Vermietung, Überbelegung Besuchszeiten

Hallo zusammen,
wie könnte man eine Überbelegung (Sozialer Wohnungsbau) nachweisen?
Der Mieter hätte ständig wechselnde Partnerinnen max, 4 Wochen.
Würde Das als „Besuch“ gelten?
Danke und Gruß

  • Volker Wolter -

Hallo,

Der Mieter hätte ständig wechselnde Partnerinnen max, 4
Wochen.

Überbelegung? Ja wie groß ist die Wohnung denn und wie viele Besucherinnen durchschnittlich wohnen da mit dem Mieter zusammen zum selben Zeitpunkt?
Also wenn es eine 20qm Wohung ist und er dort ein Harem von 12 Frauen hält, dann hat man gute Chancen.
Wenn´s aber immer nur eine oder 2 Frauen sind, dann würde ich sagen, ist es ein klarer Fall von Neid.

LG Jasmin

Hallo,

Hallo Jasmin,

Der Mieter hätte ständig wechselnde Partnerinnen max, 4
Wochen.

Überbelegung? Ja wie groß ist die Wohnung denn und wie viele
Besucherinnen durchschnittlich wohnen da mit dem Mieter
zusammen zum selben Zeitpunkt?

Das Wort „Überbelegung“ kommt aus alten Gesetzen im sozialem Wohnungsbau, die nicht mehr gültig sind wie ich heute erfahren habe.

Also wenn es eine 20qm Wohung ist und er dort ein Harem von 12

Nee, 60 qm, 1 Frau (4 Wochen)

Frauen hält, dann hat man gute Chancen.
Wenn´s aber immer nur eine oder 2 Frauen sind, dann würde ich
sagen, ist es ein klarer Fall von Neid.

Es geht darum, wenn im Mietvertrag vereinbart währe, dass ein BESUCH von 4 Wochen geduldet wird, ab dann tritt eine Nutzungsänderung ein.
Welche „Beweise“ könnten einen Richter beeindrucken?

LG Jasmin

Danke - Volker Wolter -

Moin,

Es geht darum, wenn im Mietvertrag vereinbart währe, dass ein
BESUCH von 4 Wochen geduldet wird, ab dann tritt eine
Nutzungsänderung ein.

Eine Nutzungsänderung tritt überhaupt nicht ein. Wohnen ist Wohnen.
Zum Mietvertrag:
Ein Besuch wird nicht geduldet, er ist rechtlich zulässig.

Welche „Beweise“ könnten einen Richter beeindrucken?

keine

Frage: Wo ist in diesem fiktiven Fall das wirkliche Problem?
Wenn es sonst kein Problem gibt, sollte sich der fiktive VM fragen, ob er die Vermieterei nicht besser bleiben lässt.

LG Jasmin

Danke - Volker Wolter -

vnA

Halo vnA
folgender Text steht im Mietvertrag:

_Jeder Personenwechsel ist dem Vermieter umgehend mitzuteilen.
Besucher in der Wohnung werden grundsätzlich bis zur Dauer von einem Monat geduldet.
Ist die Besucherzeit länger als einen Monat, sind diese ebenfalls als Personenwechsel zu betrachten. Diese Fristen, bzw. die Einzugs- und Auszugsdaten sind mitzuteilen.

Die Pflicht des/der Mieter(s) zur Anmeldung bei der zuständigen Ordnungsbehörde innerhalb von 8 Tagen nach Einzug ist wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages._
Vielen Dank für Deine Antwort sagt

  • Volker Wolter -

Hallo,

Besucher können dem Mieter nicht vorgeschrieben oder verboten werden.

Auch Lebenspartner können in die Wohnung einziehen. Sicher sollte man den Vermieter darüber aufklären, damit ggf. die Nebenkosten angeglichen werden, aber verbieten kann der Vermieter es nicht. Ausser es besteht wirklich eine Überbelegung.
Das wäre dann aber eher eine 40qm große 2-Zimmerwohnung mit 6 oder 8 Personen.

Alles andere ist humbuk. Auch ein Mietvertrag steht unter dem Gesetz. Da kann viele drin stehen, obs dann letztendlich rechtsgültig ist, steht auf einem anderen Blatt.

LG Jasmin

  • Danke - owT
  • Volker Wolter -