Angenommen ich habe eine Abfindung von 30.000 Euro auf dem Konto und
zahle damit einen Kredit von 5.000 Euro ab, tilge offene
Rechnungen in Höhe von 3.000 Euro und butter 15.000 Euro in
die Verbindlichkeiten meiner Immobilie. 2.000 Euro verschenke
ich an meine Kinder. Für 5.000 Euro kaufe ich mir tolle
Klamotten, fahre in die Karibik und „gehe lecker Essen“.
Anhand welcher rechtlichen Grundlage kommt dann das
HartzIV-Amt auf die Idee, das Ganze nachträglich als Vermögen
anzusehen?
Wenn Du das innerhalb 3 MOnate vor der Antragstellung machst, würde ich Deinen Antrag mit dem Hinweis, dass Du Dich bedürftig gemacht hast ablehen, ausrechnen, wie lange Du von dem Betrag zuzüglich fiktivem Wohngeld Deinen Bedarf hättest decken können und Dir dann gesagt," Komm in 9 Monaten wieder, dann kannst Du Leistungen erneut beantragen!
SGB II § 7 Berechtigte
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1.das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
SGB II § 9 Hilfebedürftigkeit
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den
Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht
ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
1.durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
2.
aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von
Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen
des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil
in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht
aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und
Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu
berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und
Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum
Gesamtbedarf als hilfebedürftig.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur
Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu
berücksichtigendem
ich dann „von Amts wegen“ 30.000 Euro an den Staat zahlen?
Nö, keine Rückforderung, sondern nur berechnung, wie lange Du davon „zehren“ hättest können! hab ich schon 3 Mal durchexerziert, inklusive gewonnenen Klagen vor dem Sozialgericht!
Und was heißt: von Amts wegen zurückfordern? MußMich irritiert ganz besonders, daß Gewerkschaften,
Rechtsanwälte und Sozialverbände genau das Gegenteil von Dir
behaupten, nämlich daß man gerade eben vor
Antragstellung Schulden tilgen oder über süße angemessene
„Anschaffungen“ nachdenken soll…
Jo, aber länger als 3 Monate vor Antragstellung!
Aber wahrscheinlich lautete Deine Antwort schlicht „cool
bleiben“, weil Du die Aussage gar nicht belegen konntest.
Steht sowohl in den Ihis der BA (Interne Hilfen) sowie in den meisten Büroverfügungen der Argen/optionierenden Kommunen.
Gruß,
Frank