§ 3a Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG besagt, dass eine Vermittlungsleistung an dem Ort erbracht wird, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.
Liefert ein Niederländer nach Deutschland, dann handelt es sich höchstwahrscheinlich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb i.S.d. § 1a UStG, was zur Folge hat, dass dieser Umsatz gem § 3d S. 1 UStG im Regelfall in D bewirkt wird (Ausnahme: Verwendung einer USt-ID eines anderen Mitgliedsstaates).
Da der der Vermittlungsleistung zugrunde liegende Umsatz in D bewirkt wird, ist auch die Vermittlungsleistung selbst in D steuerbar und steuerpflichtig.