Hallo,
ich hatte im letzten Jahr bei der Dresdner Bank Vermögenswirksame Leistungen in einem Wertpapiersparvertrag abgeschlossen. Mein Arbeitgeber zahlt für Neuverträge (es handelt sich hierbei um einen Neuvertrag) keinen Anteile, ferner erhalte ich aufgrund meines Einkommens keine staatliche Prämie.
Ich möchte den Vertrag nun kündigen und dafür in einen monatlichen Fondssparplan einzahlen.
Ich hatte in dem Vertrag eine Klausel entdeckt, die mich etwas beunruhigt. Diese lautet folgendermaßen: Beide Vetragspartner verzichten auf eine Aufhebung des Sparvertrages vor Ablauf der Sperrfrist.
Bedeutet dies konkret, dass ich den Vertrag nicht vorzeitig kündigen kann ? Ich hatte auf der Seite http://verbraucherschutz.wtal.de/vwl-basiswissen.htm entdeckt, dass
bei einer ordentlichen Kündigung, die grundsätzlich im Vertrag festgelegten Kündigungs-Bestimmungen, gelten, es sei denn, sie verstoßen gegen gesetzliche Regelungen oder wurden in Gerichts-Urteilen als nichtig erklärt. Desweiteren sollten im im Vermögensbildungs-Gesetz außerordentliche Kündigungs-Möglichkeiten festgelegt sein. Diese setzen die vertraglichen Kündigungs-Bestimmungen außer Kraft, wenn diese ungünstiger für den Anleger sind.
Wie beurteilen Sie den Sachverhalt ?
Vielen Dank.