leider kann ich das nicht mit 100%iger Sicherheit sagen, aber ich denke schon, dass es so stimmen könnte. Ich hätte es auch anders gemacht, aber vielleicht hat Ihr Finanzamt eine andere Auffassung der Rechtslage. Lassen Sie sich doch schriftlich erläutern, auf welcher Gesetztesgrundlage dies so berechnet wurde.
ja, das ist soweit richtig. Man ermittelt die Anschaffungskosten (Gebäude + Makler + Notar + Grunderwerbssteuer…) und rechnet daraus den Abteil für Grund und Boden. Heute wird aber auch oft der Wert von Grund und Boden nach „boris“ (Bodenrichtwertinformationssystem) verwendet: Kaufpreis + Nebenkosten - (Richtwert*qm)
Ich würde das mal gegenrechnen und ggf. einen Einspruch machen.
Liebe/r 2000ede,
ja das ist so richtig. Grundsaetzlich werden jaehrlich 2% der Anschaffungskosten (Achtung: Dazu gehoeren auch anschaffungsnahe Aufwendungen z.B. fuer Sanierungen, die aber nur in den ersten drei jahren nach Erwerb anfallen und nicht mehr als 15% netto der Anschaffungskosten betragen duerfen). Der anteilige Kaufpreis fuer das Grundstueck wird abgezogen. Dieser wird in der Regel anhand der Bodenrichtwert-Tabelle der jeweiligen Gemeinde ermittelt.
Alle uebrigen Kosten wie Notar, Steuern usw. haben mit der Abschreibung gar nichts zu tun und muessen herausgerechnet bzw. duerfen erst gar nicht mitgerechnet werden.
Das mit Boris ist richtig.
Aber wenn du einen Einspruch einlegst dann musst du auch eine Begrüdung vorlegen warum du von dem Finanzamt wert abweichst. Ggf. auch ein Gutachten vorlegen.