Hallo,
ein volljähriges Kind (28) wohnt in dem Einfamilienhaus seiner Eltern. Zwischen Vater und Kind besteht ein Mietvertrag. Die Miete ist ortsüblich und sämtliche Nebenkosten (Wasser, Heizung, Strom, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Wartung Heizung, Müll, Schornsteinfeger) werden pro Kopf aufgeteilt, in dem Fall also gedrittelt. Die Miete wird monatlich überwiesen, fließt also eindeutig zu. Das Kind bewohnt ein Zimmer im Dachgeschoss und hat ein separates Bad. Die Küche wird gemeinsam genutzt. Das Kind erreicht sein Zimmer im Dachgeschoss, ohne die Wohnräume der Eltern betreten zu müssen.
Nun meine Frage: Liegen in diesem Fall bei dem Vater steuerlich relevante Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vor? Wird so ein „Mietverhältnis“ unter Angehörigen vom FA anerkannt?
Und nun die wichtigste Frage: Wenn das Finanzamt dieses Mietverhältnis nicht anerkennt, was bedeutet das konkret? Heißt das, dass der Vater die Warmmiete komplett versteuern muß, ohne jeglichen Abzug von Werbungskosten (also z.B. 5.000,- EUR Mieteinnahmen [Warmmiete] im Jahr, Werbungskosten 0,- EUR)?
Oder bedeutet die Nichtanerkennung, dass in diesem Fall überhaupt nichts zu versteuern ist, die Anlage V in Zukunft also überhaupt nicht auszufüllen ist?
http://www.steuerbuero-graeber.de/newsletter/archiv…
Auf dieser Website steht:
„Die Vermietung von einzelnen Räumen, die keine abgeschlossene Wohnung im Haus der Eltern bilden, an volljährige, aber noch unterhaltsberechtigte Kinder, die in einer Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern leben, wird steuerlich nicht anerkannt.“
Und genau darum geht es. Bedeutet „steuerlich nicht anerkannt“, dass dieser Vorgang in der Anlage V nichts zu suchen hat? Oder bedeutet das, dass man die Mieteinnahmen zwar versteuern muß, aber keinerlei Werbungskosten (Gebäude-Afa, usw.) ansetzen kann.
Wann ist ein volljähriges Kind noch unterhaltsberechtigt? Ist man mit 28 noch unterhaltsberechtigt und spielt das steuerrechtlich überhaupt eine Rolle?
Danke und Gruß
Paria