Hallo,
mal angenommen, die Rente und der Anteil der Pflegeversicherung reichen zur Bezahlung des Pflegeheims nicht aus:
Inwieweit kann nach aktueller Rechtsprechung das Vermögen sowie das Einkommen der Kinder angegriffen werden?
Wie sieht es z. B. aus, wenn ein alleinstehendes lediges Kind 2000 EUR verdient, davon jedoch schon 1000 EUR allein für die eigene Miete zahlen muss? Gilt dann auch der Selbstbehalt von „nur“ 1400 EUR bzw. wird ein höherer Freibetrag dann ausschließlich in der Höhe zugelassen, die benötigt wird, um Verbindlichkeiten zu begleichen, sodass dem Kind das bisher neben dem Anteil für Verbindlichkeiten zur Verfügung stehende Taschengeld weggenommen wird?
Und wie ist es mit dem Vermögen? In der Regel werden 5 % des Lebensbruttoeinkommens als Freibetrag anerkannt. Was aber, wenn das Kind mehr Vermögen hat, dieses aber zur Erhaltung des bisherigen Lebensstandards im Rentenalter erforderlich ist?
Angenommen, die Eltern verschenken 10 Jahre vor Eintritt des Pflegefalles ihre Eigentumswohung an eines der Kinder, behalten aber das Wohnrecht. Darf das Kind die Wohnung dann behalten, auch, wenn es selbst woanders wohnt und die Wohnung erst nach dem Versterben der Eltern selbst nutzen würde?
Vielen Dank vorab für ein paar hilfreiche Infos!
Gruß
Martin