Hallo,
kann mir jemand erklären, was es mit der heute vom BVerfGericht für verfassungswidrig erklärten „Vermögensstrafe“ auf sich hat und warum diese für verfassungwidrig erklärt wurde?
Gruß und Danke
Christian
Hallo,
kann mir jemand erklären, was es mit der heute vom BVerfGericht für verfassungswidrig erklärten „Vermögensstrafe“ auf sich hat und warum diese für verfassungwidrig erklärt wurde?
Gruß und Danke
Christian
Hallo,
kann mir jemand erklären, was es mit der heute vom
BVerfGericht für verfassungswidrig erklärten „Vermögensstrafe“
auf sich hat und warum diese für verfassungwidrig erklärt
wurde?
Hier die fachliche Begruendung:
Verfassungsmäßigkeit der Vermögensstrafe gemäß § 43 a StGB
Der Beschwerdeführer (Bf) in diesem Verfahren war wegen
Rauschgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und einer Vermögensstrafe von 600.000 DM verurteilt worden.
Für den Fall, dass die Vermögensstrafe nicht gezahlt wird und nicht vollstreckt werden könne, wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 1/2 Jahren festgesetzt. Das Landgericht ging in seinem Urteil davon aus, dass der Bf der wirtschaftliche Eigentümer eines Hausgrundstückes sei und ein Vermögen von 700.000,- DM besitze.
Grundlage dieser Verurteilung ist unter anderem § 43 a StGB (im Anhang abgedruckt, Anm: siehe Link ), der durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität vom 15. Juli 1992 als Maßnahme zur Abschöpfung von Verbrechensgewinnen in das Strafgesetzbuch eingefügt wurde.
Der Bf hält diese Norm für verfassungswidrig. Sie verstößt seiner Auffassung nach vor allem gegen das Schuldprinzip, weil die Höhe der Vermögensstrafe nicht von der Schuld des Täters, sondern von der Höhe seines Vermögens abhänge.
Da im Gesetz nicht festgesetzt sei, nach
welchem Maßstab eine nicht gezahlte Vermögensstrafe in
Ersatzfreiheitsstrafe „umzurechnen“ sei, könne auch auf diesem Weg die Schuldangemessenheit nicht überprüft werden. Damit sei der richterlichen Willkür bei der Verhängung dieser Strafe Tür und Tor geöffnet.
Sei ein Täter zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und
werde daneben eine Vermögensstrafe festgesetzt, zeige sich sogar eine Bestrafung über die Schuld hinaus. Zudem verstoße die Vorschrift gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG, denn die Vermögensstrafe drohe nur vermögenden Tätern; andererseits könnten nur diese sich so von einer
(noch) höheren Freiheitsstrafe freikaufen.
Der Bundesgerichtshof, der die Revision des Bf verworfen und die durch das Landgericht verhängte Vermögensstrafe bestätigt hat, hält § 43 a StGB bei verfassungskonformer Auslegung für unbedenklich. Die Vorschrift könne bei strenger Orientierung am Schuldgrundsatz und unter Beachtung der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze so ausgelegt und
angewendet werden, dass sie mit der Verfassung in Einklang stehe.
Freiheitsstrafe und Vermögensstrafe seien so zu bemessen, dass sie in ihrem Zusammenwirken das Maß der Schuld des Täters nicht überschreiten.
Daher sei bei Verhängung einer Vermögensstrafe die Freiheitsstrafe herab zu setzen.
Der Link dazu
http://www.bverfg.de/bverfg_cgi/pressemitteilungen/t…
====
cu