'Vermögen' bei ALG II - Erbschaft etc

Hallo liebe Leute,
nehmen wir an ein arbeitsloeser Mann geht in ALG II über. Seine Mutter hat vor Ihrem Tod drei Sparbriefe(Die erst in 2012/13 fällig werden)den Kindern/Mann überschrieben. Zwei Verträge sind leider auf seinen Namen umgeschrieben worden aus praktischen Erwägungen da Schwester weit weg wohnt. Heißt ein Vertrag müsste bei Fälligkeit noch geteilt werden, den anderen Vertrag kann er behalten. Wie kann er das retten für alle Beteiligten? Außerdem hat er ein Motorrad dessen Wert um die 10000.- liegt. Ein Auto von 7000.-… Muss er das Motorrad verkaufen? Oder reicht abmelden? Was sind von Schenkungen zu halten? Leider ist Ihm diese Materie völlig neu nach 23 Jahren in einer Firma…
Gibt es Institionen die ihm bei diesen Fragen beraten können?

Gruß

Michael

Hallo,

wer da helfen kann: z.B. der vdk, das ist ein Sozialverband der berät bei solchen Dingen.

Grundsätzlich muss alles angegeben werden. Die Arbeitsagentur entscheidet was zu Geld gemacht und aufgebraucht/ angerechnet werden muss. Das Motorrad abmelden hilft nur wenn die AA nicht dahinterkommt, sonst wird es sie interessieren was mit dem Motorrad passiert ist…

Grüße
Jessica

Hallo

Zwei Verträge sind leider auf seinen Namen umgeschrieben worden aus praktischen Erwägungen da Schwester weit weg wohnt.

Das sollte er versuchen glaubhaft zu machen, und zwar zur Not auch vor dem Gericht. Ich denke, das Jobcenter wird sowas nicht berücksichtigen. Da werden meiner Meinung nach normalerweise nur Sachen berücksichtigt, die dauernd vorkommen. Das Sozialgericht hat keine Gerichtkosten. Allerdings ist es ja eine mehr oder weniger eine Erbschaftssache, und da weiß ich nicht, ob das überhaupt vom Sozialgericht verhandelt würde.

  • Der Wille des Erblassers muss jedenfalls befolgt werden, solange er nicht ungesetzlich ist. Und ich kann mir leicht vorstellen, dass es einleuchtet, dass die Mutter nicht alles dem Sohn und der Tochter nichts vererben wollte.

Ich denke aber, mit Alg II wird es sowieso dann erstmal nichts. Oder geht es nur um kleinere 4-stellige Beträge?

Außerdem hat er ein Motorrad dessen Wert um die 10000.- liegt. Ein Auto von 7000.-… Muss er das Motorrad verkaufen? Oder reicht abmelden?

Es geht doch nicht darum, dass das Motorrad nicht gefahren wird, sondern darum, dass da ein Wert ist, der zu Geld gemacht werden kann, von dem man dann leben kann. Ob es an- oder abgemeldet ist, spielt gar keine Rolle.

Was sind von Schenkungen zu halten?

Wenn der AlgII-Empfänger seine Vermögenswerte verschenkt?
Nichts, da das als absichtlich herbeigeführte Armut zählt, also selbstverschuldet. Es ist auch so, dass man Geschenke (mit hohem Vermögenswert) zurückfordern kann, wenn man anschließend selber in Not gerät. Und bevor der Staat einspringt, muss man sie zurückfordern.

Vielleicht könnte man von seinem Anteil - wenn es dafür genug ist - Wohneigentum kaufen, in dem man dann selber wohnt. Da weiß ich nicht, ob das so geht, oder ob man von einer Erbschaft erstmal jahrelang leben muss.

Leider ist Ihm diese Materie völlig neu nach 23 Jahren in einer Firma…

Ich würde raten, mit den nun vorhanden Vermögenswerten eine kleine Selbständigkeit aufzubauen, am besten eine risikoarme, also eine, bei der man am Anfang wenig investieren muss.

Außerdem Wohngeld beantragen. Da sind Vermögen im kleineren 5-stelligen Bereich kein Problem, ich glaube, ab 60.000 wird es kritisch.

Wenn du in der Nähe von Wuppertal wohnst, könntest du mal dem Tacheles einen Besuch abstatten und dich beraten lassen. Oder auch telefonisch.

Viele Grüße

Hi,

die Erbschaft zählt nach neuester Rechtsprechung zum Vermögen und da gilt der Freibertrag von 150 € pro Lebensjahr.

Zusätzlich geschützt ist ein Fahrzeug bis zum Wert von 7500 €.

Das Motorrad sollte also verkauft und erst später ALG 2 beantragt werden - wobei die Verwendung des Verkaufserlöses ggf. geprüft würde.

Gruß
Ingo

Hallo, nicht dass ich dir nicht glaube :wink: aber hast du einen Link/Gesetzestext dass Erbschaften nicht als Einkommen zählen? Finde ich erstaunlich.

Gruß

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Hab was von 2009 gefunden
http://www.rechtsanwalt-eilenburg.de/schaukasten/erb…

Finde ich erstaunlich.

Ich auch

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Vielleicht mal ein höheres Gericht befragen?
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?..

Gruß aus Berlin, Gerd

Hallo

„Er geht in ALG II über“ ist nicht ganz eindeutig … hat er schon den Antrag gestellt, oder steht das erst noch an…

Man muss unterscheiden, ob Werte bereits vor/ bei der ALG2-Antragsstellung vorhanden bzw. verfügbar waren ( = Vermögen) oder hinzukommen, während man bereits im ALG2-Bezug steht (= zufließendes sonstiges Einkommen).
http://hartz.info/index.php?topic=8.0
und
http://hartz.info/index.php?topic=17.0

Fachliche Hinweise der Bundesarbeitsagentur zu § 11 SGB II (Zu berücksichtigendes Einkommen), vom 21.11.2011 , v.a.Randziffer 11.80 :
http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA…

Fachliche Hinweise der Bundesarbeitsagentur zu § 12 SGB II (Zu berücksichtigendes Vermögen), vom 06.06.2011 (u.a. Randziffern 12.2/ 12.3) :
http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA…

LG

Hi,

Man muss unterscheiden, ob Werte bereits vor/ bei der
ALG2-Antragsstellung vorhanden bzw. verfügbar waren ( =
Vermögen) oder hinzukommen, während man bereits im ALG2-Bezug
steht (= zufließendes sonstiges Einkommen).

so ist es - bzw. wie bereits gesagt nicht ganz…
Das BSG hatte am am 24.02.11 - http://lexetius.com/2011,1300 - klargestellt: „Ein während des SGB-2 Leistungsbezugs aus einer Erbschaft zufließender Geldbetrag ist Vermögen, wenn der Erbfall vor der Beantragung von Grundsicherungsleistungen eingetreten ist.“
Es zählt also nicht der tatsächliche Geldzufluss, dieser ist lediglich eine Vermögensumwandlung.

Gruß
Ingo

Hallo

genau.

ob Werte bereits vor/ bei der ALG2-Antragsstellung vorhanden bzw. verfügbar waren ( = Vermögen)

Daher auch der Hinweis auf Randziffer 11.80 der FH zu § 11 :wink:

„Bereits mit dem Erbfall kann der Erbe über den Nachlass oder seinen Nachlassanteil verfügen.(…) Liegt der Todestag vor Beginn des Leistungsbezuges, stellt auch ein späterer Zufluss des Erbes während des Leistungsbezuges Vermögen dar.“

LG

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