Vermögensverfügung im Erbfall

Hallo

kann bei einem sogenannten Berliner Testament ein überlebender
Ehepartner über das vorhandene Vermögen in vollem umfang verfügen?

  • auch wenn ein Schlußerbe festgelegt wurde-
    Vielen Dank

Hallo !

Ja,es ist sein alleiniges Erbe,damit kann er machen was er will,es auch restlos aufbrauchen.
Er kann nur den bereits gemeinsam benannten Enderben nicht mehr ändern.

Das ist alles.

MfG
duck313

Das ist alles.

und alles nicht richtig.

der begriff berliner testament wurde historisch für die konstruktion der trennungslösung verwendet, d.h. die ehegatten setzen sich gegenseitig als vorerben und einen dritten als nacherben ein.

demnach sind die ehegatten nach §§ 2112ff. bgb gewissen verfügungsbeschränkungen unterworfen…

heute sagt der begriff berliner testament überhaupt nichts mehr darüber aus, ob die trennungslösung oder die einheitslösung (2 erbmassen verschmelzen zu einer) vereinbart wurde. er ist lediglich ein oberbegriff dafür, dass sich die ehegatten gegenseitig einsetzen und einen dritten für den tod des überlebenden ehegatten.

deshalb kann man ohne weitere hinweise keine aussage treffen, ob verfügungsbeschränkungen bestehen oder nicht…

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Hallo !

Machst es wieder mal komplizierter als es die Frage vermuten ließ,oder ?

Natürlich kann auch vereinbart sein,das gemeinsame Wohnhaus der Eheleute sollte der Enderbe erhalten.
Dann kann das Haus z.B. nicht verkauft werden.

Aber das ist doch klar. Und sollte es weitere Vorausverfügungen geben,dann gelten die auch,weil das die Eheleute noch gemeinsam so vereinbart hatten.
Alle gemeinsamen Endscheidungen sind eben nicht änderbar.

MfG
duck313

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Machst es wieder mal komplizierter als es die Frage vermuten
ließ,oder ?

nein, aber deine antwort war schlicht falsch.

Natürlich kann auch vereinbart sein,das gemeinsame Wohnhaus
der Eheleute sollte der Enderbe erhalten.
Dann kann das Haus z.B. nicht verkauft werden.

käse… selbst bei der trennungslösung ist dies möglich, wenn eine befreiung von den verfügungsbeschränkungen vorliegt.

Aber das ist doch klar. Und sollte es weitere
Vorausverfügungen geben,dann gelten die auch,weil das die
Eheleute noch gemeinsam so vereinbart hatten.

käse… die trennungslösung wird gerade deshalb gewählt, damit wertsichere güter für die nachkommenden generationen erhalten bleiben und nicht vom überlebenden ehegatten verschachert werden…

Alle gemeinsamen Endscheidungen sind eben nicht änderbar.

es fällt mir wirklich schwer, dich zu verstehen, da du offensichtlich über keinen juristischen wortschatz verfügst.
falls du mit „gemeinsamen entscheidungen“ wechselseitige verfügungen meinst, dann bekommst du ein BLÖDSINN.

im erbrecht geht es oftmals um erhebliches vermögen, daher solltest du dir erst einmal die grundlagen aneignen, bevor du hier schreibst…

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