Vermögensausgleich bei Erbschaft unterschiedlich grosser Häuser

Guten Tag, meine Mutter hat zwei Erben je eine Doppelhaushälfte vererbt, aber testamentarisch verfügt, dass der Erbe des kleineren Hauses einen entsprechenden Wertausgleich erhält. Muss der Erbe des grösseren Hauses nun den Wertausgleich leisten? Aus der Erbschaft selbst sind keine Barmittel oder andere Werte vorhanden.

Ich bedanke mich im Voraus für Eure hilfreiche Antwort.

Kleriker

Wer soll das denn beantworten können ohne eine genaue Kenntnis des Testaments? Ein Wahrsager?

Hallo,

warum sollte er das nicht müssen, wenn die Mutter das so verfügt hat?

Das dürfte irrelevant sein. Wie ist es denn, wenn jemand „enterbt“ wird und nur den Pflichtanteil bekommen soll? Auch da tritt sicherlich regelmäßig der Fall auf, dass jemand nur eine Immobilie erbt und trotzdem dem „Enterbten“ den Pflichtanteil zahlen muss, ob Barmittel vorhanden sind oder nicht.

Gruß
Christa

Hallo,
auch bei anderen Gelegenheiten wird ein Hauseigentuemer zu Zahlungen angeregt, ob er im Moment grad Barmittel hat (oder sogar erbte). Mal eben 15ooo fuer die neue Strasse zahlen, Termin 3 Wochen, kommt vor. Man setzt voraus, dass ein Hauseigentuemer Geld „hat“ oder Geld beschaffen kann. Hat bedeutet, der Erbe war vorher nicht mittellos. Beschaffen heisst, Immobilie beleihen oder verkaufen.

Hat sie denn? Du kennst also das Testament?

Das kommt auf die tatsächlichen Werte an.
Die werden im Zweifelsfall gutachterlich festgestellt.
Es kann ja sogar sein, dass das kleinere Haus mehr wert ist als das Grosse.
Dann wäre der Erbe des kleineren Hauses fein raus wenn nur der Erbe der grösseren Hauses zum Wertausgleich „verdonnert“ ist.

Was ist aus der Aussage: „testamentarisch verfügt“ von Elmar denn mißverständlich? Fragt sich ramses90

Soll er hier etwa das gescannte Testament rein stellen? Fragt sich ramses90

Daran ist missverständlich, woher dieser Wertausgleich kommen soll. Wie er ermittelt werden soll. Ob er unter allen Umständen gezahlt werden muss oder nur, wenn er aus der Erbschaft bedient werden kann.
Das ginge alles erst aus dem Testament hervor, denn das muss diesbezüglich ausgelegt werden. Bislang wissen wir genau GAR NICHTS.

Darlehen aufnehmen.

Mir doch egal. Ich bin doch nicht derjenige, der die Frage hat und sie nicht einem Rechtsanwalt stellen will.

Das muss nicht im Testament stehen, dass der Wertausgleich unter allen Umständen gezahlt werden muss, das geht allein aus der testamentarischen Verfügung hervor, dass ein Wertausgleich zu leisten ist!
Wieso aus der Erbschaft? Das würde ja wieder einen der Beiden benachteiligen wenn es denn so wäre. ramses90

Ohne das Testament im Detail zu kennen ist es natürlich nicht möglich eine definitive Aussage zu treffen. Aber so für sich genommen ist der Sinn einer solchen Regelung doch klar. Man macht ein Wertgutachten für beide Objekte und nimmt die Hälfte der Differenz als Ausgleich den der Erbe des - jetzt legen wir mal teleologisch aus - „wertvolleren“ Objekts an den Erben des geringwertigeren Objekts zu zahlen hat.

Da sich die finanzielle Situation beider Erben durch den Erbfall erheblich verbessert haben dürfte, sollte es üblicherweise keine sonderlichen Schwierigkeiten bereiten, diesen Ausgleich zu finanzieren. Entweder aus vorhandenem Vermögen, durch Verkauf der Immobilie (und nein, man hat keinen Anspruch darauf, diese jetzt für immer und ewig behalten zu dürfen, wenn andere berechtigte finanzielle Forderungen haben, die man anders als durch den Verkauf nicht bedienen kann), oder durch Aufnahme eines entsprechenden Darlehens.

Und wenn dadurch dann unter dem Strich kein Erbe in Höhe von z.B. € 400.000,-- sondern nur noch in Höhe von € 300.000,-- überbleibt, weil man € 100.000,-- an den Erben der anderen Immobilie zahlen muss, die nur € 200.000,-- wert ist, dann hat man immerhin noch ganz ordentlichen Grund dankbar zu sein, und sollte sich nicht beschweren.

BTW: Anständige und erwachsene Leute können sich natürlich auch die nicht ganz unerheblichen Sachverständigenkosten sparen, und sich stattdessen in die Augen schauen, und anhand von aufgerufenen Preisen in Immobilienanzeigen, kostengünstig von den Gutachterausschüssen zu beziehenden Zahlen, … zur Bestimmung einer angemessenen Ausgleichszahlung kommen.

Du kennst die Verfügung also? Du kennst den Wortlaut? Dann lass uns doch teilhaben.

Und?
Woher genau weißt Du denn, dass es nicht so ist?

Ich kenne das Testament nicht, aber ich kann lesen:

Es ist ziemlich unüblich, so etwas im Testament festzuhalten. Hätte die Mutter den genauen Wert der Immobilien gekannt, hätte sie einfach verfügen können, dass derjenige, der weniger erbt, einen Ausgleich in Höhe von X Euro erhalten muss.

Und das heißt also, dass es auf jeden Fall hier auch so sein muss? Weil Du natürlich weißt, was allgemein üblich ist? Und dass es sich um einen üblichen Fall handelt?

Vielleicht solltest Du langsam akzeptieren, dass es durchaus mehr Möglichkeiten gibt als Du Dir vorzustellen bereit bist. Und dass ein ‚allgemein üblich‘ im allgemeinen nicht alle Fälle abdeckt und schon gar keine Gesetzeskraft hat.

Wenn Du es nicht kennst, kannst Du es auch nicht lesen. Deine Interpretation ist hübsch, aber vielleicht völlig unzutreffend.
Macht aber nichts, ist ja nicht Dein Geld, um das es geht, nicht wahr?