ein kleiner Einzelhändler möchte auch Bestellungen vermitteln, die für ihn z.B. logistisch schwer abzuwickeln sind (z.B. Möbelversand mit Spedition etc.). Deshalb möchte er zusätzlich zum parallel laufenden Verkauf mit eigener Rechnungslegung einen Vermittlungsvertrag mit einem größeren Händler abschließen, der dann von den vermittelten Kunden die Zahlung erhält, die Ware einkauft und an den Kunden versendet. Die Rechnung für die Ware stellt natürlich auch dieser ausführende größere Händler direkt den Kunden. Der kleine Einzelhändler erhält dafür eine Provison, die er wie jede andere Einnahme bei seiner Einnahme/Überschurechnung angibt. Den Kunden teilt der kleine Händler natürlich zuvor mit, daß seine Bestellung an den großen Händler vermittelt wurde und der Kaufvertrag mit diesem zustandekommt. Muß er dafür zusätzlich eine Tätigkeit als Handelsvertreter anmelden oder kann er das über den bestehenden normalen Gewerbeschein Einzelhandel mit abwickeln?
Könnten für den kleinen Händler Nachteile entstehen, wenn z.B. der große Händler konkurs geht und Anzahlungen der vermittelten Kunden (die ja direkt an den großen Händler zahlen) so verlorengehen bzw. eine Steuerschuld etc. offenbleibt? Ist da Handelsvertreter zweckmäßiger oder ist das Risiko gleich bzw. muß der Vermittler evtl. gar nicht für den größeren Händler bzw. die von ihm vermittelten Bestellungen haften, da dies dann ja nicht mehr in seinem Einflußbereich liegt?
ein kleiner Einzelhändler möchte auch Bestellungen vermitteln,
die für ihn z.B. logistisch schwer abzuwickeln sind
Hi,
es kommt kein Vertrag zwischen dem Vermitler und dem Kunden zustande.
Dementsprechend muss der Vermittler auch nicht für den eigentlichen Kaufvertrag haften.
Es gint eigentlich 2 Möglichkeiten für den kleinen Händler:
- Provision für die Vermittlung
- drekte Zusammenarbeit mit dem „großen“
zu 1.)
Es wird ein Vermittlungsvertrag zwischen den beiden Firmen geschlossen.
Je nach Vereinbarung stellt der „Kleine“ dem „Großen“ eine Provisionsrechnung oder es wird vom „Großen“ eine Provisionsabrechnung erstellt.
Es ist natürlich zu bedenken, dass die MwSt/USt. ausgewiesen ist, da die abgeführt wird.
zu 2)
Der Kunde kommt zum „Kleinen“ und gemeinsam wird zum „Großen“ gefahren. Das Produkt wird begutachtet und dann wird ein Kaufvertrag abgeschlossen.
Die Logistik wird vom „Großen“ übernommen.
Für seine Dienst erhält der Große dann zusätzlich zu seinen Einkaufskosten und den entstehenden Logistikkosten eine vereinbare Handlinggebühr + USt.
Dieses Verfahren wir in vielen Branchen angewendet, bei denen Händler die gleichen Markenartikel anbieten für die Gebietsschutz vereinbart wurde.
Man nutzt also nur das vorhandene Lager des Kollegen. Dieser erhält für seine Hilfe eine angemessene Handlinggebühr.
Der Große hilft also dem Kleinen. De Große hätte im Verkaufsgebiet des Kleinen nichts verkaufen dürfen (lt. Lieferverträgen mit dem Hersteller). So hat er also einen kleinen ZusatzGewinn, der ohne die Zusammenarbeit nicht entstanden wäre.
Der Kleine hatte alle Rechte und Pflichten als wenn er die Ware selbst vorrätig gehabt und den Kunden direkt beliefert hätte.
Man muss für beide Variationen kein gesondertes Gewerbe beantragen, da sowohl die Vermittlungsgebühr und auch die Handlinggebühr nicht den Kunden direkt betreffen und die Gebühren nicht die Haupteinnahmequelle sind.
Anders sieht es aus, wenn man nur von den Provisionen leben möchte.
Dann wäre eine Gewerbeausübung als Handelsagentur/Vermittlungsagentur zu empfehlen.
So meine ich
MfG
BJ