Vermietung: Vergessene Abschreibung nachholen

Hallo,

als kleine Abwandlung zu meiner Frage unter http://www.wer-weiss-was.de/app/service/board_navi?A… fiel mir als Lösung noch ein:

Die vergessene Abschreibung ließe sich ja nachholen, indem der bislang noch nicht abgeschriebene Wert auf die jetzt noch verbleibende restliche Nutzungsdauer abgeschrieben wird (insofern also eine höhere Abschreibung als nur die üblichen 2%).

Wäre ja zumindest etwas.

Viele Grüße
Frank

Hallo!

Es gibt in den Einkommensteuerrichtlinien den Abschnitt 7.4, dort steht etwas bei unterlassener Afa.

Je nachdem was für eine Art der Abschreibung anzusetzen gewesen wäre, gibt es Möglichkeiten dies nachzuholen.

Bei linearer Abschreibung §7(4) EStG wird der Abschreibungszeitraum einfach „versetzt“, das heißt im ersten offenen Steuerbescheid wird der normale Abschreibungsbetrag erstmalig angesetzt und die Laufzeit verlängert sich um die vergessenen Jahre hinten raus (im Jahr 51, 52, 53, usw.).

Gruß

Jörg

Hallo Jörg,

vielen Dank für Deine Antwort!

Habe in meinen 2005er EStR geblättert und die Regelung dazu nicht gefunden, nur in EStR 7.4, 10 Nr. 2 dann

_Ist für das Wirtschaftsgut noch nie AfA vorgenommen worden, ist die AfA nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 EStG und der tatsächlichen gesamten Nutzungsdauer oder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 EStG zu bemessen.

Nach dem Übergang zur Buchführung oder zur Einkünfteerzielung kann die AfA nur noch bis zu dem Betrag abgezogen werden, der von der Bemessungsgrundlage nach Abzug der Beträge verbleibt, die entsprechend der gewählten AfA-Methode auf den Zeitraum
vor dem Übergang entfallen._

Ist durch die „tatsächliche gesamte Nutzungsdauer“ dann die Verschiebung bedingt? Oder habe ich was überlesen… denn die tatsächliche müsste ja nicht den im Gesetz angenommenen 50 Jahren entsprechen?

Viele Grüße
Frank

Ja, ist ein bisser schwierig. in meinen Papierrichlinien ist noch drin (Stand März 2010) auf meinem PC auch nimmer.

Ich kopiere mal eine kleine Tabelle rein:

_§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG (= lineare AfA ) :black_small_square:

Zukünftige AfA
Der gesetzlich zutreffende AfA -Satz ist bis zur vollständigen Absetzung auf die richtige Bemessungsgrundlage anzuwenden.
:black_small_square:

Auswirkung des Fehlers
Die Inanspruchnahme einer überhöhten AfA bewirkt, dass das AfA -Volumen schneller verbraucht ist, die Abschreibung endet somit früher. Eine zu geringe AfA bzw. unterlassene AfA führt zu einem verlängerten Abschreibungszeitraum. Der Fehler gleicht sich am Ende des verlängerten AfA -Zeitraums aus[2].

§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG (= lineare AfA ) :black_small_square:

Zukünftige AfA
Der (unrichtige) Restwert ist gleichmäßig auf die verbleibende Restnutzungsdauer zu verteilen. Die Restnutzungsdauer ist neu zu schätzen.
:black_small_square:

Auswirkung des Fehlers
Der Fehler wird durch Neuberechnung der AfA -Beträge während der Restnutzungsdauer ausgeglichen[3].
§ 7 Abs. 5 EStG (= degressive AfA )[4] :black_small_square:

Zukünftige AfA
Der gesetzlich zutreffende AfA -Satz ist auf die richtige Bemessungsgrundlage anzuwenden. Ist nach Ablauf der fiktiven Nutzungsdauer keine Vollabschreibung auf 0 EUR eingetreten, ist zur linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG überzugehen. Die AfA erfolgt dann i. d. R. nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG.
:black_small_square:

Auswirkung des Fehlers
Der Fehler gleicht sich am Ende des AfA -Zeitraums aus[5]._

zuerst muss mal ermittelt werden welche Afa anzuwenden ist, bei Gebäuden müsste es §7(4)S.1 (lineare normale Dauer), §7(4)S.2 (lineare für kürzere Abschreibungsdauer (sonderfälle)) oder §7(5) (degressive Afa).

Dann kannst Du in der Tabelle schauen, ob was greift.

auch EStH 7.4 - Verteilung auf Restnutzungsdauer
Hallo Jörg,

nochmals Danke für Deine Antwort.

Also übersetzt: Das würde bedeuten, dass bei Gebäuden, die zu einem Betriebsvermögen gehören (§7 Abs. 1 Satz 1) sich der Zeitraum ändert, bei im Privatvermögen befindlichen Gebäuden aber der Zeitraum gleich bleibt und die AfA auf die restliche Zeit verteilt würde.

Wunderbar, damit es geklärt!

Habe jetzt auch in der EStH passendes gefunden, das zeigt es gleichermaßen:

Ist AfA nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 EStG unterblieben, kann sie in der Weise nachgeholt werden, dass die noch nicht abgesetzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Buchwert) entsprechend der bei dem Wirtschaftsgut angewandten Absetzungsmethode auf die noch verbleibende Restnutzungsdauer verteilt werden (BFH vom 21. 2. 1967 — BStBl III S. 386 und vom 3. 7. 1980 — BStBl 1981 II S. 255).
Ist AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG überhöht vorgenommen worden oder unterblieben und hat sich die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes nicht geändert, sind weiterhin die gesetzlich vorgeschriebenen Vomhundertsätze anzusetzen, sodass sich ein anderer Abschreibungszeitraum als von 25, 33, 40 oder 50 Jahren ergibt (BFH vom 3. 7. 1984 — BStBl II S. 709, vom 20. 1. 1987 — BStBl II S. 491 und vom 11. 12. 1987 — BStBl 1988 II S. 335).

Viele Grüße
Frank