Vermietung von Eigentumswohnung

Hallo Wissende,

wenn ich im Besitz einer Eigentumswohnung bin, die ich aber nicht ständig brauche, kann ich diese dann z.B. wochenweise/tageweise untervermieten oder bräuchte ich dazu die Erlaubnis von irgendwem (Eigentümerversammlung) ?

Wie sähe es aus, wenn ich diese Wohnung „offiziell“ als Ferienwohnung vermieten würde und gar nicht selbst nutzen ?

Gruß
Marion

Hallo Marion,

wenn ich im Besitz einer Eigentumswohnung bin, die ich aber
nicht ständig brauche, kann ich diese dann z.B.
wochenweise/tageweise untervermieten oder bräuchte ich dazu
die Erlaubnis von irgendwem (Eigentümerversammlung) ?

Selbstverständlich kann der Eigentümer seine Wohnung wann immer er will vermieten. Eine Erlaubnis der Eigentümerversammlung über die Nutzung der eigenen Wohnung durch Dritte - mit Ausnahme von Prostitution in der Wohnung - ist nicht erforderlich.

Wie sähe es aus, wenn ich diese Wohnung „offiziell“ als
Ferienwohnung vermieten würde und gar nicht selbst nutzen ?

Einer Vermietung ist nichts entgegen zu setzen.

Gruss Günter

So eindeutig wie Günther sehe ich dies nicht…

  1. Es kann in der Gemeinschaftsordnung die Zustimmung des Verwalters zur Vermietung festgelegt sein - die allerdings genauso wie beim Verkauf nur aus wichtigen Grund versagt werden kann. Aber alleine das Prozedere der Verwalterzustimmung verhindert tagweise Vermietung.
  2. Das BayObLG (10.10.78) hat entschieden, dass „zumindest in Fremdenverkehrsorten eine wechselnde kurzfristige Vermietung einer ETW an Feriengäste zulässig ist.“
  3. Wenn das Vermieten gewerbliche Züge bekommt - Monteurszimmer, Werbung für Übernachtungsmöglichkeiten in Zeitungen usw. und keine gewerbliche Nutzung der Wohnung zugelassen ist, sehe ich schon Möglichkeiten der Eigentümergemeinschaft dagegen vorzugehen.

gruß n.

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Hallo, in vielen WEGs sind die meisten Wohnungen nicht selbstgenutzt, sondern vermietet. Ich persönlich kenne keine Probleme und weiß dabei von 2 vermieteten Eigentumswohnungen in Berlin in verschiedenen Häusern. Auch die Verwalter wissen davon, also ist das gar kein Problem. Vielleicht gibt es kleine Anlagen mit nur 3 Wohnungen, wo die Leute alle Eigentümer sind, die darin wohnen, und dann die Nase rümpfen, wenn sich ein ordinärer Mieter dazugesellt. Aber in Berlin - wie gesagt - ist mir sowas noch nicht zu Ohren gekommen. Ich weiß sogar von einem Haus, wo von 30 Wohnungen nur ein Bewohner Eigentümer ist. Die anderen 29 Wohnungen hat die Hypobank an Anleger in Bayern und Österreich verkauft. Frag kurz den Verwalter. Viel Erfolg

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Moin,

  1. Es kann in der Gemeinschaftsordnung die Zustimmung des
    Verwalters zur Vermietung festgelegt sein - die allerdings
    genauso wie beim Verkauf nur aus wichtigen Grund versagt
    werden kann. Aber alleine das Prozedere der
    Verwalterzustimmung verhindert tagweise Vermietung.
  2. Das BayObLG (10.10.78) hat entschieden, dass „zumindest in
    Fremdenverkehrsorten eine wechselnde kurzfristige Vermietung
    einer ETW an Feriengäste zulässig ist.“
  3. Wenn das Vermieten gewerbliche Züge bekommt -
    Monteurszimmer, Werbung für Übernachtungsmöglichkeiten in
    Zeitungen usw. und keine gewerbliche Nutzung der Wohnung
    zugelassen ist, sehe ich schon Möglichkeiten der
    Eigentümergemeinschaft dagegen vorzugehen.

Danke, genau das waren meine Bedenken.
Gruß
Marion