So, jetzt wird es hoffentlich nicht kompliziert, weil ich dir eben schon weiter oben geantwortet habe. Den anderen Text also bitte zuerst lesen.
Ich möchte wissen, welche Vorraussetzungen (zwingend) erfüllt
sein müssen, damit es sich nicht um einen Kaufvertrag mit dem
Gesprächspartner (also dem Vermieter/der Hausverwaltung)
handelt, wenn dieser anschließend die Herstellung des
Kaufgegenstandes bei einem Dritten (Schlüsseldienst) in
Auftrag gibt.
Deine Frage legt nahe, dass du wissen willst, ob ein Kaufvertrag vorliegt. Das ist der Fall, wenn die Voraussetzungen von § 433 BGB erfüllt sind. Aber eigentlich geht es dir, glaube ich, um etwas anderes, nämlich die Frage, wer hier Partei des Vertrages wird, ganz gleich welchen Typs dieser Vertrag auch ist.
Theorethisch gesehen, würde ja nach der mündlichen Bestellung
und der Bestätigung ein Kaufvertrag mit dem Vermieter zustande
kommen.
Dieser wird aber beiderseits nicht erfüllt.
Verstehe ich nicht. Wieso wird der nicht erfüllt? Kannst du den Sachverhalt bitte mal am Stück erzählen? Ich will dir echt nicht jedes Wort aus der Nase ziehen. Was ist passiert, und wo liegt das Problem? Das will ich von dir wissen. Dann bekommst du auch Antworten.
Usus ist es wohl (um im Beispiel zu bleiben) dass dann der
Dritte (Schlüsseldienst) den Schlüssel herstellt und der
Käufer diesen auch von diesem Dritten in Empfang nimmt.
Ja und? Du meinst jetzt, dass darum der Kaufvertrag nicht erfüllt wird oder wie? Wenn du das meinst, so irrst du. Es ist aber nach wie vor völlig unklar, was du eigentlich in letzter Konsequenz wissen willst, und darum fällt es schwer, dazu mehr zu schreiben. Ich will dir wirklich nicht alle Aspekte erklären, auf die es hier ankommen könnte, das sind nämlich solche des allgemeinen Teils des BGB (insbesondere Stellvertretung), des Schuldrechts (insbesondere Vertragstyp) und des Sachenrechts (insbesondere Eigentumsfragen), und du willst ja am Ende doch nur eines davon wissen. Nur was?
Dann käme nun aber ein neuerlicher Kaufvertrag zustande.
Nein, das kann man so nicht sagen.
Welche Rolle spielt dann der ursprüngliche Gesprächspartner
(Vermieter/Hausverwaltung) rechtlich?
…
Das Ganze ist Teil einer größeren Problemstellung.
Im Endeffekt möchte ich herausfinden, welche Rolle der erste
Gesprächspartner, der das Angebot (Bestellung der Schlüssel)
angenommen und bestätigt hat um zu bewerten, inwieweit die
dabei ausgehandelten Vertragsbedingungen rechtlich bindend
sind, wenn dann später der Dritte diese einseitig ändert.
Dazu müssten aber erstmal die Rollen genau geklärt werden.
Nein, falsch. Da mihi factum, dabo tibi ius.
Es ist bei dir wirklich Zentimeterarbeit, jetzt hast du wieder ein ganz klein bisschen verraten. Mach das bloß nicht vor Gericht so, da wird man dir deinen kleckerweise vorgetragenen Vortrag nach § 296 ZPO um die Ohren hauen.
Also, in der von dir beschriebenen Konstellation spricht so erst einmal alles dafür, dass ein Vertrag zwischen Vermieter und Mieter besteht und einer zwischen Vermieter und Schlüsselmacher. Mieter und Schlüsselmacher haben eher nichts miteinander zu tun.
Verträge einseitig ändern geht sowieso nicht, jedenfalls in aller Regel. Das ist ja der Gedankes eines Vertrages: Man unterwirft sich einer Regelung, damit sich alle Parteien darauf einstellen können.
Ich antworte jetzt nur noch, wenn du wirklich präzise wirst. Ansonsten tut es mir Leid, aber dann muss jemand anderes ran.