Hallo,
die Einkünfte müssen in Frankreich versteuert werden, wo die
Grundstücke liegen.
ok
In Deutschland dürften sie eigentlich nur von der Besteuerung
des Einkommens ausgenommen werden („nicht steuerbar“, nicht
„steuerfrei“),
Das sind Begriffe des Umsatzsteuerrechts. Die hier gefragten Einkünfte sind einkommensteuerlich steuerfrei mit Progressionsvorbehalt.
wenn der Steuerpflichtige die tatsächliche
Besteuerung in Frankreich nachweist.
schön wärs…§ 50d Abs. 8 Einkommensteuergesetz gilt nur für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bei allen anderen Einkünften kann das Finanzamt den Nachweis der Versteuerung nicht zwingend fordern.
Da sind dem
Sachbearbeiter wohl nicht nur die Textbausteine ausgegangen,
sondern er hat auch einen Schritt in seiner Prozedur nicht
berücksichtigt.
doch lief ok
Das Besteuerungsrecht für den Staat, in dem das Grundstück
liegt, ist meines Wissens in sämtlichen DBA vorgesehen, die
Deutschland abgeschlossen hat.
schön wärs… Es stimmt, dass das so in den meisten Doppelbesteurungsabkommen so geregelt ist, jedoch gibt es etliche mit einer abweichenden Regelung, z.B. in Spanien, Schweiz, Finnland (die anderen war ich zu faul sie abzuschreiben): dann sind die Einkünfte in Deutschland steuerüflichtig unter Anrechnung der dort bezahlten Steuer (=Quellensteuer).
Deutsche ESt bei Vermietung im
Ausland sollte eigentlich bloß vorkommen, wenn mit dem Land,
in dem das Grundstück liegt, kein DBA besteht.
das stimmt nicht
Soweit zu der Regelung im Doppelbesteuerungsabkommen.
Frankreich ist jedoch EU und wegen § 2a EStG wird das nicht mehr angesetzt.
=> Der Fragesteller muss also Einspruch einlegen und sich gegen den Ansatz des Progressionsvorbehalt wenden => falls der überhaupt angesetzt wurde. Bei der Formulierung"Die Einkünfte sind steuerfrei" ist es auch möglich, dass alles richtig gemacht wurde und auch kein Progressionvorbehalt angesetzt wurde. Insoweit ist der Sachverhalt mir unklar.
Schöne Grüße
Cirwalda