermietung und Verpachtung bzw. Vermietung von möblierten Wohnungen und Zimmern gewerbsmäßig durchgeführt, handelt es sich bei den erzielten Einnahmen um Einkünfte aus selb-ständiger Tätigkeit (siehe Kapitel 3).
(5) Einnahmen aus Untervermietung mindern die Kosten der Unter-kunft."

Bei der Vermietung einer un-möbilierten eigenständigen Wohnung bleibt es also laut Agentur bei den im ersten Zitat genannten Absetzbeträgen.

Soweit die Immobilie noch nicht ganz abbezahlt ist, können Kreditzinsen in angemessenem Umfang und „auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum“ übernommen werden per ALG II laut § 22 SGB II.

Gruß aus Berlin, Gerd