Im angenommenen Falle einer Ehescheidung von 2 deutschen Ehepartnern, die in einer Zugewinngemeinschaft leben, würde beide Ehepartner sich Vermögen und Schulden zu gleichen Anteilen teilen.
Wie ist es aber, wenn einer der Ehepartner ein Konto in der Schweiz hat.
Welche Möglichkeiten hat der andere Ehepartner an dieses Geld zu kommen bzw. nachzuweisen, dass es auch dort Vermögen gibt.
Sind Schweizer Konten da generell unantastbar und sicher oder muss der Ehepartner das Konto offen legen?
Ich habe mal gelesen, dass man einen Schweizer Rechtsanwalt dafür beauftragen müsste, was relativ kostspielig und aufwendig ist.
Stimmt das so?
Inwieweit ist eine deutsche Bank verpflichtet die Kontotransaktionen eines deutschen Kontos zu diesem Schweizer Konto offen zu legen?
bezüglich des Vermögens, das für die Berechnung der Höhe des Zugewinnausgleichs maßgeblich ist, ist zunächst einmal gleichgültig, wo dieses belegen ist. Es kommt einzig darauf an, dass das Scheidungsstatut dem Ehestatut folgt und vorliegend Ehe und Scheidung deutschem Recht unterliegen dürften (zumindest fehlen im Sachverhalt Tatsachen, die daran zweifeln lassen könnten.)
Man muß jetzt zwei Szenarien unterscheiden. Wenn es noch einen gegenwärtigen Rechtsstreit zwischen den Parteien gibt, in dem über die Höhe dieser Ansprüche gestritten wird, muß natürlich diejenige Partei, die die Existenz des Schweizer Kontos behauptet, dessen Existenz darlegen und beweisen, z.B. anhand alter Kontoauszüge aus der Ehe.
Wenn es dagegen bereits einen rechtskräftiges Urteil über den Zugewinnausgleich gibt und dieses die Schweizer Konten der Höhe nach gar nicht berücksichtigt, müßte man prüfen, ob man es noch abändern kann bzw., ob ein neues Verfahren lohnt.
Die Einschaltung eines Schweizer Anwalts dürfte erst dann erforderlich sein, wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in dieses Konto eingeleitet werden sollen, das setzt aber einen vollstreckungsfähigen Titel (z.B. Urteil) voraus.
Man muß jetzt zwei Szenarien unterscheiden. Wenn es noch einen
gegenwärtigen Rechtsstreit zwischen den Parteien gibt, in dem
über die Höhe dieser Ansprüche gestritten wird, muß natürlich
diejenige Partei, die die Existenz des Schweizer Kontos
behauptet, dessen Existenz darlegen und beweisen, z.B. anhand
alter Kontoauszüge aus der Ehe.
Richtigzustellen ist, dass es einen entsprechenden Auskunftsanspruch aus § 1580 BGB gibt.
Den Auskunftsanspruch muß man natürlich einklagen, der Schuldner verurteilt wird wahrheitgemäßte Auskunft auch über das Schweizer Konto zu geben. Auch Auskunfstansprüche sind vollstreckbar. Das ist das Verfahren und nicht irgendwas gegenüber den Banken.