Vermittlungsgutschein - Umsatzsteuer

Hallo wer-weiss-was-Gemeinde,

folgende Problematik:

Ein privater Arbeitsvermittler ist im Jahr 2008 umsatzsteuerbefreit. Für die Vermittlung von Bewerbern im Jahr 2008 wird je Bewerber ein Vermittlungsgutschein bei der Arbeitsagentur/ARGE eingereicht. Sämtliche Zahlungen, welche der Vermittler von der Arbeitsagtentur/ARGE erhält, sind somit brutto=netto.

Jetzt erfolgt eine Vermittlung des Bewerbers „BAXTER“ im Jahr 2008. Dieser arbeitet auch schön seine ersten 6 Wochen. Antrag auf Auszahlung der ersten Rate wird gestellt, da die Vermittlungsleistung erbracht wurde. Der Antrag wird bewilligt und die Zahlung erfolgt im Dezember 2008.

Der Bewerber „BAXTER“ arbeitet nach 6 Monaten immer noch auf der vermittelten Arbeitsstelle, jedoch ist inzwischen das Jahr 2009. Der private Arbeitsvermittler ist aufgrund seines Erfolges inzwischen umsatzsteuerpflichtig. Dem Antrag auf Auszahlung der zweiten Rate für den Bewerber „BAXTER“ wird ebenfalls stattgegeben und die Zahlung durch die Arbeitsagentur/ARGE erfolgt im Mai 2009.

Die Frage die sich nun ergibt ist: Muss der private Arbeitsvermittler, welcher die Vermittlung erfolgreich im Jahr 2008 während seiner Umsatzsteuerfreiheit erbracht hat, auf die zweite Auszahlung im Jahr 2009 Umsatzsteuer abführen, da er ja nun der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, oder ist der Tag der Leistungserbringung für das Finanzamt maßgebend, egal ob der rechtmässig zustehende Betrag für die Vermittlung in Raten gezahlt wird?

Danke im voraus für Eure Antworten.

LG
SAM2011

Ein privater Arbeitsvermittler ist im Jahr 2008
umsatzsteuerbefreit.

Es ist wohl Kleinunternehmereigenschaft gemäß § 19 UStG gemeint?

Jetzt erfolgt eine Vermittlung des Bewerbers „BAXTER“ im Jahr
2008. Dieser arbeitet auch schön seine ersten 6 Wochen. Antrag
auf Auszahlung der ersten Rate wird gestellt, da die
Vermittlungsleistung erbracht wurde. Der Antrag wird bewilligt
und die Zahlung erfolgt im Dezember 2008.

Der Bewerber „BAXTER“ arbeitet nach 6 Monaten immer noch auf
der vermittelten Arbeitsstelle, jedoch ist inzwischen das Jahr
2009. Der private Arbeitsvermittler ist aufgrund seines
Erfolges inzwischen umsatzsteuerpflichtig. Dem Antrag auf
Auszahlung der zweiten Rate für den Bewerber „BAXTER“ wird
ebenfalls stattgegeben und die Zahlung durch die
Arbeitsagentur/ARGE erfolgt im Mai 2009.

Die Frage die sich nun ergibt ist: Muss der private
Arbeitsvermittler, welcher die Vermittlung erfolgreich im Jahr
2008 während seiner Umsatzsteuerfreiheit erbracht hat, auf die
zweite Auszahlung im Jahr 2009 Umsatzsteuer abführen, da er ja
nun der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, oder ist der Tag der
Leistungserbringung für das Finanzamt maßgebend, egal ob der
rechtmässig zustehende Betrag für die Vermittlung in Raten
gezahlt wird?

Entscheidend ist, wann die Leistung erbracht wurde. Wenn dies im Zeitraum der Kleinunternehmereigenschaft war, wird darauf keine Umsatzsteuer erhoben. Ratenzahlung ist dabei unerheblich.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Es ist wohl Kleinunternehmereigenschaft gemäß § 19 UStG
gemeint?

Ja, genau nach dieser Regelung.

Entscheidend ist, wann die Leistung erbracht wurde. Wenn dies
im Zeitraum der Kleinunternehmereigenschaft war, wird darauf
keine Umsatzsteuer erhoben. Ratenzahlung ist dabei
unerheblich.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Gibt es bereits Erfahrungen bezüglich dessen bei Finanzämtern dazu?

Gibt es bereits Erfahrungen bezüglich dessen bei Finanzämtern
dazu?

ja gibt es.