Hallo wer-weiss-was-Gemeinde,
folgende Problematik:
Ein privater Arbeitsvermittler ist im Jahr 2008 umsatzsteuerbefreit. Für die Vermittlung von Bewerbern im Jahr 2008 wird je Bewerber ein Vermittlungsgutschein bei der Arbeitsagentur/ARGE eingereicht. Sämtliche Zahlungen, welche der Vermittler von der Arbeitsagtentur/ARGE erhält, sind somit brutto=netto.
Jetzt erfolgt eine Vermittlung des Bewerbers „BAXTER“ im Jahr 2008. Dieser arbeitet auch schön seine ersten 6 Wochen. Antrag auf Auszahlung der ersten Rate wird gestellt, da die Vermittlungsleistung erbracht wurde. Der Antrag wird bewilligt und die Zahlung erfolgt im Dezember 2008.
Der Bewerber „BAXTER“ arbeitet nach 6 Monaten immer noch auf der vermittelten Arbeitsstelle, jedoch ist inzwischen das Jahr 2009. Der private Arbeitsvermittler ist aufgrund seines Erfolges inzwischen umsatzsteuerpflichtig. Dem Antrag auf Auszahlung der zweiten Rate für den Bewerber „BAXTER“ wird ebenfalls stattgegeben und die Zahlung durch die Arbeitsagentur/ARGE erfolgt im Mai 2009.
Die Frage die sich nun ergibt ist: Muss der private Arbeitsvermittler, welcher die Vermittlung erfolgreich im Jahr 2008 während seiner Umsatzsteuerfreiheit erbracht hat, auf die zweite Auszahlung im Jahr 2009 Umsatzsteuer abführen, da er ja nun der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, oder ist der Tag der Leistungserbringung für das Finanzamt maßgebend, egal ob der rechtmässig zustehende Betrag für die Vermittlung in Raten gezahlt wird?
Danke im voraus für Eure Antworten.
LG
SAM2011