sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlu
Hallo zusammen,
ich habe jetzt sogar Quellen im Internet gefunden - weiss jemand noch andere ?! -
welche belegen, dass solches Vermieterverhalten wohl als (so lass ich)
„sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz“
anzusehen ist.
Quelle: http://64.233.183.104/search?q=cache:ZlBUsBLNDKMJ:ww…
Für Klickfaule hier der betreffende Textauszug:
…
Eine Beschwerde richtete sich dagegen, dass vom Vermieter bei vorzeitiger Auflösung des
Mietverhältnisses kein Nachmieter ausländischer
Herkunft akzeptiert wurde. Der zu dieser Problematik angesprochene Zentralverband der
Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer verwies darauf, dass seine Praxis mit der
Rechtsprechung übereinstimme: demnach ist seit langem anerkannt, dass ein Vermieter einen
Ausländer nicht allein wegen seiner Herkunft als Nachmieter (oder auch als Untermieter)
ablehnen darf. Eine ausdrückliche Klausel im Mietrecht existiert hierzu indes nicht.
Aber ich habe noch etwas gefunden, bei dem die Argumentation sicherlich übertragbar ist (?):
Nach einem themenverwandten Urteil
(Quelle: http://www.heidelbach.net/51084.html)
Urteil vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01
Nachmieter mit Kindern sind zumutbar
Karlsruhe (dpa) - Ein Nachmieter darf nicht allein deshalb abgelehnt werden,
weil er mit einem Kind in die Wohnung einziehen will.
Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.
Der BGH gab zwei Brüdern Recht, die vorzeitig aus ihrer auf fünf Jahre gemieteten
4-Zimmer-Wohnung ausgezogen waren, weil der eine heiratete und der
andere einen Job in einer anderen Stadt annahm.
Ihre Vermieterin hatte dem Ausstieg aus dem befristeten Vertrag zugestimmt,
sobald ein «geeigneter Nachmieter» gefunden sei.
Als sich ein Vater mit Kind für die Wohnung interessierte,
lehnte sie ihn als «unzumutbar» ab,
weil sich Hausbewohner schon früher über Kinderlärm beschwert hatten.
Wegen der entgangenen Miete nahm sie die Brüder in Anspruch.
(Aktenzeichen: VIII ZR 244/02 vom 22. Januar 2003)
Der BGH hielt die Nachforderung für ungerechtfertigt.
Nachmieter dürften nur aus gewichtigen Gründen abgelehnt werden.
Die Richter bestätigten die Entscheidung des Landgerichts Lüneburg.
Danach müssen die normalen Wohngeräusche - auch, wenn von Kindern verursacht
- von den Mitbewohnern hingenommen werden.
Danke &
Schönen Gruß Sebastian