Vermittelten Mieter annehmen?

Guten Tag. Ich habe einen Makler beauftragt mein EFH zu vermieten. Der Makler war in der Vergangenheit bereits 3x für mich erfolgreich tätig. Ich war mit den vermittelten Mietern immer zufrieden. Da der 3. Mieter gekündigt hat, habe ich den Makler wieder beauftragt, einen neuen Mieter zu suchen.
Er hat mir inzwischen einen Mieter vermittelt mit dem ich jedoch nicht ganz zufrieden (ich habe Zweifel an der nachhaltigen Bonität) bin. Der Mietvertrag ist jedoch bereits vom Mieter unterschrieben. Mit der Zusendung des Mietvertrages habe ich auch die Rechnung für die Maklerprovision erhalten.

Fragen:

  1. Muss ich den Mieter annehmen
  2. Wenn Nein, muss ich den Makler dennoch bezahlen oder kann ich ihn verpflichten einen anderen Mieter zu suchen?

Huhu,

nein musst du nicht,

Was ist denn im Mäklervertrag geregelt, Bezahlung nach Erfolg Vermietung oder nach Tätigkeit / Nachweis?

Nachdem Vertragsfreiheit besteht gibt es keinerlei Verpflichtung einen Mieter zu nehmen, dessen Nase einem nicht zusagt

Danke für die Antworten. Ich muss im Maklervertrag nachlesen, den ich zu Hause habe.

ja, das ist wohl richtig. Leider wird dieses allzu oft und insbesondere in unseren Großstädten von Vermieterseite ausgenutzt und einfach nur vorgeschoben.

Ein Vermieter sollte deshalb auch wissen, dass es den Art 14 (2) GG gibt …

Gruß
Ξ

PS Ich bin auch selbst Vermieter :wink:

Der GG-Artikel ist allerdings insofern irrelevant, weil ein Vermieter in den seltensten Fällen eine staatliche Institution ist…

woraus leitest du ab, dass für den genannten § der VM ein staatliche Institution sein muss?

Hallo,

zu 2.: Warum ist der Mietvertrag unterschrieben? Gab es eine Zusage des Vermieters und dann hat er es sich anders überlegt? Hat er den Makler beauftragt einen Mietvertrag für ihn zu schreiben?

Normalerweise wird im Vertrag zwischen Vermieter und Makler eine Erfolgsprämie vereinbart. Ist dies hier der Fall?

Dann sehe ich diese mögliche Zusage als kritisch an, wenn es diese gäbe.

Grüße

Da das GG den Zweck hat, das Verhältnis des Individuums zum Staat und die Ordnung des Staates zu regeln. Für privatrechtliche Vertragsverhältnisse, wie es ein Mietvertrag normalerweise ist, ist das GG zunächst mal irrelevant, sondern das BGB heranzuziehen…

Nun ja, ich sehe es nicht so, dass es in 14 (1) - 14 (3) GG nur um das Eigentum des Staates geht. Es geht dort insbesondere um das Eigentum des Einzelnen, welcher ggf. sogar auch zum Wohle aller enteignet werden kann (3). Also ist es auch das Eigentum des Einzelnen, welches verpflichtet, selbst wenn aus anderen Gründen dieses bisher nur selten zur Anwendung kam.

Wenn es generell nur um das Eigentum des Staates ginge, dann würde (3) doch gar keinen Sinn machen… Soll der Staat sich dann selbst enteignen?

Allerdings geht es auch in diesen Eigentumsfragen um das Verhältnis des Einzelnen zum Staat. Enteignung ist etwa zugunsten öffentlicher Bauten denkbar, aber nicht zugunsten einer Privatperson… Auch sonst ist mir kein Beispiel bekannt, in der die Eigentumsverpflichtung unmittelbar wirksames Recht darstellt