Liebe/-r Experte/-in,
Unsere Hausverwaltung hat von unserem Gemeinschaftsgrundstück ein Teil als Stellplatz für ein Auto vermietet.Die Mieterin Ist unser Beirat.
Die Miete wird mit irgendwelchen Ausgaben verrechnet,die nicht in der Jahresabrechnungen erscheinen.Mir wurde weder die Höhe der Miete mitgteilt noch welche Ausgaben damit verrechnet werden.Ich möchte aber das ich über alle Ausgaben und Einnahmen informiert werde.Auch rechtlich sollte alles stimmen.
Darf die Hausverwaltung das ohne zustimmung einzelner Eigentümer?
Wie sollte sowas offiziel abgerechnet werden?
Mit freundlichem Gruß Ralf
Hallo Ralf,
das Gemeinschaftseigentum darf nicht ohne Beschlussfassung vermietet werden, es ist ja das Eigentum von allen, also der Gemeinschaft. Vielleicht gibt es einen alten, dir derzeit nicht bekannten, Beschluss?
Ebenfalls hast Du ein Recht, dass sämtliche Einnahmen und Aussgaben in der Jahresabrechnung offen gelegt werden müssen. Das heißt, die Mieteinnahme für den Stellplatz müssen unter Einnahmen ersichtlich sein. Die Ausgaben dürfen keinenfalls mit der Mieteinnahme verrechnet werden.
Das ist undurchsichtig und nicht rechtens.
Ich würde empfehlen in der Eigentümerversammlung der Abrechnung nicht zuzustimmen und eine Korrektur der Abrechnung zu fordern. Vorher solltest Du Einblick in die Belege nehmen um weitere Auffälligkeiten monieren zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Janine K.
Hallo Ralf,
wenn es wirklich laut Teilungserklärung Gemeinschaftseigentum ist, muss natürlich die Vermietung und alle daraus resultierenden Einnahmen und Ausgaben mit der Gemeinschaft abgestimmt und angerechnet werden.
Gruß K.P.
Hallo Ralf,
ich verstehe das ehrlich gesagt nicht so ganz.
Wenn diese angeblichen „Ausgaben“ ja nicht auf der Abrechnung erscheinen, wer zahlt sie denn dann ? Die Hausverwaltung wird ja wohl nicht aus eigener Tasche irgendwelche Kosten zahlen und die dann der WEG nicht in Rechnung stellen.
Wenn Gemeinschaftseigentum vermietet wird, sollte da schon normalerweise die Eigentümergemeinschaft darüber unterrichtet werden.
Also wie Sie sehen kann ich Ihnen hier leider nicht wirklich weiterhelfen.
Liebe Grüße
Stephanie
Hallo Ralf
Als erstes ist einmal zu klären ob dieser Autoabstellplatz schon immer vorhanden ist!Muss in der Teilungserklärung stehen, ansonsten ist dies eine Neugestalltung und kann nicht wie eine Reparatur o. Modernisierung mit einem Mehrheitsbeschluss festgelegt werden.Dadurch das der Abstellplatz auf Gemeinschaftseigentum errichtet wurde verschieben sich die MEA ( Miteigentumsanteile)so dass Andere daduch Benachteiligungen haben.(Enteignung)
Sollte dies alles Rechtens abgelaufen sein, was nach deiner Schilderung nicht sein kann,
gehört es zu einer ordentlichen Verwaltung dass eine Abrechnung volle Transparenz enthält und nicht mit irgendwelchen nicht nachvollziehbaren Ausgaben verrechnet wird.Über die Verrechnung muss ein Beschluss vorliegen.
Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen.
gruß
Sueden78
Hallo Ralf!
Die Miete wird mit irgendwelchen Ausgaben verrechnet,die nicht
in der Jahresabrechnungen erscheinen.Mir wurde weder die Höhe
der Miete mitgteilt noch welche Ausgaben damit verrechnet
werden.Ich möchte aber das ich über alle Ausgaben und
Einnahmen informiert werde.
Die Einnahmen und Ausgaben müssen in der Jahresabrechnung erfasst sein.
Es sollte einen „Mietvertrag“ zwischen der Gemeinschaft (vertr.d. den Verwalter) und dem Eigentümer geben.
Die Belege für die Auslagen des Beirates müssen in den Abrechnungunterlagen vorhanden sein.
Als Eigentümer hast du ein Einsichtsrecht in die Unterlagen…
Auch rechtlich sollte alles stimmen.
Darf die Hausverwaltung das ohne zustimmung einzelner
Eigentümer?
Rechtlich richtig wäre:
Die Nutzung der Fläche muss in der Teilungserklärung oder durch Vereinbarung (=Zustimmung ALLER Eigentümer) bestimmt werden. Ein „einfach so“ oder ein Mehrheitsbeschluss in der Versammlung reichen m.E. nicht aus.
In einer „guten“ Gemeinschaft kann man eine „einfach so“ Regelung versuchen, nach Absprache mit dem Beirat und/oder in der Versammlung. Und natürlich mit Mietvertrag und richtiger Verbuchung der Einnahmen. Dann würden alle gewinnen - durch sinnvolle Verwendung der Fläche und Einnahmen für die WEG.
Grüße
Liebe/-r Experte/-in,Hallo,
in der Teilungserklärung steht 100pro,wer was machen darf.Grundsätzlich müssen die Eigentümer ein Beschluß fassen und zustimmen,wenn etwas vermietet wird.Hier muß die Laufzeit und die Miethöhe angegeben werden.Oder die Eigentümer haben die Hausverwaltung beauftragt(Beschluß) zu vermieten.In der Nebenkostenabrechnung muß nachvollziehbar sein,wie hoch die Miete ist,und welche Leistungen erbracht wurden.MfG F.Dunkel Tel: 02307–3443 ab 12 Uhr
Unsere Hausverwaltung hat von unserem Gemeinschaftsgrundstück
ein Teil als Stellplatz für ein Auto vermietet.Die Mieterin
Ist unser Beirat.
Die Miete wird mit irgendwelchen Ausgaben verrechnet,die nicht
in der Jahresabrechnungen erscheinen.Mir wurde weder die Höhe
der Miete mitgteilt noch welche Ausgaben damit verrechnet
werden.Ich möchte aber das ich über alle Ausgaben und
Einnahmen informiert werde.Auch rechtlich sollte alles
stimmen.
Darf die Hausverwaltung das ohne zustimmung einzelner
Eigentümer?
Wie sollte sowas offiziel abgerechnet werden?
Mit freundlichem Gruß Ralf
Hallo Werner,
also spontan würde ich sagen, daß das so nicht geht. Bei Entscheidungen über Gemeinschaftseigentum müssen die (gemeinschaftlichen) Eigentümer zustimmen (Mieter geht das ganze übrigens nichts an!). Diese Zustimmung kann natürlich über den Beirat erfolgen, der ja im laufenden Jahr für die Eigentümer „spricht“ und mit der Entlastung bei der Wohnungseigentümerversammlung ist es dann auch „amtlich“. In diesem Fall sehe ich aber einen deutlichen Interessenskonflikt, denn die „Begünstigte“ ist in diesem Fall der Beirat und ich denke nicht, daß sie in diesem Fall Entscheidungsberechtigt für „alle“ Eigentümer ist. Dementsprechend halte ich in diesem Fall das Vorgehen für fragwürdig, da der Beirat eindeutig „befangen“ ist. Da ich allerdings keine Rechtsanwältin bin (sondern nur selbst Beirat) weiß ich nicht ob das auch ein Gericht so sehen würde.
Was die Abrechnung anbelangt: für die Eigentümer müssen alle Kosten und Einnahmen einsehbar sein, d.h. sie müssen nicht zwingend einzeln in der Abrechnung aufgeführt sein. Sicherlich tauchen die von Ihnen angesprochen Posten als „Summenwert“ irgendwo in der Abrechnung auf. Einzelheiten dazu (also wie sich dieser „Summenwert“ errechnet) muß Ihnen der Verwalter auf Verlangen nachweisen in Form von Einsichtnahme, nicht jedoch in Form von Kopien oder einer speziellen Aufstellung, d.h. zur Not müssen Sie nachrechnen.
Ich hoffe ich habe Ihnen weiterhelfen können.
Mit freundlichem Gruß
Claudia
Das geht so gar nicht, das Gemeinschftseigentum muß von allen Eigentümern verwaltet bzw. instand gehalten werden und natürlich kommen auch alle Eigentümer dafür gemeinsam auf. Der Verwalter hat nicht das Recht ohne Abstimmung darüber zu entscheiden, auch nicht der Beirat. Darüber hinaus müssen in der Abrechnung natürlich auch die Kosten für die Außenanlage enthalten sein und grade auch in Hinblick auf die angeblich nun anders abgerechneten Kosten. Ich versuche noch genauere Rechtsgrundlagen aufzutun. Diese Antwort war jetzt erst mal auf die Schnelle. mfg
Hallo,
grundsätzlich gilt: die von Ihrer Hausverwaltung vorgenommene Regelung ist nicht korrekt.
Vorab würde ich jedoch erst einmal abklären, ob auf dem Gemeinschaftsgrundstück der Stellplatz in der Teilungserklärung offiziell ausgewiesen ist. Sollte dies nicht der Fall sein, muss der Verwalter vor der Vermietung eines Teiles der Gemeinschaftsgrundstückes einen Eigentümerbeschluss einholen. Ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft darf der Verwalter hier nicht aktiv werden.
Grundsätzlich müssen in der jährlichen Wohngeldabrechnung alle Ausgaben und Einnahmen für alle Eigentümer nachvollziehbar ausgewiesen werden. Wenn nicht in einer gesonderten Einzelposition, kann dies ggf. unter „sonstige Einnahmen/Ausgaben“ erfolgen. Ich würde daher nochmals gezielt und schriftlich nachfragen, die Verwaltung muss antworten. Außerdem hat jeder Eigentümer das Recht, die Abrechnungsunterlagen bei der Verwaltung einzusehen. Auch diese Möglichkeit würde ich nutzen.
Nicht nachvollziehbare Verrechnungen von Stellplatz-Mieteinnahmen mit irgendwelchen Ausgaben, die dann auch nicht in der Abrechnung erscheinen, sind nicht zulässig.
Ich würde - falls keine befriedigende Antwort erfolgt - die Verwaltung schriftlich auffordern, eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erstellen, ggf. mit Androhung weiterer rechtlicher Schritte. Kopie an der Verwaltungsbeirat.
Als weiteren Schritt empfehle ich, für die Tagesordnung der nächsten Versammlung die Aufnahme dieser Thematik als gesonderten Tagesordnungspunkt schriftlich zu beantragen, damit die Thematik in der Sitzung diskutiert und ein entsprechender Beschluss gefasst werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rheinbahnerin
Hallo,
die Sachlage ist eindeutig:
Zunächst müssen alle Eigentümer darüber informiert werden.Anschließend kommt es zu einer Abstimmung, wobei es nach heutigem WEG nicht mehr eine 100% Zustimmung geben muß,es reicht die 2/3 Mehrheit. Nur mit diesem Ergebinis kann die Hausverwaltung handeln.Auch darf die Miete nicht mit irgendwelchen Ausgaben oder Aufwendungen verrechnet werden, sie muß der Eigentümergemeinschaft zugute kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus
Liebe/-r Experte/-in,Hallo,hier Nachtrag,unbedingt den Verwaltervertrag beachten.MfG F.Dunkel
Unsere Hausverwaltung hat von unserem Gemeinschaftsgrundstück
ein Teil als Stellplatz für ein Auto vermietet.Die Mieterin
Ist unser Beirat.
Die Miete wird mit irgendwelchen Ausgaben verrechnet,die nicht
in der Jahresabrechnungen erscheinen.Mir wurde weder die Höhe
der Miete mitgteilt noch welche Ausgaben damit verrechnet
werden.Ich möchte aber das ich über alle Ausgaben und
Einnahmen informiert werde.Auch rechtlich sollte alles
stimmen.
Darf die Hausverwaltung das ohne zustimmung einzelner
Eigentümer?
Wie sollte sowas offiziel abgerechnet werden?
Mit freundlichem Gruß Ralf
Hallo Ralf,
leider bin ich kein Rechtsanwalt und kann Dir nur eine Laienauskunft geben, aber meistens habe ich mit meinen Kenntnissen ins Schwarze getroffen.
Die Jahresabrechnung einer Eigentümerversammlung muß alle Einnahmen und Ausgaben enthalten. Es gibt keine Ausnahmen von dieser Regel.
Sollte der Stellplatz unentgeltlich „vermietet“ sein, so ist für diese Vermietung ein entsprechender Eigentümerbeschluss erforderlich. Die einfache Mehrheit genügt. Die Hausverwaltung hat eine Auskunftspflicht, kann aber für einzelne Auskünfte Bearbeitungsgebühren verlangen. Alle anfallenden Mieten aus vermieteten Gemeinschaftseigentum gehen in das Vermögen der Eigentümerversammlung ein, alle Ausgaben, die aus diesem Vermögen bezahlt werden sollen unterliegen den Beschlüssen der Eigentümerversammlung.
Zusammengefasst heißt das: hat es einen Beschluss zur Vermietung des Standplatzes gegeben, so kann der Verwalter die Vermietung vornehmen. Die Regelungen im Vertragstext unterliegen der Zustimmung durch die Eigentümerversammlung, das betrifft alle schwerwiegenden Vertragsbestandteile. Der Verwalter darf einen Mietvertrag nicht „frei“ verhandeln. Sollte es weder einen Beschluss zur Vermietung des Stellplatzes geben, noch eine Zustimmung zum Inhalt des Mietvertrages, handelt der Verwalter rechtswidrig.
Viel Erfolg
MfG
Klaus
Also nach wie vor, es muß als Einzelposition aufgeführt werden, damit Klarheit über die Einnahmen und Ausgaben der WEG steht, das Konto muss von der Verwaltung dargelegt und verrechnet werden in der Jahresabrechnung. es sollte als tagesordnungspunkt bei der nächsten Eigentümerversammlung angesprochen werden und schriftlich der Verwaltung angekündigt werden, damit es bei der Versammlung dann auch beschlossen werden kann.