Ohne das Testament im Detail zu kennen ist es natürlich nicht möglich eine definitive Aussage zu treffen. Aber so für sich genommen ist der Sinn einer solchen Regelung doch klar. Man macht ein Wertgutachten für beide Objekte und nimmt die Hälfte der Differenz als Ausgleich den der Erbe des - jetzt legen wir mal teleologisch aus - „wertvolleren“ Objekts an den Erben des geringwertigeren Objekts zu zahlen hat.
Da sich die finanzielle Situation beider Erben durch den Erbfall erheblich verbessert haben dürfte, sollte es üblicherweise keine sonderlichen Schwierigkeiten bereiten, diesen Ausgleich zu finanzieren. Entweder aus vorhandenem Vermögen, durch Verkauf der Immobilie (und nein, man hat keinen Anspruch darauf, diese jetzt für immer und ewig behalten zu dürfen, wenn andere berechtigte finanzielle Forderungen haben, die man anders als durch den Verkauf nicht bedienen kann), oder durch Aufnahme eines entsprechenden Darlehens.
Und wenn dadurch dann unter dem Strich kein Erbe in Höhe von z.B. € 400.000,-- sondern nur noch in Höhe von € 300.000,-- überbleibt, weil man € 100.000,-- an den Erben der anderen Immobilie zahlen muss, die nur € 200.000,-- wert ist, dann hat man immerhin noch ganz ordentlichen Grund dankbar zu sein, und sollte sich nicht beschweren.
BTW: Anständige und erwachsene Leute können sich natürlich auch die nicht ganz unerheblichen Sachverständigenkosten sparen, und sich stattdessen in die Augen schauen, und anhand von aufgerufenen Preisen in Immobilienanzeigen, kostengünstig von den Gutachterausschüssen zu beziehenden Zahlen, … zur Bestimmung einer angemessenen Ausgleichszahlung kommen.