Ja, ist ein bisser schwierig. in meinen Papierrichlinien ist noch drin (Stand März 2010) auf meinem PC auch nimmer.
Ich kopiere mal eine kleine Tabelle rein:
_§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG (= lineare AfA ) 
Zukünftige AfA
Der gesetzlich zutreffende AfA -Satz ist bis zur vollständigen Absetzung auf die richtige Bemessungsgrundlage anzuwenden.

Auswirkung des Fehlers
Die Inanspruchnahme einer überhöhten AfA bewirkt, dass das AfA -Volumen schneller verbraucht ist, die Abschreibung endet somit früher. Eine zu geringe AfA bzw. unterlassene AfA führt zu einem verlängerten Abschreibungszeitraum. Der Fehler gleicht sich am Ende des verlängerten AfA -Zeitraums aus[2].
§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG (= lineare AfA ) 
Zukünftige AfA
Der (unrichtige) Restwert ist gleichmäßig auf die verbleibende Restnutzungsdauer zu verteilen. Die Restnutzungsdauer ist neu zu schätzen.

Auswirkung des Fehlers
Der Fehler wird durch Neuberechnung der AfA -Beträge während der Restnutzungsdauer ausgeglichen[3].
§ 7 Abs. 5 EStG (= degressive AfA )[4] 
Zukünftige AfA
Der gesetzlich zutreffende AfA -Satz ist auf die richtige Bemessungsgrundlage anzuwenden. Ist nach Ablauf der fiktiven Nutzungsdauer keine Vollabschreibung auf 0 EUR eingetreten, ist zur linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG überzugehen. Die AfA erfolgt dann i. d. R. nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG.

Auswirkung des Fehlers
Der Fehler gleicht sich am Ende des AfA -Zeitraums aus[5]._
zuerst muss mal ermittelt werden welche Afa anzuwenden ist, bei Gebäuden müsste es §7(4)S.1 (lineare normale Dauer), §7(4)S.2 (lineare für kürzere Abschreibungsdauer (sonderfälle)) oder §7(5) (degressive Afa).
Dann kannst Du in der Tabelle schauen, ob was greift.