Vermietung zwischen Angehörigen

Hallo,

ein volljähriges Kind (28) wohnt in dem Einfamilienhaus seiner Eltern. Zwischen Vater und Kind besteht ein Mietvertrag. Die Miete ist ortsüblich und sämtliche Nebenkosten (Wasser, Heizung, Strom, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Wartung Heizung, Müll, Schornsteinfeger) werden pro Kopf aufgeteilt, in dem Fall also gedrittelt. Die Miete wird monatlich überwiesen, fließt also eindeutig zu. Das Kind bewohnt ein Zimmer im Dachgeschoss und hat ein separates Bad. Die Küche wird gemeinsam genutzt. Das Kind erreicht sein Zimmer im Dachgeschoss, ohne die Wohnräume der Eltern betreten zu müssen.

Nun meine Frage: Liegen in diesem Fall bei dem Vater steuerlich relevante Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vor? Wird so ein „Mietverhältnis“ unter Angehörigen vom FA anerkannt?

Und nun die wichtigste Frage: Wenn das Finanzamt dieses Mietverhältnis nicht anerkennt, was bedeutet das konkret? Heißt das, dass der Vater die Warmmiete komplett versteuern muß, ohne jeglichen Abzug von Werbungskosten (also z.B. 5.000,- EUR Mieteinnahmen [Warmmiete] im Jahr, Werbungskosten 0,- EUR)?
Oder bedeutet die Nichtanerkennung, dass in diesem Fall überhaupt nichts zu versteuern ist, die Anlage V in Zukunft also überhaupt nicht auszufüllen ist?

http://www.steuerbuero-graeber.de/newsletter/archiv…

Auf dieser Website steht:

„Die Vermietung von einzelnen Räumen, die keine abgeschlossene Wohnung im Haus der Eltern bilden, an volljährige, aber noch unterhaltsberechtigte Kinder, die in einer Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern leben, wird steuerlich nicht anerkannt.“

Und genau darum geht es. Bedeutet „steuerlich nicht anerkannt“, dass dieser Vorgang in der Anlage V nichts zu suchen hat? Oder bedeutet das, dass man die Mieteinnahmen zwar versteuern muß, aber keinerlei Werbungskosten (Gebäude-Afa, usw.) ansetzen kann.

Wann ist ein volljähriges Kind noch unterhaltsberechtigt? Ist man mit 28 noch unterhaltsberechtigt und spielt das steuerrechtlich überhaupt eine Rolle?

Danke und Gruß
Paria

Hallo,

Zwischen Vater und Kind besteht ein Mietvertrag. (…) Die Küche
wird gemeinsam genutzt. (…)

Wo soll denn das ortsüblich sein? Also vielleicht in den 50ern hat man als Student sich bei einer fremden „alten Dame“ ein Zimmer ohne Küche/Bad gemietet, aber heute doch nicht mehr…

Einfache Prüffrage: Würden die Eltern das Zimmer auch an Dritte vermieten? Wohl nein!

Oder bedeutet die Nichtanerkennung, dass in diesem Fall
überhaupt nichts zu versteuern ist, die Anlage V in Zukunft
also überhaupt nicht auszufüllen ist?

Genau das! Ob nun V+V Einkünfte vorliegen oder nicht, will ich nicht beantworten. Ich tendiere auch zu nein, aber wenn keine Einkünfte, dann bedeutet das keine Einnahmen, keine Ausgaben. Das Finanzamt kann ja nicht einfach eins nehmen ohne das andere.

Wann ist ein volljähriges Kind noch unterhaltsberechtigt? Ist
man mit 28 noch unterhaltsberechtigt und spielt das
steuerrechtlich überhaupt eine Rolle?

Unterhaltsberechtigt ist auch der 50jährige Sohn gegenüber seinem 70jährigem Papa! Das immer dem Grund nach, ob der Höhe nach auch ein Anspruch in Euro & Cent besteht ist eine andere Frage. Im obigen Bsp. spricht bei tatsächlicher Unterhaltspflicht (Kind studiert noch) viel dafür, dass die Zimmer als Unterhalt überlassen werden (sozusagen Naturalunterhalt) und es somit Einkommensverwendung ist. Das wäre dann eben steuerlich alles irrelvant.

Mfg vom

showbee

Hallo,

Wo soll denn das ortsüblich sein? Also vielleicht in den 50ern
hat man als Student sich bei einer fremden „alten Dame“ ein
Zimmer ohne Küche/Bad gemietet, aber heute doch nicht mehr…

Ich meinte mit „ortsüblich“ die Höhe der Miete. Es wird also nicht verbilligt vermietet.

Einfache Prüffrage: Würden die Eltern das Zimmer auch an
Dritte vermieten? Wohl nein!

Ganz genau. Vor allem weil der Zugang zur Küche durch die Wohnräume der Eltern führt.

Oder bedeutet die Nichtanerkennung, dass in diesem Fall
überhaupt nichts zu versteuern ist, die Anlage V in Zukunft
also überhaupt nicht auszufüllen ist?

Genau das! Ob nun V+V Einkünfte vorliegen oder nicht, will ich
nicht beantworten. Ich tendiere auch zu nein, aber wenn keine
Einkünfte, dann bedeutet das keine Einnahmen, keine Ausgaben.
Das Finanzamt kann ja nicht einfach eins nehmen ohne das
andere.

Ah gut, damit wäre der Aufwand bei der Steuerklärung schon mal um einiges geringer.

Im obigen Bsp. spricht bei tatsächlicher
Unterhaltspflicht (Kind studiert noch) viel dafür, dass die
Zimmer als Unterhalt überlassen werden (sozusagen
Naturalunterhalt) und es somit Einkommensverwendung ist. Das
wäre dann eben steuerlich alles irrelvant.

In dem Beispiel arbeitet das Kind und zahlt somit die Miete aus seinem Arbeitseinkommen. Aber dadurch ändert sich doch nichts an der Nichtanerkennung des Mietverhältnisses durch das FA, oder doch?

Vielen Dank und Gruß
Paria

In dem Beispiel arbeitet das Kind und zahlt somit die Miete
aus seinem Arbeitseinkommen. Aber dadurch ändert sich doch
nichts an der Nichtanerkennung des Mietverhältnisses durch das
FA, oder doch?

Hallo,

zumindest bei errechneten Verlusten wirds mit Sicherheit nicht anerkannt werden.

Mfg vom

showbee