Vermittlungsvertrag mit privatem Arbeitsvermittler

Hallo,

ein privater Arbeitsvermittler möchte, dass man einen Vermittlungsvertrag unterschreibt. (Bisher hat man den Arbeitsvermittler noch nicht getroffen, hatte ihm nur seinen Lebenslauf geschickt bzw. Bewerbung auf bestimmten Job). Den unterschriebenen Vermittlungsvertrag soll man ihm nun schicken.

– Ist ein solcher Vermittlungsvertrag üblich?
– Auf was muss man achten? Was sollte drin stehen und was nicht?

Im Vertrag steht z. B.:
– „Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages dem Vermittler unverzüglich (innerhalb von 3 Arbeitstagen) den Vermittlungsgutschein (Original) zuzuschicken. Andernfalls behält sich der Vermittler die Inanspruchnahme von
Schadensersatzansprüchen vor.“

– „Die Vermittlungsvergütung beträgt: _____________ €.“

– „Der Vertrag beginnt am __________ und endet mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages.“

– „Sollte der Beginn des vermittelten Arbeitsverhältnisses die Vertragslaufzeit bzw. die Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins überschreiten, wird der Vertrag automatisch um diese Differenz verlängert. Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Fall zur sofortigen Erbringung eines aktuellen Vermittlungsgutscheins.“

– „Lässt der Auftraggeber die Frist zur Erneuerung des Vermittlungsgutscheines verstreichen und es kommt zu einer erfolgreichen Vermittlung durch den Auftragnehmer, verpflichtet sich
der Auftraggeber, die Kosten in Höhe des neuen Vermittlungsgutscheines selbst zu tragen.“

Sind solche Punkte üblich, und sollte man sowas unterschreiben?
Zu welchem Zeitpunkt sollte man sowas unterschreiben?

hat die arge, die den gutschein ja übergibt, den vertrag gesehen?

ich persönlich dachte immer, dass der vertrag ausläuft, wenn der gutschein abläuft…

wer sagt denn, dass die arge einen neuen ausstellt?..hmmm den punkt finde ich komisch…

hallo micha,

Ist ein solcher Vermittlungsvertrag üblich?
– Auf was muss man achten? Was sollte drin stehen und was nicht?

es ist durchaus üblich, einen solchen vertrag zu erhalten, da sich der private vermittler ja aus der gebühr des gutscheins finanziert. er muss irgendwie sicherstellen, dass der bewerber nach erfolgreicher vermittlung auch die entsprechende gebühr bringt – entweder über den gutschein oder selbst, privat. also deshalb dieser vertrag.

dabei ist er in der gestaltung völlig frei. ich habe schon solche verträge gesehen, die exakt die gebühr (2 000 euro insgesamt) in rechnung stellen, falls man keinen gutschein hat. aber auch verträge, die ratenzahlung anbieten und weitaus geringere gebühren, aber auch welche, die sogar eine strafe androhen, falls man nicht rechtzeitig mitteilt, dass man den vermittlungsbemühungen des privaten nicht mehr zur verfügung steht.

Sind solche Punkte üblich, und sollte man sowas unterschreiben?
Zu welchem Zeitpunkt sollte man sowas unterschreiben?

das, was da drin steht, finde ich ganz in ordnung. ob man einen weiteren gutschein bekommt, kann man ja kurz vor ablauf erfragen, und wenn man keinen bekommt, eben beim privaten den vertrag kündigen.

unterschreiben sollte man sowas, wenn man ersthaft interesse daran hat, dass man vom privaten in eine stelle vermittelt werden will – oder wie siehst du das?

wenn du den nicht kennst, ist das schwierig einzuschätzen, ob er was taugt. ich habe mal sämtliche private in meiner region abtelefoniert und mit schrecken festgestellt, dass teilweise kindergeschrei auf dem ab zu hören war oder immer nur ein ab lief – kein rückruf erfolgte.

viele private, deren flyer noch in der arbeitsagentur auslagen, gab es gar nicht mehr. aber es gibt durchaus auch seriöse, die ich gerne empfehle.

gruß
paragraphenmaus

Hallo,

da steht nichts konkretes über die Kündigungsfrist. Also unbedingt Kündigungsfrist beachten, und am besten nach Vertragsunterzeichnung sofort kündigen.

_– „Der Vertrag beginnt am __________ und endet mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages.“

– "Sollte der Beginn des vermittelten Arbeitsverhältnisses die Vertragslaufzeit bzw. die Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins überschreiten, wird der Vertrag automatisch um diese Differenz verlängert._

In meinen Augen widerspricht sich das. Entweder der Vertrag endet mit Uunterzeichnung des Arbeitsvertrages =(Vertragsablauf), oder eben nicht. Der Vermittler will sich so wohl einfach die Vermittlungsgebühr sichern.

Es muss jedenfalls eine Kündigungsfrist angegeben sein, und diese würde ich definitiv sofort wahrnehmen, und zum Ende der Frist des Vermittlungsgutscheines kündigen. Da dieser i.d.R. ja 6 monate gilt, dürfte das kein Problem sein.
Wenn man einen weiteren VG bekommt, kann man das Spiel ja von vorne machen :wink:

Agnes

wer sagt denn, dass die arge einen neuen ausstellt?..hmmm den
punkt finde ich komisch…

Das Gesetz (fragt mich aber nicht welches konkret) besagt das, denn jeder Arbeitslose ist berechtigt, immer wieder erneut einen gültigen Vermittlungsgutschein von der A-Agentur zu erhalten, sobald einer abgelaufen ist, und das so lange, bis eine Arbeit gefunden wurde…

Das begründet sich logischerweise aus der obersten Pflicht des arbeitslosen und leistungsbeziehenden Bürgers, alles in seiner Macht stehende zu tun, um den Zustand der Arbeitslosigkeit und somit seines Leistungsanspruchs auf ALG zu beenden und hierfür nahezu jedes Mittel zu nutzen und einzusetzen, was in irgendeiner Weise zur Verfügung steht…