hier eine Frage zur Vermietung von einem Zimmer in angemieteter Wohnung. Eine Mieterin möchte in Ihrer gerade angemieteten Wohnung ein Zimmer vermieten für ca. 10 Wochenenden im Jahr. An diesen Wochenenden finden Messeveranstaltungen statt, die Wohnung befindet sich in günstiger Lage zum Messegelände und der Infrastruktur. Die Gäste sollen das Zimmer günstiger bekommen als in umliegenden Hotels. Die Mieterin könnte sich somit verhelfen ein paar Euro dazu zuverdienen. Die Ideale Lage der Wohnung könnte somit wirtschaftlich genutzt werden.
Muss die Mieterin die Vermietung für das Wochenende dem Vermieter melden?
Darf dieser die Vermietung verbieten?
wenn, nein:
Darf ein Schlüssel für das Zimmer und die Wohnung herausgegeben werden?
Muss die Mieterin immer im Haus sein, wenn der „Gast“ im Hause ist?
Darf das Zimmer für Buchungszwecke mit Bildern vor der messe online gesetzt werden?
inwieweit wird die vermietung steuerlich betrachtet und gewertet?
Lies mal hier, dann sollte sich schnell klären, ob es sich bei dem geplanten Vorhaben um eine grundsätzlich zulässige Untervermietung handelt oder eben nicht.
hier eine Frage zur Vermietung von einem Zimmer in
angemieteter Wohnung. Eine Mieterin möchte in Ihrer gerade
angemieteten Wohnung ein Zimmer vermieten für ca. 10
Wochenenden im Jahr. An diesen Wochenenden finden
Messeveranstaltungen statt, die Wohnung befindet sich in
günstiger Lage zum Messegelände und der Infrastruktur. Die
Gäste sollen das Zimmer günstiger bekommen als in umliegenden
Hotels. Die Mieterin könnte sich somit verhelfen ein paar Euro
dazu zuverdienen. Die Ideale Lage der Wohnung könnte somit
wirtschaftlich genutzt werden.
Muss die Mieterin die Vermietung für das Wochenende dem
Vermieter melden?
Ja, Untervermietung ist IMMER durch den Wohnungsvermieter zu genehmigen.
Darf dieser die Vermietung verbieten?
Da die Hauptmieterin keinen auf längerfristiges Wohnen abzielenden Untermieter aufnehmen will, sondern dies gewerblich betreiben möchte, ist es dem Vermieter möglich, die Untervermietung zu untersagen.
wenn, nein:
Darf ein Schlüssel für das Zimmer und die Wohnung
herausgegeben werden?
Falls Genehmigung erteilt wird: ja, auf Risiko der Hauptmieterin
Muss die Mieterin immer im Haus sein, wenn der „Gast“ im Hause
ist?
Selbstverständlich darf die Vermieterin einer gewerblichen Nutzung der Mieträume widersprechen und ungenehmigte Gebrauchsüberlassung Dritter zum Anlass einer fristlosen Kündigung nehmen.