Vermögensauseinandersetzung

Hallo Freunde!

Rein interessenhalber stellt sich mir folgende Frage :

Wenn der Partner aus der gemeinsamen Eigentumswohnung auszieht und sich seit diesem Zeitpunkt in keinster Weise mehr an den anfallenden Kosten ( Tilgung der Kreditraten etc) beteiligen kann aus finanzieller Not, kann dieser, sofern die Bank sich dazu bereit erklärt diese aus der Finanzierungspflicht herauszunehmen, dazu gezwungen werden( durch eine Klage) seinen Anteil an dieser Wohnung abzugeben? Bzw. verringert sich dadurch ihr rechtmäßiger Anteil von 50% wenn sie sich seit über einem Jahr der Zahlungspflicht entzieht?

Es kann ja nicht richtig sein, wenn man die Kosten über einen langen Zeitraum vollkommen alleine trägt, der Andere aber, sollte es zu einem Verkauf des Objekts kommen, seinen 50%igen Anteil aus dem Erlös erhält. Wer kann mir hier bitte etwas hierzu sagen ??

Freue mich über jede Antwort!!!

Eure Fee

Hallo,
das ist leider so. Es gibt die Möglichkeit eines notariellen Übertrages. D.h. der Eigentümer überschreibt dem anderen die Hälfte, im Gegenzug kann er dadurch aus der Haftung entlassen werden. Dies kann aber wiederum nur die Bank nach einer Prüfung und Genehmigung des Vorstandes entscheiden. Und, die Haftentlassung erfolgt erst wenn die Übertragung im Grundbuch eingetragen ist. Spielt einer der beiden Parteien dieses Spiel nicht mit, kann die Wohnung bis in die Zwangsvollstreckung gebracht werden, ohne daß man etwas dagegen tun könnte. Durch Nichtzahlung der Schulden verringert sich der Anteil nicht. Eine Klage zur Rausforderung der Hälfte kann in Form einer Teilungsvollstreckung erfolgen. D.h. sprich mit Deiner Bank über diese Möglichkeit. Alles in allem, mache Dich auf eine längere Zeit mit Anwälten und Gerichtsverhandlungen gefasst. Wir kämpfen jetzt seit 2 Jahren um genau die selbe Situation.

Viel Glück

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Hallo,

natürlich verringert sich der 50%ige Anteil des Zahlungsunwilligen. Dafür gibt es mindestens zwei Wege.

Der einfachste Weg ist der § 426 BGB. Mit diesem hat ein Kreditnehmer gegen einen (oder mehrere) „Mitkreditnehmer“ bei gemeinsamen Verindlichkeiten einen Ausgleichsanspruch, wenn diese ihren gemeinschaftlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen.

Diesen gerichtlich einklagen und dann mit dem Titel in die Grundbuchhälfte des Miteigentümers eintragen lassen oder bei der Versteigerung im Verteilungstermin direkt abgeben bzw. beim Verkauf aus dem Verkaufserläs pfänden.

Aber Achtung, wenn der in der Immobilie verbliebene zahlende Partner diese alleine bewohnt wird ein Mietteil von der Schuld des Zahlungsunwilligen abgezogen, falls er die Hälfte des ausgezogenen Partners mitbewohnt. Er hat ja einen Mietvorteil durch das Bewohnen des ausgezogenen Partners.

Die Verbrauchskosten muss der „zurückgebliebene“ Partner eh selber tragen, weil er ja verbraucht und nicht derjenige der ausgezogen ist.

Gruß
Ingrid

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