Vermutung einer Bedarfsgemeinschaft

Mal angenommen man hat sich vor zwei Jahren von seinem Partner getrennt mit dem man bis dahin eine bg ( alg2 ) gebildet hat.der expartner ist bei seiner Tochter untergekommen wo er Mitte Oktober letzten Jahres ausziehen musste.bis Ende November hat er mal dort und mal dort gewohnt ( untergekommen ). Auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes ( Alkoholiker ) und das er ohne festen Wohnsitz War hat ihm die Expartnerin ihm erlaubt sich polizeilich bei ihr anzumelden und ihm das Gäste Zimmer in ihrer Wohnung angeboten. Ende März wird er in eine eigene Wohnung ziehen. Nun unterstellt das Amt eine neue bg.die Expartnerin bezieht ebenfalls alg2 bekommt aber nicht die volle Miete gezahlt.mit welchen Konsequenzen muss sie jetzt rechnen. Eine Stellungnahme dazu hat sie schon abgeben und den Sachverhalt so erklärt wie es ist.

Hallo

und ihm das Gäste Zimmer in ihrer Wohnung angeboten

Da von „Miete“ die Rede war, handelt es sich offenbar nicht um eine selbstbewohnte Eigentumswohnung der ALG2-Bezieherin. Bei 50 qm Wohnfläche, die für einen Single bei einer Mietwohnung als angemessene Wohnfläche gelten, ist ein Gästezimmer eher ungewöhnlich (außer, die Wohnung ist sehr „günstig-groß“ oder die Mieterin wohnt in einer unangemessenen Wohnung und zahlt aus eigener Tasche „drauf“ …? Ist aber hier eh nur ein Nebenschauplatz und nicht wirklich relevant für die Ausgangsfrage. War mir nur im Text ins Auge gestochen :wink:

hat ihm die Expartnerin ihm erlaubt sich polizeilich bei ihr anzumelden

Sofern der Vermieter damit einverstanden ist, kann man jemanden bei sich einziehen lassen. Die ALG2-Bezieherin hatte das dem Jobcenter aber sofort (und nachweislich) mitzuteilen. Und wenn sie es gemacht hat, dann wurde ihre Leistung für die Unterkunftskosten entsprechend reduziert, da der Mitbewohner sich daran zu beteiligen hat(te) - entweder kopfanteilig (bei zwei Personen: zur Hälfte) oder anteilig entsprechend ihrer Übereinkunft/ Kostenbeteiligungsvereinbarung (wenn der Mietbewohner z.B. weniger Raum als die Hauptmieterin zur Verfügung hat/ mitbenutzt. )

mit welchen Konsequenzen muss sie jetzt rechnen

Falls sie seinen Einzug nicht gemeldet hat, liegt’s beim Jobcenter, ob sie von ihr „nur“ den zu Unrecht erhaltenen Wohnkostenteil zurückfordern (den ihr Mitbewohner hätte übernehmen müssen) , oder ob sie sie wegen Ordnungswidrigkeit oder noch mehr belangen.

Falls sie seinen Einzug nachweislich sofort gemeldet hat, dann dürfte es jetzt nicht mehr um seine anteilige Beteiligung an den Unterkunftskosten gehen (weil die schon stattgefunden haben müsste), sondern rein um die Frage, ob eine BG vorliegt oder nicht. Und ob eine BG vorliegt, ist (sofern kein gemeinsames Kind vorhanden ist) davon abhängig , ob die beiden -über die geteilten Wohnkosten hinausgehend- gemeinsam wirtschaften und finanziell füreinander einstehen/ einander unterstützen, bzw. ob sie es während ihres Zusammenwohnens getan haben.

Bestand/besteht kein gemeinsames Wirtschaften und finanzielles füreinander-Einstehen, dann waren und sind die beiden keine BG. In dem Fall müssten ggf. beide (alles jeweils nachweislich) schriftlich der BG-Vermutung widersprechen und ggf. durch entsprechende Belege nachweisen können, dass getrennt gewirtschaftet wird (z.B. durch Nachweise der getrennten Mietanteilszahlungen, der getrennten Konten ohne Zugriffs-/Verfügungsmöglichkeit für den Anderen; Nachweise über getrennte Versicherungen, Einkäufe/ Anschaffungen etc.) Wenn das Jobcenter sich trotz Nachweisen stur stellt und an der BG-Vermutung festhält, wird man ggf. nicht um eine Klage herumkommen.

Unverheiratet ohne gemeinsames Kind bestehen zwischen den beiden keinerlei rechtliche Unterhaltsansprüche/-pflichten. Wenn sie einander freiwillig unterstützen und gemeinsam wirtschaften, muss das aber wahrheitsgemäß angegeben werden und man wird als BG berechnet.

LG