Vermögensverwaltende Personengesellschaft

Hallo,

ich hätte ein paar Fragen zu vermögensverwaltenden Personengesellschaften. Ich hoffe, Ihr könnt mir weiterhelfen.

  1. Die Einkunftsart einer PersG bestimmt sich grundsätzlich nach der Tätigkeit der Personengesellschaft. Demnach kann eine Personengesellschaft Einkünfte nach den §§ 13,15,18,19,20,21 und 22 EStG erzielen. So besitzt eine vermögensverwaltende OHG Einkünfte aus V+V (§ 21 EStG)

Nach § 15 Abs.1 S 1 Nr. 2 EStG zählen aber alle Gewinnanteile aus OHG und KG zu den gewerblichen Einkünften.

Ist dies nicht widersprüchlich? Aus den EStR ergibt sich, dass eine gewerbliche Tätigkeit nicht bei der bloßen Verwaltung von Vermögen vorliegt (R 15.7 EStR Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung), aber dennoch würde doch $ 15 Abs. 1 S1 Nr. 2 EStG Gewinnanteile einer OHG als gewerbliche Einkünfte sehen (vermögensverwaltende OHG), oder? Bin durch den Gesetzeswortlaut nun total verwirrt.

  1. Kann eine vermögensverwaltende PersG überhaupt Sonderbetriebsvermögen haben?

Danke

Chris

Vermögensverwaltende PersG sind regelmäßig so genannte Doppelgesellschaften, nimm eine GmbH&CoKG.

Beteiligte Steuersubjekte sind GmbH, Kommanditist(en) und Komplementär. Ist bei einer solchen KG eine natürliche Person als Kommanditist zum Geschäftsführer bestellt und liegen Einkünfte aus § 21 vor, weil kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nach § 14 AO unterhalten wird, wäre dies eine vermögensverwaltende PersG, vgl. § 15 III Nr. 2 EStG.

Es kann sogar vorkommen, dass ein einzelner Kommanditist Einkünfte aus § 15 erzielt, das wäre dann eine Zebra Gesellschaft :smile:

Hallo,

Vermögensverwaltende PersG sind regelmäßig so genannte
Doppelgesellschaften, nimm eine GmbH&CoKG.

die einfachste und häufigst auftretende vermögenverwaltende Personengesellschaft ist, wenn Mann und Frau zusammen eine Immobilie kaufen und diese vermieten, also eine GbR. Dann kommen noch die Erbengemeinschaften hinzu, auch GbRs.

Beteiligte Steuersubjekte sind GmbH, Kommanditist(en) und
Komplementär. Ist bei einer solchen KG eine natürliche Person
als Kommanditist zum Geschäftsführer bestellt und liegen
Einkünfte aus § 21 vor, weil kein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb nach § 14 AO unterhalten wird, wäre dies eine
vermögensverwaltende PersG, vgl. § 15 III Nr. 2 EStG.

In § 15 III Nr. 2 EStG ist die gewerblich geprägte Personengesellschaft definiert und nicht die vermögensverwaltene PG, find ich also ein bischen verwirrend.

Kann überhaupt ein Kommanditist zum Geschäftsführer bestellt sein (§ 164 HGB)? Müsste die natürliche Person nicht auch Komplementär sein, dann ist es aber keine GmbH & Co. KG mehr.

Für mich ist die vermögensverwaltende GmbH & Co. KG mit anderen Einkünften als nach § 15 EStG daher zuminndest sher selten, wenn nicht sogar unmöglich.

Grüße
Chris

Hallo,

ich hätte ein paar Fragen zu vermögensverwaltenden
Personengesellschaften. Ich hoffe, Ihr könnt mir weiterhelfen.

  1. Die Einkunftsart einer PersG bestimmt sich grundsätzlich
    nach der Tätigkeit der Personengesellschaft. Demnach kann eine
    Personengesellschaft Einkünfte nach den §§ 13,15,18,19,20,21
    und 22 EStG erzielen. So besitzt eine vermögensverwaltende OHG
    Einkünfte aus V+V (§ 21 EStG)

Grundsätzlich gibt es folgende Personengesellschaften:
GbR: Gesellschaft bürgerlichen Rechts
OHG: Offene Handelsgesellschaft
KG: Kommanditgesellschaft
GmbH & Co. KG: Häufige „Spezialform“ der KG

Eine OHG ist nur eine OHG wenn sie den Zweck hat ein Handelsgewerbe auszuüben (§ 105 HGB). Sonst ist sie m.E. eine GbR auch wenn sie im Handelsregister als OHG eingetragen ist.

Ein Handelsgewerbe ist immer eine Tätigkeit i.S.d. § 15 I S.1 Nr. 1 EStG, so dass eine OHG nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben kann (§15 III Nr.1 EStG), egal was sie sonst noch macht.

Eine rein vermögensverwaltende OHG kann es daher eigentlich nicht geben.

Nach § 15 Abs.1 S 1 Nr. 2 EStG zählen aber alle Gewinnanteile
aus OHG und KG zu den gewerblichen Einkünften.

So ist es.

Ist dies nicht widersprüchlich? Aus den EStR ergibt sich, dass
eine gewerbliche Tätigkeit nicht bei der bloßen Verwaltung von
Vermögen vorliegt (R 15.7 EStR Abgrenzung des Gewerbebetriebs
von der Vermögensverwaltung), aber dennoch würde doch $ 15
Abs. 1 S1 Nr. 2 EStG Gewinnanteile einer OHG als gewerbliche
Einkünfte sehen (vermögensverwaltende OHG), oder? Bin durch
den Gesetzeswortlaut nun total verwirrt.

Das bezieht sich nur auf natürliche Personen und GbRs.

  1. Kann eine vermögensverwaltende PersG überhaupt
    Sonderbetriebsvermögen haben?

Betriebsvermögen gibt es nur bei den Gewinneinkünften
LuF
Gewerbebetrieb
selbständige Arbeit

handelt es sich tatsächlich um eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit, gibt es kein Betriebsvermögen und auch kein Sonderbetriebsvermögen I + II.

Grüße
Chris

die einfachste und häufigst auftretende vermögenverwaltende
Personengesellschaft ist, wenn Mann und Frau zusammen eine
Immobilie kaufen und diese vermieten, also eine GbR. Dann
kommen noch die Erbengemeinschaften hinzu, auch GbRs.

Ich persönlich würde Immobilien nicht über eine GbR vermieten.

Für mich ist die vermögensverwaltende GmbH & Co. KG mit
anderen Einkünften als nach § 15 EStG daher zuminndest sher
selten, wenn nicht sogar unmöglich.

Diese Gestaltung findet man bei (geschlossenen) Immobilienfonds.

that’s wrong
(…)

OHG: Offene Handelsgesellschaft
KG: Kommanditgesellschaft
GmbH & Co. KG: Häufige „Spezialform“ der KG

Eine OHG ist nur eine OHG wenn sie den Zweck hat ein
Handelsgewerbe auszuüben (§ 105 HGB). Sonst ist sie m.E. eine
GbR auch wenn sie im Handelsregister als OHG eingetragen ist.

Ein Handelsgewerbe ist immer eine Tätigkeit i.S.d. § 15 I S.1
Nr. 1 EStG, so dass eine OHG nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb
haben kann (§15 III Nr.1 EStG), egal was sie sonst noch macht.

Leider nein! Eine oHG kann auch durch ledigliche Eintragung ins HR als eben
solche entstehen (wie auch die KG). Siehe dazu auch gerne § 2 HGB (für
Kannkaufmann) und explizit § 105 Abs. 2 HGB.

–> es kann auch oHG im HR ohne Handelsgewerbe geben.

Das Mitunternehmerschaft gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch gewerbliche Einkünfte
gem. § 15 Abs. 2 EStG erfordert ergibt sich widerum aus § 15 Abs. 3 EStG,
wonach eine oHG erst dann vollgewerbliche (nach Steuerrecht) ist, wenn sie AUCH
gewerblich tätig ist.

–> es kann somit auch nach Steuerrecht oHG’n geben, welche nicht via § 15 Abs.
2 oder 3 EStG gewerbliche Einkünfte haben.

Insoweit gilt das selbe für KG und für GbR sowieso, welche dann natürlich auch
Einkünfte aus §§ 20, 21, 23 EStG haben können.

Mfg vom

showbee

die einfachste und häufigst auftretende vermögenverwaltende
Personengesellschaft ist, wenn Mann und Frau zusammen eine
Immobilie kaufen und diese vermieten, also eine GbR. Dann
kommen noch die Erbengemeinschaften hinzu, auch GbRs.

§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG setzt u.a. die Existenz „einer anderen Personengesellschaft“ voraus. Eine eheliche Gütergemeinschaft ist keine „Personengesellschaft“ in diesem Sinne, auch wenn sie mitunternehmerisch tätig wird (Schmidt, EStG, 22. Auflage 2003; R 138 (5), S. 3 EStR 2003; jetzt R 15.8 (5) S. 3 EStR 2005; zur Erbengemeinschafft: BFH vom 23. Oktober 1986 IV R 214/84, BStBl. II 1987, 120)