Hi,
aber wohl nicht bezüglich des autos eines fremden dritten,
oder?
Natürlich. Notwehr muss keineswegs gegen den Angreifer
gerichtet sein, sondern bezeichnet allgemein eine Handlung,
die geeignet ist, den Angriff zu beenden und rechtfertigt
diese strafrechtlich.
Bist Du Dir da sicher? §32 StGB spricht doch ausdrücklich von Verteidigung, und die richtet sich doch immer gegen einen Angreifer, oder?
Mal überlegen (undzwar unabhänig vom Alkohol): Jemand will mir
ans Leben und ich kann nur entkommen, wenn ich mit meinem Auto
beim Ausparken ein anderes beschädige. Selbstverständlich ist
das gerechtfertigt (und nicht erst entschuldigt). Dieses
Handeln kann nicht rechtswidrig sein, denn sonst würde die
Rechtsordnung von mir verlangen, mich abschlachten zu lassen,
damit das fremde KFZ nicht beschädigt wird.
Also, ich verstehe die §§ 32,34 und 35 StGB ein wenig anders:
Notwehr: Ist gegen den Angreifer gerichtet; die Handlung ist erforderlich um einen rechtswidrigen Angriff abzuwehren. Die Notwehrhandlung ist nicht rechtswidrig!
rechtfertigender Notstand: Es wird eine Tat begangen, die notwendig ist um eine Gefahr abzuwehren. Das bedrohte Rechtsgut muß das verletzte Rechtsgut in der Wertigkeit deutlich übersteigen. Diese Tat ist nicht rechtswidrig!
entschuldigender Notstand: Es wird eine rechtswidrige Tat begangen um eine Gefahr abzuwenden. Der Täter handelt dabei aber schuldlos, er kann also nicht bestraft werden.
Der Knackpunkt ist die Rechtswidrigkeit der Tat. Nur dann ist der Schädiger doch zu Schadenersatz verpflichtet (§823 BGB), die strafrechtlichen Folgen sind aber identisch: der Täter wird nicht bestraft.
Die Frage, die sich in dem dargestellten Szenario imho stellt, ist vor allem, ob die Tat (zum einen die Alkoholfahrt, zum anderen die Sachbeschädigungen am fremden KFZ) notwendig waren um den Angriff abzuwehren. Wenn man dies bejaht, kann es eigentlich nur in Richtung rechtfertigender Notstand gehen, denn das bedrohte Rechtsgut (Leben und Gesundheit) übersteigen die verletzten Rechtsgüter (Sicherheit im Straßenverkehr, hier auf einem Parkplatz und das Eigentumsrecht) doch erheblich.
Wenn man die Notwendigkeit der Handlung verneint (indem man z.B. sagt, daß ein sich einschließen im KFZ ausgereicht hätte), wird es schwieriger. Dann muß imho § 35 (2) StGB herhalten, der Täter irrte über die Notwendigkeit der Tat. Dies ist in Anbetracht der Alkoholisierung und der Streßsituation sehr gut zu vertreten.
Im Ergebnis wird der Täter in keinem Fall strafrechtlich belangt, er muß aber u.U. den entstandenen Schaden ersetzen.
Gruß Stefan
bis 2 promille i.d.R. schuldfähigkeit… also wird wohl
hier nur notstand in betracht kommen.
2 Prom. führt zur Schuldunfähigkeit, was jedoch unerheblich
ist, wenn die Tat bereits gerechtfertigt ist. Das könnte wie
gesagt über Notwehr oder Notstand (meinst Du jetzt den
rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstand?) bereits der
Fall sein.
Gruß,
Dea
gruss vom
showbee