Vermögensauskunft

angenommen, jemand musste vor einem halben Jahr die Vermögensauskunft abgeben. Damals wurde gesagt, dass man jetzt 2 Jahre Zeit hätte, bevor wieder eine neue Vermögensauskunft abgegeben werden müsste. Jetzt kommt ein weiterer Gläubiger, der die Vermögensauskunft beantragen könnte. Muss sich der neue Gläubiger auch an die 2 Jahre halten? Oder gilt diese Frist für jeden Gläubiger einzeln? Oder wird dem neuen Gläubiger einfach die 6 Monate alte Auskunft vorgelegt?

Danke
Andromedes

Hallo!

Das gilt für alle.
Und es bedeutet auch nicht man hat nun 2 Jahre Ruhe vor einer Auskunft.
Es darf in den 2 Jahren kein neuer Pfändungsversuch unternommen werden.
(Solange sich bei dir finanziell nichts verbessert, das sollte klar sein. Das musst Du von selbst angeben !)

Da sich Gläubiger an „deinen“ zuständigen Gerichtsvollzieher wenden müssen würden sie auch erfahren, es ist schon eine Vermögensauskunft abgegeben und es liegt kein pfändbares Einkommen vor.

MfG
duck313

vielen Dank. Das hat mir schon viel geholfen. Jetzt fällt mir noch eine Frage ein: Wer bekommt alles Einsicht in eine abgegebene Vermögensauskunft?

Jeder, der ein berechtigtes Interesse, üblicherweise Gläubiger, hat. Nachweisen mus der Gläubiger dieses Interesse mit einem Vollstreckungsbescheid oder einer titulierten Forderung.
Und natürlich die am Verfahren Beteiligten, Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht, Anwälte etc.
Näheres zur Vermögensauskunft, wie immer, bei der Quelle https://dejure.org/gesetze/ZPO/802d.html

Soon

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Nur mal kurz: Es kann innerhalb der zwei Jahren doch immer vollstreckt werden. Nur stellt man sich die Frage, ob es sinnvoll ist. Wenn die Vermögensauskunft einen Arbeitgeber, ein Konto oder dergleichen beauskunftet. Kann man doch pfänden.

Ferner kann man auch vor Ablauf der zwei Jahre eine neuer Vermögensauskunft beantragen, sofern man zum Beispiel Kenntnis über einen neuen Arbeitgeber erlangt.