Hallo erst mal,
Wie ist das mit der Maklerprovision, wenn Vermieter und Makler zwar zwei verschiedene Firmen, aber dieselbe Person mit denselben Örtlichkeiten als Büro sind?
Soweit ich weiß, ist eine Provision dann nicht zulässig, aber wie sieht das in diesem speziellen Fall aus?
Hallo. Wie immer ist dis keine Rechtsverbindliche Auskunft, die nur RA geben dürfen.
Solange keine echte Verflechtung besteht ist m.W. ein Provisionsanspruch gegeben. Allein die (zufällige) Nutzung des gleichen Gebäudes ist zumind. kein Grund dafür, dass der Makler auf eine Provion verzichten müsste.
Das mit der Verpflechtung in Kürze zu erklären ist schwierig (vllt. mal surfen). Deshalb nur soviel: Solange ein echtes Dreipersonenverhältnis besteht (Anbieter : Makler : Mieter) und Makler und Vermieter nicht sozusagen zu einer Partei werden (oder es schon sind), solange wird i.d.R. eine Zahlungspflicht bestehen.
Deine Antwort findet sich im Wohnungsvermittlungsgesetz
(2) Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Wohnungsvermittler nicht zu, wenn
- durch den Mietvertrag ein Mietverhältnis über dieselben Wohnräume fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird,
- der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist, oder
- der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter oder Vermieter eine juristische Person ist, an der der Wohnungsvermittler rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist. Das gleiche gilt, wenn eine natürliche oder juristische Person Eigentümer, Verwalter oder Vermieter von Wohnräumen ist und ihrerseits an einer juristischen Person, die sich als Wohnungsvermittler betätigt, rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist.
(3) Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Wohnungsvermittler gegenüber dem Wohnungssuchenden nicht zu, wenn der Mietvertrag über öffentlich geförderte Wohnungen oder über sonstige preisgebundene Wohnungen abgeschlossen wird, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden. 2 Satz 1 gilt auch für die nach den §§ 88 d und 88 e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder nach dem Wohnraumförderungsgesetz geförderten Wohnungen, solange das Belegungsrecht besteht. 3 Das gleiche gilt für die Vermittlung einzelner Wohnräume der in den Sätzen 1 und 2 genannten Wohnungen.
Das sind nun zwei Antworten die, wie ich das sehe, unterchiedlicher Auffassung sind.
Dass Vermieter und Vermittler bei selber Person keine Provision verlangen kann, habe ich auch anderweitig gefunden.
Punkt 3: ist denke ich erfüllt, und somit steht mir, wie ich das sehe, zu, die Provision zurückzufordern.
Das über vier Jahre lang, erst dann ist das verjährt.
Moin!
M.E. heißt es deutlich, daß wenn der Makler Vermieter ist, darf der Makler keine Provision verlangen, da er nicht im Auftrag Dritter, sondern für sich selbst makelt.
Genaueres sagt Ihnen der Mieterschutzbund!
Gruß
Hier kann ich leider nicht weiterhelfen.
Gruß
hausblick
Hallo Moses Bad,
das ist unlauter !
Wenn das schon mit solchen Gaunereien anfängt - lass die Finger davon !
Frage die Herrschaften, ob sie schon was vom BDM gehört haben und ob es da nicht den Begriff Berufsehre gibt.
Im Prinzip kann sich jeder, der ein Telefon hat und des Sprechens mächtig ist, Makler nennen.
Beste Grüße
hardy
hallo,
kann ich nicht helfen
lisa
Bei Personengleichheit zwischen Vermieter und Makler besteht kein Provisionsanspruch. Die Tatsache, dass ein Vermieter und ein Makler für die eigene Verwaltungs- bezw. Maklertätigkeit jeweils ein Büro in einem Gebäude unterhalten, soricht nicht für eine Personenidentität sondern lediglich eine gleich Anschrift. Anders könnte das zu werten sein, wenn der Vermieter oder dessen Ehepartner z.B. bei einer Makler GmbH Alleingesellschafter/Geschäftsführer wäre. Hier ergeben sich dann doch Zweifel darüber, ob keine Personenidentität besteht und von daher der Provisionsanspruch zu verneinen wäre. In solchem Falle könnte man Ansprüche im Falle des Bestreitens gerichtlich klären lassen.
Hallo Ratsuchende/r
hier können wir Dir leider nicht weiterhelfen, da es sich um eine sehr spezielle Frage handelt. Aber auch hier können Dir unsere Rechtsanwälte gerne weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo.
Also soweit ich weiß muss man eine Marklerprovision nur bezahlen wenn man durch den Markler ein Haus oder eine Wohnung bekommt und bei dem Vermieter ist das aber nicht so. Aber manche Markler wollen nur Geld raus schlagen für etwas was sie nicht wirklich gemacht haben.
Hallo,
richtig, Provision ist nicht zulässig.
Freundliche Grüße
Udo
Dazu kann ich leider nicht helfen.
Meiner Meinung nach lässt sich der Gesetzgeber hier bewusst „übertölpeln“.
D. h. durch die vorgeschobene Aufteilung in 2 Firmen ist die Maklerprovision fällig.
Natürlich kann niemand vorhersagen wie ein Richter entscheiden würde.
Wichtig ist zu wissen in welcher Weise der Vermieter an dem Maklerbüro juristisch und wirtschaftlich beteiligt ist.