Vermietung nur an 'Ausländer'

Hallo zusammen,

gesetzten Falles jemand zieht aus einem Wohnblock (sagen wir mit 200 kleinen Apartments) aus,
hat danach aber noch 3 Monate Kündigungsfrist, welche er ganz umsonst zahlen müsste.
Daher sucht er Nachmieter und findet tatsächlich 3, 4 Interessenten mit nicht deutscher Herkunft.
Er zeigt Ihnen das Zimmer … alles ganz prima… usw. und erfährt dann später von der Hausverwaltung
dass der Vermieter kein Ausländerwohnheim möchte, es aber schon so viele Ausländer hier wohnen würden, dass dies sonst bald der Fall ist.
Ist das rechtlich voll in Ordnung, dass der Vermieter auf die Art, sagen wir unbeabsichtigt, die bis dahin einzig wirklich interessierten Mieter verjagt?

Ich vermute er darf so was machen, obwohl ich es nicht schön finde.
Die Kriterien, sind doch rassistsich(?), haben nichts mit der Qualität eines potentiellen Mieters als Mieter zu tun.

Schönen Gruß Sebastian

Hallo Sebastian.

Prinzipiell muß der Vermieter niemanden als Nachmieter annehmen.
Auch ohne Begründung.

Liebe Grüße

Dirk Andreas.Kening

Hallo zusammen,

gesetzten Falles jemand zieht aus einem Wohnblock (sagen wir
mit 200 kleinen Apartments) aus,
hat danach aber noch 3 Monate Kündigungsfrist, welche er ganz
umsonst zahlen müsste.
Daher sucht er Nachmieter und findet tatsächlich 3, 4
Interessenten mit nicht deutscher Herkunft.
Er zeigt Ihnen das Zimmer … alles ganz prima… usw. und
erfährt dann später von der Hausverwaltung
dass der Vermieter kein Ausländerwohnheim möchte, es aber
schon so viele Ausländer hier wohnen würden, dass dies sonst
bald der Fall ist.
Ist das rechtlich voll in Ordnung, dass der Vermieter auf die
Art, sagen wir unbeabsichtigt, die bis dahin einzig wirklich
interessierten Mieter verjagt?

Ich vermute er darf so was machen, obwohl ich es nicht schön
finde.
Die Kriterien, sind doch rassistsich(?), haben nichts mit der
Qualität eines potentiellen Mieters als Mieter zu tun.

Hallo,

wenn die Hausverwaltung einem Nachmieter zustimmt, hat sie jeden Nachmieter zu nehmen, der wirtschaftlich in der Lage ist und die Bedingungen des bisherigen Mieters erfüllt. Selbstverständlich ist es dem Vermieter dann unbenommen, einen ausländischen Mieter aus seinen rassistischen Hintergründen als Nachmieter abzulehnen. Aber, wenn der Mieter durch die Stellung des Nachmieters seine Pflicht erfüllt hat, endet sein Mietverhältnis spätestens zu dem Termin, wo der Nachmieter hätte einziehen können.

Dieser Vermieter handelt rassistisch. Ihm ist im Grundgesetz ein solches rechtwidriges Vorgehen untersagt.

Tipp: Nur Ausländer suchen, die entsprechend verdienen, wenn die Hausverwaltung dann ablehnt ist das Mietverhältnis beendet und die Hausverwaltung/der Vermieter trägt die Schuld für die fehlende Weitervermietung. Ich lasse in solchen Fällen unsere Mandanten reihenweise Ausländer als Interessenten aufbringen.

Grüsse Günter

Hallo Günter,

danke Deiner Nachricht.

wenn die Hausverwaltung einem Nachmieter zustimmt

Meinst du einem Nachmieter grundsätzlich zustimmt, also dass es wieder einen Nachmieter geben wird?
Oder meinst du das die Hausverwaltung einem, sagen wir jetzt mal nicht-deutschen Nachmieter zustimmt.

Selbstverständlich ist es dem Vermieter dann unbenommen, einen
ausländischen Mieter aus seinen rassistischen Hintergründen
als Nachmieter abzulehnen.
Aber, wenn der Mieter durch die
Stellung des Nachmieters seine Pflicht erfüllt hat, endet sein
Mietverhältnis spätestens zu dem Termin, wo der Nachmieter
hätte einziehen können.

Sehr interessant!
Dann ist folgender Ablauf denkbar(?):
D.h. 1) zum einen findet der Mieter einen, sagen wir aus ausländischen Nachmieter, welcher wirtschaflich ganz normal in der Laage ist (nachweislich) die Miete zu bezahlen.
2) Die Hausverwaltung, stimmt diesem Nachmieter zu.
3) Der Vermieter lehnt diesen Nachmieter ab.
4) der Mieter darf zu dem Zeitpunkt - unabhängig von der Kündigungsfrist - wo der Nachmieter eingezogen wäre ausziehen.

Dieser Vermieter handelt rassistisch. Ihm ist im Grundgesetz
ein solches rechtwidriges Vorgehen untersagt.

Interessant. Wenn solch ein Vermieter, aber trickreich argumentiert, sagen wir, wenn er sagt, es wäre für das Wohnheim nicht gut, wenn übermässig viele Ausländer dort wohnen würden, er möchte für das Klima dass auch einige bzw. mehr Deutsche dort wohnen.
Dann kann man im nichts mehr so einfach was vorwerfen - oder?

Tipp: Nur Ausländer suchen, die entsprechend verdienen, wenn
die Hausverwaltung dann ablehnt ist das Mietverhältnis beendet
und die Hausverwaltung/der Vermieter trägt die Schuld für die
fehlende Weitervermietung.

Sehr interesant!!!
Wie abgesichert ist dieses Vorgehen.
Gibt es dazu Gesetzestexte oder Fälle die bekannt sind?

Ich lasse in solchen Fällen unsere
Mandanten reihenweise Ausländer als Interessenten
aufbringen.

Aha. Bist du Anwalt oder so?

Viele Grüsse Sebastian

sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlu
Hallo zusammen,

ich habe jetzt sogar Quellen im Internet gefunden - weiss jemand noch andere ?! -
welche belegen, dass solches Vermieterverhalten wohl als (so lass ich)
„sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz“
anzusehen ist.
Quelle: http://64.233.183.104/search?q=cache:ZlBUsBLNDKMJ:ww…
Für Klickfaule hier der betreffende Textauszug:

Eine Beschwerde richtete sich dagegen, dass vom Vermieter bei vorzeitiger Auflösung des
Mietverhältnisses kein Nachmieter ausländischer
Herkunft akzeptiert wurde. Der zu dieser Problematik angesprochene Zentralverband der
Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer verwies darauf, dass seine Praxis mit der
Rechtsprechung übereinstimme: demnach ist seit langem anerkannt, dass ein Vermieter einen
Ausländer nicht allein wegen seiner Herkunft als Nachmieter (oder auch als Untermieter)
ablehnen darf. Eine ausdrückliche Klausel im Mietrecht existiert hierzu indes nicht.

Aber ich habe noch etwas gefunden, bei dem die Argumentation sicherlich übertragbar ist (?):

Nach einem themenverwandten Urteil
(Quelle: http://www.heidelbach.net/51084.html)
Urteil vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01

Nachmieter mit Kindern sind zumutbar

Karlsruhe (dpa) - Ein Nachmieter darf nicht allein deshalb abgelehnt werden,
weil er mit einem Kind in die Wohnung einziehen will.
Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.
Der BGH gab zwei Brüdern Recht, die vorzeitig aus ihrer auf fünf Jahre gemieteten
4-Zimmer-Wohnung ausgezogen waren, weil der eine heiratete und der
andere einen Job in einer anderen Stadt annahm.

Ihre Vermieterin hatte dem Ausstieg aus dem befristeten Vertrag zugestimmt,
sobald ein «geeigneter Nachmieter» gefunden sei.
Als sich ein Vater mit Kind für die Wohnung interessierte,
lehnte sie ihn als «unzumutbar» ab,
weil sich Hausbewohner schon früher über Kinderlärm beschwert hatten.
Wegen der entgangenen Miete nahm sie die Brüder in Anspruch.
(Aktenzeichen: VIII ZR 244/02 vom 22. Januar 2003)

Der BGH hielt die Nachforderung für ungerechtfertigt.
Nachmieter dürften nur aus gewichtigen Gründen abgelehnt werden.
Die Richter bestätigten die Entscheidung des Landgerichts Lüneburg.
Danach müssen die normalen Wohngeräusche - auch, wenn von Kindern verursacht

  • von den Mitbewohnern hingenommen werden.

Danke &
Schönen Gruß Sebastian

Hallo Sebastian,

wenn die Hausverwaltung einem Nachmieter zustimmt

Meinst du einem Nachmieter grundsätzlich zustimmt, also dass
es wieder einen Nachmieter geben wird?
Oder meinst du das die Hausverwaltung einem, sagen wir jetzt
mal nicht-deutschen Nachmieter zustimmt.

Ich meine die grundsätzliche Zustimmung. Alleine schon der Hinweis „keine Ausländer“ bringt den Mieter in die Lage, sich einen Nachmieter zu suchen und - da er erwartungsgemäss angelehnt wird - ist der Mieter aus dem Vertrag.

Selbstverständlich ist es dem Vermieter dann unbenommen, einen
ausländischen Mieter aus seinen rassistischen Hintergründen
als Nachmieter abzulehnen.
Aber, wenn der Mieter durch die
Stellung des Nachmieters seine Pflicht erfüllt hat, endet sein
Mietverhältnis spätestens zu dem Termin, wo der Nachmieter
hätte einziehen können.

Sehr interessant!
Dann ist folgender Ablauf denkbar(?):
D.h. 1) zum einen findet der Mieter einen, sagen wir aus
ausländischen Nachmieter, welcher wirtschaflich ganz normal in
der Laage ist (nachweislich) die Miete zu bezahlen.
2) Die Hausverwaltung, stimmt diesem Nachmieter zu.
3) Der Vermieter lehnt diesen Nachmieter ab.
4) der Mieter darf zu dem Zeitpunkt - unabhängig von der
Kündigungsfrist - wo der Nachmieter eingezogen wäre ausziehen.

Ja, so richtig.

Dieser Vermieter handelt rassistisch. Ihm ist im Grundgesetz
ein solches rechtwidriges Vorgehen untersagt.

Interessant. Wenn solch ein Vermieter, aber trickreich
argumentiert, sagen wir, wenn er sagt, es wäre für das
Wohnheim nicht gut, wenn übermässig viele Ausländer dort
wohnen würden, er möchte für das Klima dass auch einige bzw.
mehr Deutsche dort wohnen.
Dann kann man im nichts mehr so einfach was vorwerfen - oder?

Weshalb. Nimand darf wegen seiner Religion, Frabe oder Rasse benachteiligt werden.

Tipp: Nur Ausländer suchen, die entsprechend verdienen, wenn
die Hausverwaltung dann ablehnt ist das Mietverhältnis beendet
und die Hausverwaltung/der Vermieter trägt die Schuld für die
fehlende Weitervermietung.

Sehr interesant!!!
Wie abgesichert ist dieses Vorgehen.
Gibt es dazu Gesetzestexte oder Fälle die bekannt sind?

Hier gibt es die Rechtsprechung und diverse Urteile, die ich aber zuhause nicht zur Hand habe.

Ich lasse in solchen Fällen unsere
Mandanten reihenweise Ausländer als Interessenten
aufbringen.

Aha. Bist du Anwalt oder so?

Habe u.a. neben BWL Jura studiert, bin aber nach einer Herztransplantation nur noch ehrenamtlich im Rahmen meiner gesundheitlichen Möglichkeiten bei einem Mieterverein - mit sechs weiteren Anwälten - ehrenamtlich tätig.

Grüsse Günter

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Nachmieter: Zustimmung bzw. Ablehnung

wenn die Hausverwaltung einem Nachmieter zustimmt, hat sie
jeden Nachmieter zu nehmen,

D.h., wenn ich recht verstehe, der Eigentümer kann der Stellung eines Nachmieters nur grundsätzlich zustimmen oder sie auch ablehnen?
Muss das positiv oder ausschließend im Mietvertag stehen, oder worauf beruft man sich da ggf.?
gruß
oranier

hi,

es steht entweder im Mietvertrag oder man vereinbart dies schriftlich.

Grüsse Günter

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