Guten Tag,
meine Freundin ist diesen Monat in eine neue Wohnung gezogen. Zur Ausstattung gehört auch eine Küchenzeile, die im Mietvertrag erwähnt wird.
Heute ruft ihr Vermieter an und sagt das er das Haus verkauft hat und ihr die Küche für 1500€ abtreten würde. Da die Küche das aber nicht wert ist schlägt sie das Angebot aus. Nun meine Frage: Im Normalfall übernimmt der neue Vermieter den alten Mietvertrag. Was passiert nun aber da die Küche dem vorigen Vermieter gehört und dieser sie nun ausbauen will. Muss neu verhandelt werden oder gibt es klare Richtlinen auf die man zurückgreifen kann? Kann der neue Vermieter weiterhin die alte Miete verlangen, auch wenn die vertraglichen Abkommen (Küche) nicht mehr gewährleistet sind?
Vielen Dank für eure Antwort
Hallo, das ist eine gute Frage. Das hab ich ja noch nie gehört, mal was neues. Ich denke, dein alter Vermieter kann nichts von dir verlangen, und ausbauen kann er die Küche auch nicht. Der neue Eigentümer muß die Küche übernehmen, bzw. hat er sicher die Küche mitgekauft, denn eine Einbauküche gehört zum Zubehör, es sei denn die Parteien haben sich anders geeinigt. Genaues kann Dir hier aber wohl nur ein Anwalt, der auf Immobilien-Verkauf spezialisiert ist, sagen. Mich würde aber interessieren wie hier die Rechtslage ist. Ich bitte also, mir den Ausgang mitzuteilen. Würde mich sehr freuen. Auch unter [email protected]
Gruß Fred
PS. Sprecht erst einmal mit dem neuen Eigentümer. Das ist echt ein Ding. Ich finds frech, dass das auf dem Rücken des Mieters ausgetragen werden soll. Kann mir nicht vorstellen, dass hier ein Richter nicht für den Mieter entscheidet. Ich würde jedenfalls mal bei meiner Rechtschutz anfragen und die Küche nicht rausrücken.
Hallo aus Bernburg,
wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.
Zitat § 566 BGB Kauf bricht nicht Miete, vom 19.6.2001, bekannt gegeben im Bundesgesetzblatt G5702
am 25.6.2001
LG und einen besinnlichen vierten Advent wünscht der Bernburger
Guten Tag,
meine Freundin ist diesen Monat in eine neue Wohnung gezogen. Zur Ausstattung gehört auch eine Küchenzeile, die im Mietvertrag erwähnt wird.
Heute ruft ihr Vermieter an und sagt das er das Haus verkauft hat und ihr die Küche für 1500€ abtreten würde. Da die Küche das aber nicht wert ist schlägt sie das Angebot aus. Nun meine Frage: Im Normalfall übernimmt der neue Vermieter den alten Mietvertrag. Was passiert nun aber da die Küche dem vorigen Vermieter gehört und dieser sie nun ausbauen will. Muss neu verhandelt werden oder gibt es klare Richtlinen auf die man zurückgreifen kann? Kann der neue Vermieter weiterhin die alte Miete verlangen, auch wenn die vertraglichen Abkommen (Küche) nicht mehr gewährleistet sind?
Da bei einem Vermieterwechsel der neue Eigentümer in den Mietvertrag eintritt, sehe ich keinen Grund, da irgend etwas zu ändern.
Hier wäre zuerst der neue Vermieter in der Pflicht, die Küche vom vorherigen Eigentümer abzulösen. Die Küche ist Bestandteil der Wohnung, des Mietvertrages, muss also nicht heraus gegeben werden!
Hallo,
der Mietvertrag ist auch für einen folgenden Vermieter bindend.
M. E. muss die Küche nicht übernommen werden und darf weiterhin von Ihrer Bekannten genutzt werden.
MfG
U. Meier
Da die Küche mitvermietet wurde, hat deine Freundin gar kein Problem. In ihrer Wohnung muss eine Küche vorhanden sein, ansonsten hat sie das Recht auf Mietminderung.
Ob es für die Wohnung eine neue Küche gibt, oder die alte drinbleiben muss ist im Kaufvertrag zwischen altem und neuem Vermieter geregelt. Also eine Sache zwischen den Beiden.
Schönen Gruß,
Lendzy
Hallo,
meine Freundin ist diesen Monat in eine neue Wohnung gezogen.
Eigentlich darf ich dir nicht antworten, da du gegen FAQ:1129 verstößt 
Frage: Im Normalfall übernimmt der neue Vermieter den :alten Mietvertrag.
Richtig! §566 BGB
Wenn im MV steht, dass die Küche mitvermietet ist, gehört die Küche zur Wohnung und der neue Vermieter muss die Küche meiner Meinung nach auch übernehmen.
Was passiert nun aber da die Küche dem vorigen
Vermieter gehört und dieser sie nun ausbauen will.
Muss neu
verhandelt werden oder gibt es klare Richtlinen auf die man
zurückgreifen kann? Kann der neue Vermieter weiterhin die alte
Miete verlangen, auch wenn die vertraglichen Abkommen (Küche)
nicht mehr gewährleistet sind?
Nein, denn dann fehlt ja eine Eigenschaft der Wohnung. Allerdings muss die Küche im Mietvertrag als mitvermietet aufgeführt sein.
Hier noch wichtige Infos:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/e1/eigent…
http://www.mieterbund.de/880.html
Alle Einrichtungsgegenstände, die sich bei Beginn des Mietverhältnisses in der Wohnung befinden und die der Mieter nicht von seinem Vormieter übernommen oder gekauft hat, sind grundsätzlich mitvermietet. Nach Angaben des Deutschen Mieterbun-des (DMB) gehören hierzu so selbstverständliche Einrichtungen, wie Waschbecken, Badewanne und Toilette. Hierzu können außerdem gehören: Teppichboden, Warmwas-seraufbereitungsgerät, Wandschrank, Einzelöfen, Einbauküche oder Herd, Kühlschrank und Spüle.
http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps/kuendigung/index…
- Beim Vermieterwechsel muss der ehemalige Vermieter über die Betriebskosten für solche Zeiträume abrechnen, für die er die Vorauszahlungsbeträge erhalten hat. Dies gilt auch dann, wenn die Eigentumsumschreibung im laufenden Abrechnungsjahr erfolgt und der Mieter noch vor der Umschreibung auszieht (BGH, Urteil vom 04.04.2007 – VIII ZR 219/06 -, in: Info M 2007, 169).
Gruß TM
Hallo,
in einem bestehenden Mietvertrag darf der Vermieter zwar ein Angebot für die Ablösung der Küche machen, aber bei Ablehnung muss die Küche stehen bleiben. Ansonsten kann sie eine Mietminderung fordern. In diesem Fall aber gleich mal mit dem neuen Hausbesitzer klären, weil sonst gleich mit Ärger gestartet wird.
Aber: Wenn das Haus verkauft wurde, hat der neue Besitzer für einige Wochen eine Sonderkündigungsrecht. Dann ist es eh aus mit der Miete.
Viel Glück
Markus