Verminderte Scdhuld wg. Panik

Hallo,

man beurteile folgenden Fall:

Ein junger Mann A bekommt von B in der Disko einen dummen Spruch an den Kopf geworfen und erwidert ebenso. B fordert A daruafhin auf, sich mit ihm vor der Diskothek zu kloppen. A entschuldigt sich. B bleibt bei seiner Forderung. Die Security sagt zu A, dass sie keinen Stress in der Disko haben möchten und empfehlen ihm die Disko zu verlassen. A verlässt die Disko rennend und wird von mehreren Leuten -unter anderen von B- verfolgt. A und sein Kumpel C setzen sich in A’s Auto und versuchen den Parkplatz zu verlassen. Dabei rammen sie ein anderes Auto. Die Verfolger treten gegen das Auto und brechen u.a. die Aussenspiegel ab. Die Eigner des gerammten Auto holen die Polizei. Diese nimmt den Blutalkoholwert des Fahrers (A) auf: 1,6 Promille.

Kann A unter Verweis auf die Panikreaktion die StVO- Strafe verringern ?
Kann A B für die Schäden an seinem und an dem anderen Auto in Regress nehmen ?

Ciao maxet.

Hallo maxet,

Ab einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille und mehr gilt:

„Der Fahrer ist unwiderleglich fahruntüchtig / fahrunsicher und macht sich ohne Hinzutreten sonstiger Umstände strafbar, wenn er im Verkehr ein Fahrzeug führt.“

Da dieser Tatbestand hier zutrifft,erübrigt sich jede weitere Diskussion.

mfg

Frank

Hi maxet,

konkret kann ich den Fall nicht beurteilen, da fehlen mir die Detailkenntnisse. Aber selbstverständlich ist die Sache zumindest prüfenswert, ich würde als A schnellstens einen Anwalt nehmen. In Betracht kommt diese Vorschrift aus dem StGB:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__34.html
oder auch:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__35.html

Und höchstwahrscheinlich ist B gegenüber A auch Schadenersatzpflichtig, imho für den gesamten Schaden.

Gruß Stefan

man beurteile folgenden Fall:

Ein junger Mann A bekommt von B in der Disko einen dummen
Spruch an den Kopf geworfen und erwidert ebenso. B fordert A
daruafhin auf, sich mit ihm vor der Diskothek zu kloppen. A
entschuldigt sich. B bleibt bei seiner Forderung. Die Security
sagt zu A, dass sie keinen Stress in der Disko haben möchten
und empfehlen ihm die Disko zu verlassen. A verlässt die Disko
rennend und wird von mehreren Leuten -unter anderen von B-
verfolgt. A und sein Kumpel C setzen sich in A’s Auto und
versuchen den Parkplatz zu verlassen. Dabei rammen sie ein
anderes Auto. Die Verfolger treten gegen das Auto und brechen
u.a. die Aussenspiegel ab. Die Eigner des gerammten Auto holen
die Polizei. Diese nimmt den Blutalkoholwert des Fahrers (A)
auf: 1,6 Promille.

Kann A unter Verweis auf die Panikreaktion die StVO- Strafe
verringern ?
Kann A B für die Schäden an seinem und an dem anderen Auto in
Regress nehmen ?

Ciao maxet.

eben
Hallo Frank,

Ab einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille und mehr gilt:

„Der Fahrer ist unwiderleglich fahruntüchtig / fahrunsicher
und macht sich **strafbar,
wenn er im Verkehr ein Fahrzeug führt.“

Da dieser Tatbestand hier zutrifft,erübrigt sich jede weitere
Diskussion.**

Ist Panik auf grund einer verfolgenden Meute (s. zerstörte Aussenspiegel) eventuell das „Hinzutreten sonstiger Umstände“ ?

Ciao maxet.

Äh… die Frage nach der Schuld würde sich ja ohne Tatbestandsmäßigkeit eh nicht stellen… :smile:

Levay

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Jupp,

ich denke, man sollte sogar davor schon rechtfertigenden Notstand wenn nicht gar Notwehr anprüfen. Wenn dies die einzige Vorgehensweise war, die den Angriff für A beendet hat, könnte man ggf. schon hier aussteigen. Dazu gibts aber nicht genügend Informationen.
Gruß,
Dea

Äh… die Frage nach der Schuld würde sich ja ohne
Tatbestandsmäßigkeit eh nicht stellen… :smile:

Levay

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wenn nicht gar Notwehr anprüfen.

hi,

aber wohl nicht bezüglich des autos eines fremden dritten, oder? bis 2 promille i.d.R. schuldfähigkeit… also wird wohl hier nur notstand in betracht kommen.

gruss vom

showbee

Hallo,

aber wohl nicht bezüglich des autos eines fremden dritten,
oder?

Natürlich. Notwehr muss keineswegs gegen den Angreifer gerichtet sein, sondern bezeichnet allgemein eine Handlung, die geeignet ist, den Angriff zu beenden und rechtfertigt diese strafrechtlich.

Mal überlegen (undzwar unabhänig vom Alkohol): Jemand will mir ans Leben und ich kann nur entkommen, wenn ich mit meinem Auto beim Ausparken ein anderes beschädige. Selbstverständlich ist das gerechtfertigt (und nicht erst entschuldigt). Dieses Handeln kann nicht rechtswidrig sein, denn sonst würde die Rechtsordnung von mir verlangen, mich abschlachten zu lassen, damit das fremde KFZ nicht beschädigt wird.

bis 2 promille i.d.R. schuldfähigkeit… also wird wohl
hier nur notstand in betracht kommen.

2 Prom. führt zur Schuldunfähigkeit, was jedoch unerheblich ist, wenn die Tat bereits gerechtfertigt ist. Das könnte wie gesagt über Notwehr oder Notstand (meinst Du jetzt den rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstand?) bereits der Fall sein.
Gruß,
Dea

gruss vom

showbee

Hi,

aber wohl nicht bezüglich des autos eines fremden dritten,
oder?

Natürlich. Notwehr muss keineswegs gegen den Angreifer
gerichtet sein, sondern bezeichnet allgemein eine Handlung,
die geeignet ist, den Angriff zu beenden und rechtfertigt
diese strafrechtlich.

Bist Du Dir da sicher? §32 StGB spricht doch ausdrücklich von Verteidigung, und die richtet sich doch immer gegen einen Angreifer, oder?

Mal überlegen (undzwar unabhänig vom Alkohol): Jemand will mir
ans Leben und ich kann nur entkommen, wenn ich mit meinem Auto
beim Ausparken ein anderes beschädige. Selbstverständlich ist
das gerechtfertigt (und nicht erst entschuldigt). Dieses
Handeln kann nicht rechtswidrig sein, denn sonst würde die
Rechtsordnung von mir verlangen, mich abschlachten zu lassen,
damit das fremde KFZ nicht beschädigt wird.

Also, ich verstehe die §§ 32,34 und 35 StGB ein wenig anders:

Notwehr: Ist gegen den Angreifer gerichtet; die Handlung ist erforderlich um einen rechtswidrigen Angriff abzuwehren. Die Notwehrhandlung ist nicht rechtswidrig!

rechtfertigender Notstand: Es wird eine Tat begangen, die notwendig ist um eine Gefahr abzuwehren. Das bedrohte Rechtsgut muß das verletzte Rechtsgut in der Wertigkeit deutlich übersteigen. Diese Tat ist nicht rechtswidrig!

entschuldigender Notstand: Es wird eine rechtswidrige Tat begangen um eine Gefahr abzuwenden. Der Täter handelt dabei aber schuldlos, er kann also nicht bestraft werden.

Der Knackpunkt ist die Rechtswidrigkeit der Tat. Nur dann ist der Schädiger doch zu Schadenersatz verpflichtet (§823 BGB), die strafrechtlichen Folgen sind aber identisch: der Täter wird nicht bestraft.

Die Frage, die sich in dem dargestellten Szenario imho stellt, ist vor allem, ob die Tat (zum einen die Alkoholfahrt, zum anderen die Sachbeschädigungen am fremden KFZ) notwendig waren um den Angriff abzuwehren. Wenn man dies bejaht, kann es eigentlich nur in Richtung rechtfertigender Notstand gehen, denn das bedrohte Rechtsgut (Leben und Gesundheit) übersteigen die verletzten Rechtsgüter (Sicherheit im Straßenverkehr, hier auf einem Parkplatz und das Eigentumsrecht) doch erheblich.
Wenn man die Notwendigkeit der Handlung verneint (indem man z.B. sagt, daß ein sich einschließen im KFZ ausgereicht hätte), wird es schwieriger. Dann muß imho § 35 (2) StGB herhalten, der Täter irrte über die Notwendigkeit der Tat. Dies ist in Anbetracht der Alkoholisierung und der Streßsituation sehr gut zu vertreten.

Im Ergebnis wird der Täter in keinem Fall strafrechtlich belangt, er muß aber u.U. den entstandenen Schaden ersetzen.

Gruß Stefan

bis 2 promille i.d.R. schuldfähigkeit… also wird wohl
hier nur notstand in betracht kommen.

2 Prom. führt zur Schuldunfähigkeit, was jedoch unerheblich
ist, wenn die Tat bereits gerechtfertigt ist. Das könnte wie
gesagt über Notwehr oder Notstand (meinst Du jetzt den
rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstand?) bereits der
Fall sein.
Gruß,
Dea

gruss vom

showbee

Bist Du Dir da sicher? §32 StGB spricht doch ausdrücklich von
Verteidigung, und die richtet sich doch immer gegen einen
Angreifer, oder?

Natürlich, per Definition ist das so. Siehe auch: BGHSt 5, 245, 248

Die Frage, die sich in dem dargestellten Szenario imho stellt,
ist vor allem, ob die Tat (zum einen die Alkoholfahrt, zum
anderen die Sachbeschädigungen am fremden KFZ) notwendig waren
um den Angriff abzuwehren.

Ja, das wird das Problem sein. Da muß der Sachverhalt genau analysiert werden. Die Beschädigung des Kfz vermutlich eher als die - vermutlich auch unnötig lange - Trunkenheitsfahrt. Aber das ist nur Spekulation aus der Ferne.
In jedem Fall dürfte es aber strafmindernd sein.

Schuldunfähigkeit wegen Trunkenheit hilft nicht viel. Abgesehen davon, daß 1,6 %o etwas wenig sind (die Rechtsprechung hat ja Tendenz dies erst bei 3%o anzunehmen - natürlich je nach Einzelfall), wären wir dann beim Vollrausch.

Hallo Maxet,

nein,da Person A ja wohl als „erste“ (alkoholbedingt) den Streit vom „Zaun“ gebrochen hat…
Damit muß Person A auch mit den „Konsequenzen“ ihres Tuns leben…
Notwehr hätte höchsten der Begleiter (sofern er den noch Nüchtern war)
geltend machen können,wenn er das Auto gefahren wäre…

Alkohol-Delikte am Steuer (werden aus Guten Grunde) restrektiv von den deutschen Gerichten geahndet…daher interessiert in dem Falle auch alles andere nicht (landendes UFO…Parteitermin…etc.)…
Aus diesem Grunde wurde ja auch der § 323,a StGB eingeführt (Vollrausch),weil ansonsten ja die Situation Bestand gehabt hätte,das jemand,der sich die „Kirsche“ so zudröhnt das er „Volltrunken“ ist,schuldunfähig war…und so ungestraft z.B. jemanden im Straßenverkehr anfahren konnte…
(Gilt übrigens auch für Drogenkonsum…siehe genauen Wortlaut des § 323,a)

mfg

Frank

Hallo,

also ich stimme Dir gerne zu, dass es ggf. nicht Notwehr, sondern rechtfertigender Notstand ist. Mir ging auch primär darum, dass in seiner solchen Situation das Verhalten (so es keinen anderen Ausweg gab) gerechtfertigt und nicht erst wegen 2 Prom. entschuldigt ist. Denn dann würe die Rechtsordnung noch immer sagen, dass derjenige sich falsch verhalten hat, und das kann in der Situation nicht hinkommen.
Gruß,
Dea

Hi,

aber wohl nicht bezüglich des autos eines fremden dritten,
oder?

Natürlich. Notwehr muss keineswegs gegen den Angreifer
gerichtet sein, sondern bezeichnet allgemein eine Handlung,
die geeignet ist, den Angriff zu beenden und rechtfertigt
diese strafrechtlich.

Bist Du Dir da sicher? §32 StGB spricht doch ausdrücklich von
Verteidigung, und die richtet sich doch immer gegen einen
Angreifer, oder?

Mal überlegen (undzwar unabhänig vom Alkohol): Jemand will mir
ans Leben und ich kann nur entkommen, wenn ich mit meinem Auto
beim Ausparken ein anderes beschädige. Selbstverständlich ist
das gerechtfertigt (und nicht erst entschuldigt). Dieses
Handeln kann nicht rechtswidrig sein, denn sonst würde die
Rechtsordnung von mir verlangen, mich abschlachten zu lassen,
damit das fremde KFZ nicht beschädigt wird.

Also, ich verstehe die §§ 32,34 und 35 StGB ein wenig anders:

Notwehr: Ist gegen den Angreifer gerichtet; die Handlung ist
erforderlich um einen rechtswidrigen Angriff abzuwehren. Die
Notwehrhandlung ist nicht rechtswidrig!

rechtfertigender Notstand: Es wird eine Tat begangen, die
notwendig ist um eine Gefahr abzuwehren. Das bedrohte
Rechtsgut muß das verletzte Rechtsgut in der Wertigkeit
deutlich übersteigen. Diese Tat ist nicht rechtswidrig!

entschuldigender Notstand: Es wird eine rechtswidrige
Tat begangen um eine Gefahr abzuwenden. Der Täter handelt
dabei aber schuldlos, er kann also nicht bestraft werden.

Der Knackpunkt ist die Rechtswidrigkeit der Tat. Nur dann ist
der Schädiger doch zu Schadenersatz verpflichtet (§823 BGB),
die strafrechtlichen Folgen sind aber identisch: der Täter
wird nicht bestraft.

Die Frage, die sich in dem dargestellten Szenario imho stellt,
ist vor allem, ob die Tat (zum einen die Alkoholfahrt, zum
anderen die Sachbeschädigungen am fremden KFZ) notwendig waren
um den Angriff abzuwehren. Wenn man dies bejaht, kann es
eigentlich nur in Richtung rechtfertigender Notstand gehen,
denn das bedrohte Rechtsgut (Leben und Gesundheit) übersteigen
die verletzten Rechtsgüter (Sicherheit im Straßenverkehr, hier
auf einem Parkplatz und das Eigentumsrecht) doch erheblich.
Wenn man die Notwendigkeit der Handlung verneint (indem man
z.B. sagt, daß ein sich einschließen im KFZ ausgereicht
hätte), wird es schwieriger. Dann muß imho § 35 (2) StGB
herhalten, der Täter irrte über die Notwendigkeit der Tat.
Dies ist in Anbetracht der Alkoholisierung und der
Streßsituation sehr gut zu vertreten.

Im Ergebnis wird der Täter in keinem Fall strafrechtlich
belangt, er muß aber u.U. den entstandenen Schaden ersetzen.

Gruß Stefan

bis 2 promille i.d.R. schuldfähigkeit… also wird wohl
hier nur notstand in betracht kommen.

2 Prom. führt zur Schuldunfähigkeit, was jedoch unerheblich
ist, wenn die Tat bereits gerechtfertigt ist. Das könnte wie
gesagt über Notwehr oder Notstand (meinst Du jetzt den
rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstand?) bereits der
Fall sein.
Gruß,
Dea

gruss vom

showbee

nein,da Person A ja wohl als „erste“ (alkoholbedingt) den
Streit vom „Zaun“ gebrochen hat…
Damit muß Person A auch mit den „Konsequenzen“ ihres Tuns
leben…
Notwehr hätte höchsten der Begleiter (sofern er den noch
Nüchtern war)
geltend machen können,wenn er das Auto gefahren wäre…

Na, da wollen wir mal hoffen, daß der Fragesteller die Ausführungen weiter oben im Kopf hat, wenn er seinen Anwalt aufsucht.
Das hier ist nämlich von vorne bis hinten falsch.

Hallo Joker,

  1. Notwehr kann man nur gegenüber einen plötzlichen und rechtswidrigen
    Angriff geltend machen…
    Wenn jemand in einem moslemischen Staat z.B. einen „Pork-Burger“
    Stand eröffnen will,darf er sich nicht wundern,das er was auf die
    Nase kriegt…

  2. Alkohol am Steuer
    Hier interessiert die Vorgeschichte ÜBERHAUPT nicht…
    WER sich „BESOFFEN“ ans Steuer setzt,hat KEINE Milderden Umstände…

Frank

Auch schön.

  1. Notwehr kann man nur gegenüber einen plötzlichen und
    rechtswidrigen
    Angriff geltend machen…
    Wenn jemand in einem moslemischen Staat z.B. einen
    „Pork-Burger“
    Stand eröffnen will,darf er sich nicht wundern,das er was
    auf die
    Nase kriegt…

Abgesehen davon, daß es hier offtopic ist:
Wenn dann gegenwärtig und rechtswidrig. Was im Ausgangsfall vorliegt.
Was eine Untenehmensgründung in einem moslemischen Staat mit dem Fall oder dem deutscchen Strafrecht zu tun hat, wird wohl Dein Geheimnis bleiben.

  1. Alkohol am Steuer
    Hier interessiert die Vorgeschichte ÜBERHAUPT nicht…
    WER sich „BESOFFEN“ ans Steuer setzt,hat KEINE Milderden
    Umstände…

Vielleicht ist mir da etwas entfallen. Wo steht nochmal die Regelung, daß in so einem Fall die Grundlagen des allgemeinen Strafrechts nicht anwendbar sind…?

Bei Deinen Ausführungen ist wohl eher ein Wunsch o.ä. Vater des Gedanken.

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